Umsatzsteuerfragen beim Factoring

Die Umsatzsteuerpflicht von Leistungen eines Factors oder eines bloßen Forderungskäufers waren seit einer EuGH-Entscheidung vor mehr als acht Jahren mit offenen Fragen verbunden. Eine neue EuGH-Entscheidung vom 27. Oktober 2011 könnte nunmehr Klärung bringen.
Vor Juni 2003 war noch alles in Ordnung, zumindest wusste man was gilt: unechtes Factoring war in seine Bestandteile zu zerlegen und diese entweder umsatzsteuerpflichtig oder nicht (der Forderungseinzug beispielsweise umsatzsteuerpflichtig, die Kreditgewährung nicht), echtes Factoring war insgesamt umsatzsteuerbefreit. 

 

MKG-Kraftfahrzeuge und die daraus folgenden Unklarheiten. Am 26. Juni 2003 kam die EuGH-Entscheidung im Fall MKG-Kraftfahrzeuge (C-305/01) und brachte neben der Umsatzsteuerpflicht für beides – echtes und unechtes – Factoring eine Reihe von Unklarheiten:

  • Welche Transaktionen sind als Factoring anzusehen und welche nicht, konkret, ist auch der reine Forderungskauf (bspw im Konzern) mit voller Risikoübernahme und (selbstverständlich) dem zukünftigen Einzug im eigenen Interesse erfasst, sind auch Käufe notleidender Kredite betroffen?
  • Wie ist die Bemessungsgrundlage zu ermitteln?
  • Können unterschiedliche Leistungsbestandteile (Kreditgewährung, Debitorenverwaltung, Forderungs-Einzug) umsatzsteuerlich unterschiedliche Konsequenzen haben?

Die österreichische und in Vorreiterrolle die deutsche Finanzverwaltung (MKG-Kraftfahrzeuge betraf einen deutschen Fall) gaben einige Hinweise dazu. So sollte etwa in Österreich beim unechten und echten Factoring der auf die Kreditgewährung entfallende Entgeltsteil steuerfrei sein (UStR Rn. 757), während dies in Deutschland nur dann der Fall sein sollte, wenn der Kreditgewährung eigene wirtschaftliche Bedeutung zukäme, andernfalls – wenn die Kreditgewährung also bloß untergeordnete Bedeutung hat – sollte sie als Teil der steuerpflichtigen Factoringleistungen auch steuerpflichtig sein (dUStR Abschnitt 18 Abs 11).

Obwohl die Bemessungsgrundlage grundsätzlich die Differenz zwischen Nominale und Kaufpreis ist, soll sie sich bei notleidenden Forderungen anders errechnen, nämlich als Differenz zwischen dem Wert der Forderung und dem Kaufpreis (USt-Protokoll 2006, Zweiter Teil, Punkt C). Teilweise wurde gänzlich in Frage gestellt, ob der Kauf notleidender Forderungen überhaupt den Grundsätzen der MKG-Kraftfahrzeuge-Entscheidung unterläge.


Die neue Entscheidung zur Umsatzsteuer beim Forderungsverkauf.
Am 27. Oktober 2011 hat der EuGH seine Grundsätze aus MKG-Kraftfahrzeuge im GFKL-Fall (C-93/10) angewandt. Der zugrundeliegende Sachverhalt betraf kein typisches Factoring, sondern den Verkauf zahlungsgestörter Forderungen in Deutschland, bei dem der Käufer das Ausfallsrisiko und (im eigenen Interesse) den Einzug übernahm. Dennoch ist er für typische Factoring-Transaktionen und grundsätzlich für die Rechtsfolgen, die MKG-Kraftfahrzeuge brachte, relevant, da der Gerichtshof ausdrücklich Bezug zu MKG nimmt.

Die Parteien des Forderungsverkaufs im GFKL-Fall haben ausdrücklich vereinbart, wie sich der Kaufpreis zusammensetzt und dabei keine Factoring- oder Delkrederegebühr festgesetzt. Daraus schloss der EuGH, dass – anders als in MKG-Kraftfahrzeuge – keine Leistungen in dieser Hinsicht festgesetzt wurden. Konkret haben die Parteien den Wert der Forderungen angegeben und von diesem Wert zwei Abzüge vorgenommen: einmal für die Zinskomponente der Kreditgewährung des Käufers an den Verkäufer der Forderungen und einmal für die present value-Bestimmung. Diese konkrete Bestimmung des Kaufpreises reichte dem EuGH aus, um zu dem Schluss zu kommen, wenn kein Entgelt für andere Leistungen vorgesehen ist, dann wurden auch keine anderen Leistungen erbracht als die von den Parteien gewollten.


Konsequenz.
Auch wenn nicht gesichert ist, ob die Grundsätze aus der GFKL-Entscheidung für alle Factoring-Transaktionen gelten werden, ist jedenfalls anzuraten, konkret zu vereinbaren und exakt festzulegen wie sich der Kaufpreis bei einem Forderungskauf zusammensetzt. Entweder ist dabei kein Raum für typische Factoringleistungen, die umsatzsteuerpflichtig wären, oder die verschiedenen Leistungen können klar voneinander getrennt und umsatzsteuerlich entsprechend behandelt werden.

 

Kontakt

Dr. Andreas Hable
Partner
hable@bindergroesswang.at

Dr. Christian Wimpissinger
Partner
wimpissinger@bindergroesswang.at
 

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