Verfassungsgerichtshof verschiebt Einführung der Wertpapier-KESt
Das Budgetbegleitgesetz 2011, das Ende 2010 verabschiedet wurde, sieht ab 1. Oktober 2011 die Einführung einer Kapitalertragsbesteuerung von Gewinnen vor, die bei der Veräußerung von Wertpapieren erzielt werden, die Wertpapier-KESt. Am 16. Juni 2011 (veröffentlicht am 24. Juni) hat der VfGH die Einführung der Wertpapier-KESt mit 1. Oktober 2011 aufgrund der nicht ausreichenden Vorbereitungszeit für die Banken als verfassungswidrig angesehen und entschieden, dass sie frühestens ab 1. Jänner 2012 gelten darf (VfGH 16. Juni 2011, G 18/11).
Konkret hat der VfGH den Grundtatbestand der Wertpapier-KESt (§ 93 Abs 2 Z 2 EStG und § 95 Abs 2 Z 2 EStG) aufgehoben, festgehalten, dass eine Einführung ab 1. Jänner 2012 verfassungsmäßig wäre und angemerkt, dass er die übrigen Bedenken der Banken zur Wertpapier-KESt nicht teilt. Insbesondere hält der VfGH die Besteuerung von Kursgewinnen grundsätzlich für verfassungskonform; auch die Kosten, welchen den Banken infolge der Wertpapier-KESt entstehen, verstoßen nach Ansicht des Gerichtshofs nicht gegen die Verfassung.
Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2011 vom 31. Mai 2011 sieht bereits die spätere Einführung der Wertpapier-KESt ab 1. April 2012 vor, da grundsätzlich die Neuerungen bei der Besteuerung von Kapitalvermögen erst ab April 2012 gelten sollen. Ob dieses Datum infolge des VfGH-Erkenntnisses hält, ist offen.
Kontakt
Dr. Andreas Hable
Partner
hable@bindergroesswang.at
Dr. Christian Wimpissinger
Partner
wimpissinger@bindergroesswang.at
Hinweis: Dieser Newsletter stellt lediglich eine generelle Information und keineswegs eine Rechtsberatung von BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH dar. Der Newsletter kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH übernimmt keine Haftung, gleich welcher Art, für Inhalt und Richtigkeit des Newsletters.

