EuGH zur Besteuerung von Portfoliodividenden

Am 10. Februar 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu den beiden österreichischen Fällen Haribo und Österreichische Salinen ein bedeutsames Urteil gefällt. Diese Entscheidung bringt vor allem Änderungen für die Besteuerung von Portfoliodividenden von außerhalb der EU und des EWR mit sich, die von österreichischen Kapitalgesellschaften bezogen werden: Solche Dividenden sind entweder von der Besteuerung in Österreich zu befreien oder die Besteuerung der ausschüttenden Gesellschaft muss bei der Dividendenbesteuerung in Österreich berücksichtigt werden.

 

Am 10. Februar 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu den beiden österreichischen Fällen Haribo und Österreichische Salinen ein bedeutsames Urteil gefällt. Diese Entscheidung bringt vor allem Änderungen für die Besteuerung von Portfoliodividenden von außerhalb der EU und des EWR mit sich, die von österreichischen Kapitalgesellschaften bezogen werden: Solche Dividenden sind entweder von der Besteuerung in Österreich zu befreien oder die Besteuerung der ausschüttenden Gesellschaftmuss bei der Dividendenbesteuerung in Österreich berücksichtigt werden.

Sie haben sich dazu entschieden, nicht nur in die näher gelegenen EU-Staaten zu investieren, sondern über den Tellerrand hinaus zu blicken. Ihre GmbH oder AG hält Portfoliobeteiligungen (steuerrechtlich sind das Anteile von weniger als 10%) an Kapitalgesellschaften im In- und Ausland, sowohl im EU- oder EWR-Raum als auch in Drittländern, wie den USA oder Brasilien.

Das EU-Recht sieht vor, dass Ihre Entscheidung, im In- oder Ausland zu investieren, frei von Einschränkungen ist, die nationale Gesetze allein aufgrund der Grenzüberschreitung bringen. Die Steuerlast einer Investition innerhalb der EU oder in einem Drittland darf etwa nicht höher sein als bei einer reinen Inlandsinvestition. Der Hebel gegen solche Einschränkungen ist die Kapitalverkehrsfreiheit, jener der vier EU-Grundfreiheiten mit der Besonderheit, auch außerhalb der EU, gegenüber Drittländern also, einen unbeschränkten Kapitalmarkt schaffen zu wollen.

Die EuGH-Entscheidung vom 10. Februar 2011 stützt sich auf diese Kapitalverkehrsfreiheit und kommt zum Ergebnis, dass Dividenden, die an eine österreichische Kapitalgesellschaft gezahlt werden, steuerlich gleich zu behandeln sind egal ob sie aus dem In- oder Ausland stammen. Gleich ist dabei jedoch als "gleichwertig" zu verstehen, weshalb Österreich gewisse Unterschiede zur Besteuerung nationaler Dividenden, die zu 100% steuerbefreit sind, vorsehen darf:

  • Dividenden aus dem EWR-Raum oder aus Drittländern müssen zwar ebenfalls einen Steuervorteil genießen, dieser kann aber entweder durch eine Steuerbefreiung umgesetzt werden (also wie eine nationale Dividende behandelt werden) oder indem die Steuer der ausschüttenden Gesellschaft bei der Dividendenbesteuerung in Österreich angerechnet wird. Der EuGH erklärt beide Methoden (Befreiungs- und Anrechnungsmethode) als gleichwertig, ein Punkt der Entscheidung, der durchaus kritisch zu sehen ist; schließlich ist der Aufwand, die Steuerlast einer ausschüttenden Gesellschaft etwa in Brasilien zu eruieren, ungeachtet der Sprachbarrieren nicht zu unterschätzen.
  • Abzugssteuern an der Quelle müssen nicht angerechnet werden, sondern lediglich die Steuern, welche die ausschüttende Gesellschaft für die Erwirtschaftung der Dividende zahlen musste.
  • Der EuGH hat außerdem entscheiden, dass das Erfordernis eines Vollstreckungsabkommens, wie es die derzeitige Rechtslage für die Steuerbefreiung von EWR-Dividenden verlangt, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt; ein Amtshilfeabkommen reicht aus.
  • Schließlich hat der EuGH für die Anrechnung ausländischer Steuern entschieden, dass ein Anrechnungsvortrag gewährt werden muss; werden Dividenden daher in einem Verlustjahr gezahlt, muss die Steueranrechnung in späteren Jahren möglich sein, um eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Der Gesetzgeber muss infolge der EuGH-Entscheidung zu den Fällen Haribo und Österreichische Salinen aktiv werden:

  • Die Besteuerung von Portfoliodividenden aus Drittländern, die derzeit nach österreichischem Recht nicht befreit sind (befreit sind nur Portfoliodividenden aus dem EU- oder EWR-Raum), muss durch eine Steuerbefreiung oder eine Besteuerung mit Anrechnung ersetzt werden
  • Im Fall der Anrechnung ist ein Anrechnungsvortrag zu ermöglichen.
  • Außerdem ist für die Steuerbefreiung von EWR-Dividenden die Voraussetzung eines Vollstreckungsabkommens zu streichen.

 

Für alle noch offenen Steuerjahre kann nun die steuerliche Begünstigung durch Befreiung oder Anrechnung, wie sie der EuGH aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit für notwendig erachtet, von den Steuerpflichtigen eingefordert werden. Denn eine EuGH-Entscheidung erklärt die unionsrechtswidrige Rechtslage seit ihrem Bestand für ungültig, nicht erst ab dem Entscheidungsdatum. Untechnisch wird hier von einer Rückwirkung der EuGH-Entscheidung gesprochen.

 

Kontakt
Dr. Andreas Hable
Partner
hable@bindergroesswang.at

Dr. Christian Wimpissinger
Partner
wimpissinger@bindergroesswang.at

 

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