GesRÄG 2011: Namensaktien statt Inhaberaktien - Handlungsbedarf für Aktiengesellschaften

Die Financial Action Task Force - ein zwischenstaatliches Gremium zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - stellte in ihrem Prüfbericht zu Österreich vom Juni 2009 Transparenzdefizite bei Aktiengesellschaften im Zusammenhang mit der weit verbreiteten Ausgabe von Inhaberaktien fest. Auf Grundlage eines daraufhin vom Ministerrat beschlossenen Transparenzpakets, das auch die weitgehende Abschaffung von Inhaberaktien und deren Ersatz durch Namensaktien vorsah, wurde schließlich im Juli 2011 das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (BGBl I Nr 53/2011, "GesRÄG 2011") beschlossen, das in seinen wesentlichen Teilen am 1. August 2011 in Kraft getreten ist.

  

Neben Vereinfachungen im Umgründungsrecht brachte das GesRÄG 2011 erhebliche Änderungen im AktG zur Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften mit sich und damit auch einen zusätzlichen Anpassungsaufwand für bereits bestehende Aktiengesellschaften. Vor allem auch auf börsenotierte Gesellschaften mit einzelverbrieften Inhaberaktien kommt ein zeitlich langwieriges Kraftloserklärungsverfahren zu.

 

Namensaktien statt Inhaberaktien. Bislang konnten Aktiengesellschaften auf Inhaber oder auf Namen lautende Aktien (oder beide nebeneinander) ausgeben. Nur ausnahmsweise griff der Gesetzgeber in diese Wahlfreiheit ein und beschränkte die Zulässigkeit von Inhaberaktien (zB im Falle von satzungsmäßig vinkulierten Aktien). Das GesRÄG 2011 kehrt dieses Regel-Ausnahmesystem um: Gemäß § 9 Abs 1 AktG müssen Aktien nunmehr grundsätzlich auf Namen lauten. Lediglich in Ausnahmekonstellationen bleibt das Wahlrecht zwischen Namens- und Inhaberaktien aufrecht (§ 10 Abs 1 AktG).

Ein Wahlrecht zwischen Inhaber- und Namensaktien besteht weiterhin für

  • börsenotierte Gesellschaften (Gesellschaften, deren Aktien am 1. August 2011 am Dritten Markt notierten, werden für die Dauer der Einbeziehung ihrer Aktien am Dritten Markt ebenfalls als börsenotierte Gesellschaften erfasst) und
  • Gesellschaften, deren Aktien erst in den Börsehandel einbezogen werden sollen, im Umfang dieser Aktien.

Nicht börsenotierte Gesellschaften werden demnach – abgesehen von den Fällen eines geplanten IPOs – auf Namensaktien als neues Standardinstrument festgelegt. Übergangsweise dürfen nicht börsenotierte Gesellschaften noch Inhaberaktien ausgeben, wenn die Ausgabe auf Kapitalmaßnahmen beruht, die vor dem 1. August 2011 beschlossen und vor dem 31. Dezember 2011 zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet werden (§ 262 Abs 25 AktG). Ab dem 1. Jänner 2014 gelten Inhaberaktien nicht börsenotierter Gesellschaften als Namensaktien (§ 262 Abs 28 AktG). Dies gilt sinngemäß auch für Inhaberaktien vormals börsenotierter Gesellschaften nach Ablauf von einem Jahr ab dem Delisting sowie für Inhaberaktien noch nicht börsenotierter Gesellschaften bis zum Zeitpunkt ihrer Börsezulassung (§ 10 Abs 3 AktG).

Die Stärkung der Stellung von Namensaktien liegt im internationalen Trend. So stellten in Deutschland in den letzten Jahren zahlreiche global agierende börsenotierte Gesellschaften freiwillig auf Namensaktien um. Diese Umstellungen erfolgten insbesonders zur Verbesserung der Investor Relations, da der Gesellschaft die Aktionäre namentlich bekannt sind und damit leichter erreichbar sein sollen, zum Teil aber auch mit Blick auf ein Direct Listing an der New York Stock Exchange, welche dafür nur Namensaktien akzeptiert. Der Umweg über die Verbriefung der Inhaberaktien in American Depositary Receipts („ADR“) entfällt damit.


Pflicht zur Führung eines Aktienbuchs. Aktiengesellschaften, die Namensaktien vorsehen, sind nunmehr unabhängig von der Aktienausgabe zur Führung eines Aktienbuchs verpflichtet. Gegenüber der jeweiligen Gesellschaft gelten nur die im Aktienbuch Eingetragenen als Aktionäre (§ 61 Abs 2 AktG). Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten ist an die Eintragung im Aktienbuch geknüpft.
Durch die Eintragung der Aktionäre aller nicht börsenotierter Gesellschaften in einem Aktienbuch soll den Ermittlungsbehörden (insbesonders bei Verdacht von Geldwäsche) wie auch den Gesellschaften selbst ein „einfacher und zeitnaher Zugang“ zu Informationen über die Aktionäre offenstehen. Bei börsenotierten Gesellschaften geht der Gesetzgeber hingegen davon aus, dass einem entsprechenden Informationsbedürfnis durch Einhaltung der börserechtlichen Publizitätsvorschriften (insbesonders der §§ 91 ff BörseG) ausreichend Rechnung getragen wird.


Verpflichtende Sammelhinterlegung von Inhaberaktien. Gemäß § 10 Abs 2 AktG ist die Einzelverbriefung von Inhaberaktien nicht mehr zulässig. Inhaberaktien müssen vielmehr in einer oder in mehreren Sammelurkunde(n) verbrieft werden. Börsenotierte Gesellschaften müssen diese Sammelurkunde(n) zudem bei der OeKB oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung hinterlegen (§ 10 Abs 2 AktG). Die Sammelverbriefung soll auch bei Inhaberaktien „Anhaltspunkte für die Ausforschung“ der Aktionäre liefern. Ab dem 1. Jänner 2014 gelten nicht sammelverwahrte und/oder entsprechend hinterlegte Inhaberaktien als Namensaktien (§ 262 Abs 28 AktG).

 

Umtausch und Kraftloserklärung effektiver Aktienurkunden. Entscheidet sich die Gesellschaft für Inhaberaktien, so sind diese in einer Sammelurkunde zu verbriefen, die spätestens zum Zeitpunkt der Börsenotierung bei einer Wertpapiersammelbank zu hinterlegen ist. Damit sind Aktientransaktionen nur mehr über Konten möglich, wodurch sie nachvollziehbar bleiben. Für börsenotierte Gesellschaften, die effektive (Inhaber)Aktienurkunden ausgebeben haben, hat dies zur Folge, dass die Aktienurkunden umgetauscht werden müssen, um sämtliche Aktien in einer (oder mehreren) Sammelurkunde(n) hinterlegen zu können. Aktionäre, die ausschließlich Aktienurkunden halten, müssen ein Wertpapierdepot eröffnen und die elektronische Einbuchung veranlassen. Es ist daher zu erwarten, dass börsenotierte Gesellschaften den Umtausch der effektiven Aktienurkunden in depotverwahrte Aktien im Zuge eines Kraftloserklärungsverfahrens anbieten und in der Folge nicht umgetauschte Aktien für kraftlos erklärt werden.


Abschaffung von Zwischenscheinen. Die Ausgabe von Zwischenscheinen ermöglichte es Aktiengesellschaften bislang, bereits vor vollständiger Leistung des Ausgabebetrags von Inhaberaktien Anteilscheine auszugeben. Weiters fanden Zwischenscheine als einfachste Form der Verbriefung von Inhaberaktien Verbreitung. Da die Einzelverbriefung von Inhaberaktien nunmehr ausgeschlossen ist, wurde Zwischenscheinen ihr primärer Anwendungsbereich entzogen und wurden diese folglich abgeschafft (vgl insbesonders § 8 AktG). Ab dem 1. Jänner 2014 gelten bereits ausgegebene Zwischenscheine als Namensaktien (§ 262 Abs 28 AktG).


Zusätzliche Dokumentationspflichten. Das GesRÄG 2011 sieht weiters zusätzliche Dokumentationspflichten für Aktiengesellschaften vor, die zum Teil im AktG zum Teil im FBG umgesetzt sind.
Gesellschaften, die Namensaktien vorsehen, müssen fortan zusätzlich im Aktienbuch angeben (wobei die Ergänzung des Aktienbuchs bis 1. Jänner 2013 erfolgen muss):

  • Kontoverbindungen der Aktionäre (§ 61 Abs 1 Ziffer 3 AktG):
    Die Pflicht zur Offenlegung von Kontoverbindungen der Aktionäre, über die sämtliche Zahlungen abzuwickeln sind, trifft allerdings nur nicht börsenotierte Gesellschaften. Die Angabe einer Kontoverbindung bei einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD im Aktienbuch soll die „Identifizierung“ des jeweiligen Aktionärs „nach bankenrechtlichen Vorschriften“ ermöglichen.

  • Daten der tatsächlichen Eigentümer (§ 61 Abs 1 Ziffer 4 AktG):
    Im Falle des Auseinanderfallens von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum an den Namensaktien ist der tatsächliche Eigentümer der Aktien in das Aktienbuch aufzunehmen. Dadurch soll die Möglichkeit der anonymen Ausübung von Aktionärsrechten aus fremden Namensaktien nunmehr unzulässig sein. Eine solche Ergänzung kann unterbleiben, wenn es sich beim eingetragenen Aktionär um ein Kreditinstitut handelt, weil ein solches ohnehin einer „besonderen Aufsicht“ untersteht.


Börsenotierte Gesellschaften müssen überdies ihre Internetadresse ebenso wie den Umstand ihrer Börsenotierung bis zum 31. Juli 2012 im Firmenbuch offenlegen (§ 5 Z 4b FBG). Ab dem 1. August 2012 entsprechen börsenotierte Gesellschaften einem aktiengesetzlichen Erfordernis zur Informationsbereitstellung auf ihrer Internetseite nur dann, wenn diese im Firmenbuch eingetragen ist (§ 262 Abs 24 AktG). Andere Rechtsträger als börsenotierte Gesellschaften dürfen ihre Internetadresse zur Eintragung im Firmenbuch anmelden (§ 3 Abs 3 FBG); können aber auch nur dann ihre In-ternetseite für die Zwecke einer allenfalls vorgeschriebenen Informationsbereitstellung nutzen. Entsprechende Anmeldungen zum Firmenbuch erfolgen in vereinfachter Form gemäß § 11 FBG.

 

Vereinfachung der Hauptversammlungs-Vorbereitung. § 108 Abs 3 AktG sieht schließlich eine wesentliche Erleichterung bei der Bereitstellung von Informationen im Vorfeld von Hauptversammlungen vor. Anstelle der verpflichtenden Auflage der Hauptversammlungs-Unterlagen am Gesellschaftssitz dürfen die Unterlagen nunmehr wahlweise durch Bereitstellung auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar gemacht werden. Diese Befreiung von der Auflagepflicht setzt voraus, dass die Internetseite der betroffenen Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist. Wegen der Eintragungspflicht für börsenotierte Gesellschaften ist zu erwarten, dass diese regelmäßig von der Befreiung Gebrauch machen werden.

 

Umstellungsbedarf bestehender Aktiengesellschaften

 Umstellungsbedarf für börsennotierte Unternehmen

Umstellungsbedarf für nicht börsennotierte Unternehmen

 

Ankündigung
Am Mittwoch, 19.10.2011, 8:30 Uhr, wird zu diesem Thema eine Fachveranstaltung aus der Seminarreihe "early bird" bei Binder Grösswang stattfinden.


Kontakt
Dr. Florian Khol
Partner
khol@bindergroesswang.at

Mag. Barbara Ramberger
Rechtsanwaltsanwärterin
ramberger@bindergroesswang.at

 

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