Coronavirus – Beihilfen

Um die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) auf die europäische Wirtschaft auszugleichen, hat die Europäische Kommission im Rahmen der geplanten „Corona Response Investment Initiative“ Finanzhilfen von bis zu EUR 25 Milliarden in Aussicht gestellt. Davon sollen EUR 7,5 Milliarden als Soforthilfe verfügbar sein. Die Kommission plant, zu diesem Zweck auf die Rückforderung nicht ausbezahlter Vorfinanzierungen für europäische Struktur- und Investitionsfonds, die derzeit von den Mitgliedstaaten gehalten werden, zu verzichten. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen kündigte an, bis Ende der Woche Richtlinien vorlegen zu wollen, wie Haushalts- und Subventionsregeln flexibel genutzt werden können.

Auch österreichische Stellen reagieren bereits und sehen Sonderförderungen vor, um den Schaden für heimische Unternehmen abzufedern. Dabei sind aber die Vorgaben des EU-Beihilferechts einzuhalten, insbesondere die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sowie die De-minimis Verordnung. Garantien müssen, um als beihilfefrei zu gelten, den Kriterien der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften entsprechen, wonach eine Garantie bei Erhebung bestimmter (je nach Bonitätseinstufung der Unternehmen unterschiedlicher) Mindestentgelte nicht als Beihilfe gilt. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die angekündigten Maßnahmen:

  • Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws, Förderbank des Bundes): Das Programm „Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (COVID-19)“ mit einem Rahmen von EUR 10 Millionen bietet Unterstützung für Liquiditätsengpässe, die durch Umsatzausfälle als Folge des Corona-Virus entstehen  und soll eine Zwischenfinanzierung von Maßnahmen (z.B. kurzfristige Anpassung von Lieferketten und Kundenbeziehungen) ermöglichen. Gefördert werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) an gesunde gewerbliche und industrielle KMUs (keine Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft). Mit der Garantie können bis zu  80% eines Überbrückungskredits von bis zu EUR 2,5 Mio pro KMU besichert werden. Die Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung beträgt max. 5 Jahre. Abgewickelt wird das Programm auf Basis der AWS-Richtlinie für KMU, mit Schwerpunkt „Überbrückungsgarantie im Zusammenhang mit der ‚Coronavirus-Krise‘ “. Antragsstellungen für betroffene EPU/KMU (außer Tourismus) sind unter https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsfinanzierungen/ möglich.
  • Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT): KMU in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, welche durch die Coronavirus-Krise Umsatzrückgange im Ausmaß von 15 % im Vergleich zur Vorjahresperiode erwarten, sollen rasch und unbürokratisch Zugang zu vergünstigten Krediten erhalten. Tourismusbetrieben werden Haftungen zur Verfügung gestellt, damit diese bei ihren Banken Überbrückungsfinanzierungen aufnehmen können. Die üblicherweise für derartige Haftungsübernahmen anfallenden Kosten (einmalige Bearbeitungsgebühr iHv 1% und Haftungsprovision iHv 0,8%) werden zur Gänze vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übernommen. Die Überbrückungsfinanzierung kann sich auf maximal EUR 500.000 (besichert mit einer Bundeshaftungsquote iHv 80%) belaufen. Das bundesseitig zur Verfügung gestellte Haftungsvolumen für diese Sonderaktion beträgt EUR 100 Mio. Seit Mittwoch 11.03.2020, 15.00 Uhr können betroffene Tourismusbetriebe unter www.oeht.at Anträge stellen.

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