Am 1. August 2011 ist das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Dieses sieht insbesondere Änderungen im AktG zur Verbesserung der Transparenz bei Aktiengesellschaften vor. So müssen Aktiengesellschaften nunmehr zwingend Namensaktien ausgeben und bestehende Aktiengesellschaften innerhalb einer Umsetzungsfrist auf Namensaktien umstellen.
Auch wenn für börsenotierte Aktiengesellschaften weiterhin ein Wahlrecht besteht und somit Inhaberaktien verwendet werden können, ergibt sich insbesondere durch die Abschaffung von Zwischenscheinen und die zwingende Sammelverbriefung von Inhaberaktien gerade auch für bestehende börsenotierte Aktiengesellschaften ein Anpassungsbedarf an die neue Rechtslage.