Update zum OECD-Musterabkommen bringt Klarstellung zur Home-Office-Betriebsstätte
Die OECD veröffentlichte vor Kurzem ein Update zum Kommentar des OECD-Musterabkommens, das insbesondere eine lang erwartete Klarstellung zur Home-Office-Betriebsstätte bringt.
Kernelemente des überarbeiteten Kommentars sind:
- Keine Betriebsstätte wird begründet, wenn die Mitarbeiter*in weniger als 50 % der gesamten Arbeitszeit für das Unternehmen innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums aus dem Home-Office im anderen Staat tätig ist.
- Ab 50 % Home-Office-Anteil hängt die Beurteilung mitunter davon ab, ob es einen wirtschaftlichen Grund (commercial reason) dafür gibt, dass die Tätigkeit genau aus dem Home-Office-Staat ausgeübt wird.
1) Die Kernelemente im Detail
a) Kernelement 1: 50-%-Schwelle
Ausgangspunkt bleibt der klassische Betriebsstättenbegriff in Artikel 5 des OECD-Musterabkommens: Es braucht eine feste Geschäftseinrichtung, über die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Das Update präzisiert, wie dies im Home-Office-Kontext zu verstehen ist.
- Ist die Tätigkeit im Home-Office auf bloße Vorbereitungs- oder Hilfsfunktionen beschränkt (etwa rein interne Unterstützung ohne Marktauftritt), liegt auch weiterhin keine Betriebsstätte vor (Rz 44.5).
- Eine Betriebsstätte erfordert generell eine hinreichende Beständigkeit (certain degree of permanence). Nach der bisherigen OECD-Linie wurden Betriebsstätten im Regelfall nicht angenommen, wenn eine Geschäftstätigkeit über eine feste Einrichtung im anderen Staat weniger als sechs Monate aufrechterhalten wurde. Dieser Richtwert wird nun im Home-Office-Kontext bestätigt, bleibt aber wie bisher eine Einzelfallfrage (Rz 44.21).
- Speziell für Home-Office-Konstellationen stellt das Update klar: Nutzt eine Person ihr Home-Office oder einen anderen relevanten Ort im anderen Staat für weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit für das Unternehmen innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums, wird dieser Ort grundsätzlich nicht als „Ort der Geschäftstätigkeit“ des Unternehmens betrachtet (Rz 44.8).
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Ab 50 % Home-Office-Tätigkeit wird zwar nicht automatisch eine Betriebsstätte begründet, aber es kommt zur Einzelfallprüfung auf Basis der konkreten Umstände (Rz 44.10). An dieser Stelle kommt das zweite Kernelement ins Spiel: Der Test auf „commercial reasons“.
b) Kernelement 2: Commercial Reasons Test: Gibt es einen wirtschaftlichen Grund (commercial reason) für das Arbeiten in einem bestimmten Staat?
Der Kommentar stellt den Gedanken eines wirtschaftlichen Grundes (commercial reason) in den Mittelpunkt (Rz 44.11, 44.12). Ein solcher wirtschaftlicher Grund liegt vor, wenn es einen klaren, geschäftlich motivierten Zusammenhang zwischen der Tätigkeit im Home-Office und der Wertschöpfung des Unternehmens im betreffenden Staat gibt.
Ein wirtschaftlicher Grund für die Tätigkeit im anderen Staat wird insbesondere dann angenommen, wenn:
- Die physische Anwesenheit der Person in diesem Staat die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht, etwa weil
- dort Kunden, Lieferanten oder andere Geschäftspartner ansässig sind;
- das Unternehmen Zugang zu bestimmten Ressourcen oder Fachkräften in diesem Staat benötigt, oder eine Tätigkeit vorliegt, die regelmäßige Interaktion vor Ort erfordert;
- das Unternehmen andere Räumlichkeiten (z.B. ein angemietetes Büro) im selben Staat nutzen würde, wenn es das Home-Office nicht gäbe;
- die Person direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen relevanten Personen interagiert und diese Interaktion dadurch erleichtert wird, dass sie im betreffenden Staat sitzt.
Der Kommentar nennt eine Reihe von Beispielen, in denen regelmäßig ein wirtschaftlicher Grund vorliegt, etwa wenn aus dem Home-Office im anderen Staat (Rz 44.17):
- Meetings mit Kunden des Unternehmens durchgeführt werden,
- ein neuer Kundenstamm aufgebaut oder neue Geschäftschancen identifiziert werden,
- Lieferanten akquiriert und betreut oder Vertragsbeziehungen mit Lieferanten laufend gemanagt werden,
- Echtzeit-Interaktion mit Kunden oder Lieferanten in anderen Zeitzonen erfolgt (zB Call-Center, IT-Support, Telemedizin),
- Zugang zu geschäftsrelevanter Expertise besteht (zB regelmäßige Treffen mit Forscher*innen eines örtlichen Universitätsprojekts),
- Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen vor Ort stattfindet,
- Leistungen für Kunden im anderen Staat erbracht werden, die physische Präsenz erfordern (zB Schulungen oder Reparaturen beim Kunden),
- eine intensive Interaktion mit Mitarbeiter*innen oder anderen Konzerngesellschaften im selben Staat besteht.
Im Kommentar wird auch auf Ein-Personen-Konstellationen eingegangen: Wenn eine Person die einzige oder primäre Person ist, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im anderen Staat ausübt, spricht Vieles dafür, das Home-Office als Ort der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und damit potenziell als Betriebsstätte anzusehen (Rz 44.20).
Umgekehrt wird klargestellt, dass kein wirtschaftlicher Grund für Home-Office im anderen Staat vorliegt, wenn (Rz 44.14 - 44.16):
- die Interaktion mit Kunden, Lieferanten oder Partnern nur vereinzelnd, gelegentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist (z.B. seltene Kurzbesuche beim Kunden ohne strategisches Gewicht);
- das Unternehmen Home-Office ausschließlich aus personalpolitischen Gründen ermöglicht (etwa um eine bestimmte Person zu gewinnen oder zu halten);
- das Unternehmen primär Kosten reduzieren möchte, ohne dass es für die Geschäftstätigkeit zwingend oder funktional ist, dass die Person gerade in diesem Staat sitzt (z.B. Einsparung von Büroflächen).
2) Ausblick
Das OECD-Update bringt eine praktikable 50 %-Schwelle und ein Konzept eines wirtschaftlichen Grundes für Home-Office im anderen Staat und damit einen deutlich besseren Rahmen, um grenzüberschreitende Remote-Work-Modelle steuerrechtlich einzuordnen. Letztendlich bleiben allerdings die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall entscheidend für die Einordnung. Offen bleibt außerdem noch, ob und in welchem Ausmaß die österreichischen Abgabenbehörden diese Linie der OECD übernehmen oder in bestimmten Konstellationen eine strengere Sicht einnehmen werden.
Link zum Update:
https://www.oecd.org/en/publications/the-2025-update-to-the-oecd-model-tax-convention_5798080f-en.html
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