Die Umsetzung der CRD VI in Österreich

Mit dem Ministerialentwurf 108/ME XXVIII. GP hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) den Gesetzesentwurf zur nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 (Capital Requirements Directive VI – CRD VI) vorgelegt. Die Novelle bringt weitreichende Neuerungen — von der Unabhängigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) bis hin zu ESG-Risikomanagement und neuen Anzeigepflichten für Transaktionen. Der Entwurf betrifft neben dem Bankwesengesetz (BWG) auch das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), das Sparkassengesetz (SpG), das Wertpapierfirmengesetz (WPFG) sowie das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG).

Das Reformpaket ist substanziell: Es verändert die institutionellen Rahmenbedingungen der Bankenaufsicht, verschärft Anforderungen an Organmitglieder und Schlüsselfunktionsträger, schafft neue Kategorien anzeigepflichtiger Transaktionen und verlangt von Kreditinstituten eine deutlich tiefere Integration von ESG-Faktoren in das Risikomanagement. Nachfolgend geben wir einen strukturierten Überblick über die wesentlichen Neuerungen.

Stärkung der Unabhängigkeit der FMA
 

Die CRD VI gibt den Mitgliedstaaten konkrete Mindeststandards für die institutionelle Unabhängigkeit ihrer Aufsichtsbehörden vor. Für Österreich bedeutet dies vor allem die Kodifizierung und Erweiterung bereits bestehender Regelungen.

Kernstück der Neuregelungen im FMABG sind verpflichtende Abkühlungsphasen für ausscheidende Vorstandsmitglieder und Bedienstete der FMA. Ein Wechsel in ein beaufsichtigtes Unternehmen, zu einem Dienstleister für ein solches oder in ein Unternehmen, das Lobbyingaktivitäten im früheren Zuständigkeitsbereich betreibt, soll künftig nur noch nach Ablauf einer definierten Frist zulässig sein (§ 15a Abs 5 FMABG). Zusätzlich wird eine Höchstdauer für die Funktion als Mitglied des Vorstands der FMA auf 14 Jahre beschränkt (§ 15a Abs 2). 

Weiters werden eine jährlich zu erstattende Interessenerklärung eingeführt, die Informationen über gehaltene Finanzinstrumente umfasst (§ 15a Abs 10 FMABG). Dabei ist es den Mitgliedern des Vorstands und Bediensteten der FMA untersagt, Finanzinstrumente von beaufsichtigten Kreditinstituten zu handeln (§ 15a Abs 3 FMABG). Ausgenommen davon ist der Handel solcher Finanzinstrumente, die von einem Dritten verwaltet werden (sofern der Inhaber der Finanzinstrumente nicht in die Portfolioverwaltung eingreifen kann) sowie das Anlegen in Organismen für gemeinsame Anlagen (§ 15a Abs 4 FMABG).

Neugestaltung der Fit-&-Proper-Prüfungen
 

Die Fit-Fit-&-Proper-Prüfungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats von Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften werden gesetzlich stärker konkretisiert und EU-weit harmonisiert. Die CRD VI unterscheidet dabei sorgfältig zwischen materiellen Anforderungen (die sich kaum geändert haben) und prozeduralen Vorgaben.

Interne Eignungsprüfung durch das Institut

Kreditinstitute werden ausdrücklich verpflichtet, vor einer Bestellung eine interne Eignungsprüfung durchzuführen und bei nachträglichem Wegfall der Eignungsvoraussetzungen die betreffende Person abzuberufen. Dafür haben sie die Einhaltung regelmäßig zu prüfen (§ 5 Abs 1a und 1b BWG; § 28a Abs 6a und 6b BWG). In der Praxis ändert sich hier wenig, da diese Anforderungen faktisch bereits bestanden.

Vorgelagerte Anzeigepflicht für große Institute

Für große Institute führt § 73 Abs 7 BWG eine wesentliche Neuerung ein: Die Einreichung des Eignungsantrags bei Geschäftsleitern sowie Vorsitzenden des Aufsichtsrats muss erfolgen, sobald die „eindeutige Absicht“ zur Bestellung einer Person besteht — spätestens jedoch 30 Arbeitstage vor dem tatsächlichen Amtsantritt.

Mindestinhalt der Anzeige

Die Pflichtangaben bei Fit-&-Proper-Anzeigen werden gesetzlich formalisiert und entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Fit-&-Proper-Rundschreiben der FMA (§ 73 Abs 8 BWG).

Inhaber von Schlüsselfunktionen

Neu eingeführt wird eine eigenständige gesetzliche Eignungsanforderung für Inhaber von Schlüsselfunktionen (§ 39f BWG). Diese müssen ebenfalls die Anforderungen des § 5 Abs 1 Z 6 und 7 erfüllen, fachlich geeignet sein und dafür erforderliche Erfahrung besitzen. Kreditinstitute sind verpflichtet, vor der Bestellung eine interne Eignungsprüfung durchzuführen und bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen die betroffene Person abzuberufen (§ 39f Abs 3 BWG).

Aufsichtsrechtliche Überprüfung der Schlüsselfunktionen

Die FMA wird verpflichtet, die Einhaltung der Eignungsanforderungen bei Schlüsselfunktionsinhabern aktiv zu überwachen — und zwar bei allen Kreditinstituten, nicht nur bei großen. Österreich geht damit über die Mindestvorgabe der Richtlinie hinaus, die eine behördliche Prüfung nur bei großen Instituten vorschreibt (§ 69 Abs 9 BWG). Neue behördliche Eingriffsbefugnisse (Zwangsgeldern, Abberufung, Anweisung zur Abberufung) werden in § 70 Abs 4c BWG verankert.

Neue Anzeigepflichten bei „prudenziell relevanten Transaktionen“
 

Mit den §§ 20c bis 20p BWG wird ein neues, unionsrechtlich harmonisiertes Anzeige- und Beurteilungsregime für bestimmte Transaktionen beaufsichtigter Unternehmen eingeführt. Durch die unionsrechtliche Harmonisierung erübrigen sich die bisher in § 21 Abs 1 Z 1, 6 und 7 BWG geregelten nationalen Bewilligungspflichten bei bankenbezogenen Verschmelzungs- und Spaltungstatbeständen — diese werden aufgehoben (§ 107 Abs 120 BWG). Folgende Transaktionen sind umfasst:

Erwerb einer wesentlichen Beteiligung

Beabsichtigt ein Kreditinstitut, eine konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine wesentliche Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben, ist dies der FMA vorab schriftlich anzuzeigen (§ 20c Abs 1 BWG). „Wesentlich“ ist eine Beteiligung, die mindestens 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des interessierten Erwerbers entspricht (§ 20c Abs 2 BWG). Die FMA bestätigt den Eingang binnen zehn Arbeitstagen und nimmt ab diesem Zeitpunkt innerhalb von 60 Arbeitstagen die aufsichtsrechtliche Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs vor (§ 20d Abs 1 und Abs 2 BWG). Der Erwerb gilt als genehmigt, wenn die FMA den Erwerb nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums untersagt (§ 20d Abs 2 BWG).

Die FMA kann bei Erwerbsvorgängen zwischen Unternehmen derselben Gruppe oder zwischen Unternehmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems von einer Beurteilung absehen. Die Anzeigepflicht besteht jedoch auch in diesen Fällen.

Die Beurteilungskriterien sind in § 20e BWG festgelegt. Die FMA prüft, ob Bedenken hinsichtlich des aufsichtsrechtlichen Profils des beaufsichtigten Unternehmens nach der Transaktion oder hinsichtlich Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken bestehen.

Auch jede Absicht einer direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ist der FMA schriftlich anzuzeigen (§ 20g BWG). 

Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

Jede wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten von einem Kreditinstitut, einer konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die entweder durch Veräußerung oder eine andere Art von Geschäft vorgenommen wird, ist im Voraus der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen (§ 20i Abs 1 BWG). Als wesentlich gilt ein Vorgang, wenn er mindestens 10 % der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines Unternehmens umfasst; innerhalb derselben Unternehmensgruppe liegt die Wesentlichkeitsschwelle bei 15 % (§ 20i Abs 3 BWG).

Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen

Eine Verschmelzung oder Spaltung eines Kreditinstituts, einer konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist nach Annahme des Verschmelzungs- bzw Spaltungsplans, aber vor Abschluss, der zuständigen Behörde anzuzeigen. (§ 20l BWG).

Die FMA hat den Vorgang schriftlich zu bewilligen, falls kein Untersagungsgrund vorliegt (§ 20m Abs 1 BWG). Die Untersagungsgründe bzw die Beurteilungskriterien sind in § 20n BWG normiert. Neben der Einhaltung der Aufsichtsanforderungen sowie ein hinreichender Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des StGB sind auch die finanzielle Solidität, das Ansehen der beteiligten Institute sowie eine realistische und solide Umsetzungsplanung aus aufsichtsrechtlicher Sicht von Bedeutung. 

Das neue Beurteilungsverfahren der FMA bei Verschmelzungen und Spaltungen tritt neben das gesellschaftsrechtliche Verfahren gemäß Richtlinie (EU) 2017/1132 (§ 20k BWG).

Die FMA kann von der Durchführung einer Beurteilung absehen, wenn es sich um eine Verschmelzung handelt, an der nur Kreditinstitute derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen (§ 20m Abs 4 BWG). Die Anzeigepflicht besteht jedoch auch in diesen Fällen.

ESG-Risikomanagement
 

Die explizite Integration von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken) in das bankaufsichtliche Rahmenwerk ist eine der bedeutsamsten Neuerungen der CRD VI. Österreich setzt diese Vorgaben durch umfangreiche Änderungen des § 39 BWG um.

Kreditinstitute werden verpflichtet, kurz-, mittel- und langfristige ESG-Risiken systematisch zu erfassen, zu beurteilen und zu steuern (§ 39 Abs 2 Z 4 BWG). Dies schließt die Erstellung spezifischer Pläne zur Überwachung und Steuerung kurz-, mittel- und langfristiger ESG-Risiken, einschließlich jener im Zusammenhang mit dem Klimaneutralitätsziel (§ 39 Abs 7 BWG). Die FMA wiederum wird verpflichtet, ESG-Risiken konsequent in ihre Aufsichtstätigkeit, einschließlich des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und einschlägiger Stresstests, einzubeziehen (§ 69 Abs 3e BWG).

Neu eingeführt wird auch eine Pflicht zur mindestens zweijährlichen Überprüfung der Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zur Risikoerfassung (darunter nun auch ESG-Risiken) durch die Geschäftsleitung (§ 39 Abs 2 BWG).

Risikomanagement für Kryptowertepositionen
 

Kreditinstitute mit direkten oder indirekten Kryptowertepositionen werden explizit zur Implementierung angemessener Risikomanagementstrategien für diese Positionen verpflichtet (§ 70 Abs 4a Z 13 BWG). Die Erläuterungen zum Entwurf nennen als zu berücksichtigende Risikoarten insbesondere Technologierisiken, IKT- und Cyberrisiken, rechtliche Risiken, Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken sowie Bewertungsrisiken. Auch hier wird die FMA verpflichtet, die Krypto-Risiken in ihre Aufsichtstätigkeit einzubeziehen (§ 69 Abs 3f BWG).

Verwaltungsstrafen und tägliche Zwangsgelder
 

Im Bereich der Aufsichtsmaßnahmen bringt die CRD VI-Umsetzung zwei wesentliche Neuerungen. Erstens werden mit § 70 Abs 4 Z 2 iVm 4d BWG tägliche Zwangsgelder als neue Verwaltungsmaßnahme eingeführt, die bei andauernden Gesetzesverstößen verhängt werden können — und zwar nicht nur gegenüber Kreditinstituten, sondern auch gegenüber natürlichen Personen, die für Verstöße verantwortlich sind.

Zweitens wird durch die neuen §§ 99e1 bis 99e4 BWG in sehr engen Grenzen eine kumulative Anwendung von Verwaltungsstrafrecht und gerichtlichem Strafrecht ermöglicht (insbesondere § 99e4 Abs 3 BWG). Dies stellt eine bewusste Ausnahme vom österreichischen Grundsatz der Subsidiarität des Verwaltungsstrafrechts (§ 22 VStG) dar und muss den strengen Anforderungen des Doppelbestrafungsverbots nach Art 4 des 7. ZP EMRK und Art 50 GRC standhalten. Die Erläuterungen verweisen ausdrücklich auf die einschlägige EuGH-Judikatur (insb Rs Menci, Garlsson, Di Puma) und betonen den Ausnahmecharakter dieser Kumulation.

Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute
 

Ein bisher national sehr unterschiedlich geregelter Bereich wird durch die CRD VI erstmals einer europäischen Minimalharmonisierung zugeführt: die Beaufsichtigung von Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittstaaten (Art 21c CRD VI). Aus Sicht des Gesetzgebers besteht hinsichtlich Art 21c CRD VI kein Umsetzungsbedarf, da dieser durch die Gesamtsystematik des BWG bereits umgesetzt war.

Dieser Beitrag basiert auf dem Ministerialentwurf 108/ME XXVIII. GP vom Mai 2026. Das parlamentarische Begutachtungsverfahren läuft. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Wir werden Sie über wesentliche Entwicklungen laufend informieren.

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