Eingriffe in insolvenzrechtliche Grundprinzipien durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025?

Am 1. Jänner 2026 ist das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 98/2025 – Teil Steuern; BGBl. I Nr. 107/2025 – Teil Sozialabgaben) in Kraft getreten. Es bringt Neuerungen im Insolvenzrecht, die man unter dem Titel „Betrugsbekämpfung“ so nicht erwarten würde. Denn die Änderungen führen einerseits zu einer anfechtungsrechtlichen Privilegierung von Zahlungen an die Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger, und andererseits zu einer Umqualifizierung der Immobilienertragsteuer von einer allgemeinen zu einer Sondermasseforderung.

1. Anfechtungsrechtliche Privilegierung

Mit dem neu eingeführten § 65 Abs. 3 ASVG werden Zahlungen und Pfändungen zu Gunsten der Sozialversicherung anfechtungsfrei gestellt. Der ebenfalls neue § 211a BAO überträgt diese Systematik in das Steuerrecht; davon betroffen und damit anfechtungsfrei sind entrichtete Umsatzsteuer, bestimmte im Abzugsweg erhobene Abgaben (z.B. Lohnsteuer), sowie hierfür bestellte Sicherheiten. Ausnahme ist in beiden Fällen ein Höchstbetrag von EUR 4.000, sofern das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens nach § 71 Abs. 2 IO zu decken (siehe § 65 Abs. 3 ASVG sowie § 211a Abs. 2 BAO).

Die geplante Neuregelung wurde im Gesetzwerdungsprozess breit und von renommierter Seite kritisiert. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass dies einen massiven Eingriff in den seit Jahrzehnten etablierten Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung darstellt (Stichwort: „klassenloser Konkurs“). Kritisiert wurde weiters, dass sich der Anfechtungsausschluss auf sämtliche Anfechtungstatbestände nach der IO erstreckt und damit etwa auch die Absichtsanfechtung umfasst, die bis zu zehn Jahre vor der Insolvenzeröffnung „zurückblickt“.

In der Kritik wurden zusätzlich weitgehende negative praktische Konsequenzen ins Treffen geführt. Zum einen könnte der bisher bestehende Anreiz für frühzeitige Insolvenzantragstellungen durch Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger abgeschwächt werden. Gerade diese Gläubiger tragen bislang entscheidend dazu bei, Insolvenzverfahren rechtzeitig einzuleiten und damit Insolvenzverschleppungen zu vermeiden. Zum anderen sei mit deutlich niedrigeren Insolvenzquoten zu rechnen, weil gerade die Anfechtung gegenüber Fiskus und Sozialversicherungsträgern in der Praxis oft zu nennenswerten Quoten führt oder dies zumindest unterstützen kann. Schließlich wird auch auf verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken hingewiesen. Den Gesetzgeber hat diese Kritik offenbar nicht überzeugt, die Bestimmungen sind dennoch in Kraft getreten.

2. Insolvenzrechtliche Umqualifizierung der Immobilienertragsteuer

Zusätzlich führt das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 mit dem neuen § 211a Abs. 3 BAO zu einer Umqualifizierung der bis dato als allgemeine Masseforderung qualifizierten Immobilienertragsteuer (ImmoESt) zu einer Sondermasseforderung. Dieses Thema klingt sperrig, ist aber in der Praxis äußerst relevant. Hypotheken gehören in der Praxis zu den wichtigsten Kreditsicherheiten. Im Insolvenzverfahren über den Sicherheitenbesteller erfolgt die Verwertung bzw. der Verkauf über den bestellten Insolvenzverwalter. Der Immobilienerlös geht prioritär an den besicherten Hypothekargläubiger (Absonderungsrecht), der Überhang in die allgemeine Masse zur Verteilung an die unbesicherten Gläubiger. 

Bis dato judizierte der OGH in stRsp (siehe insbesondere OGH 8 Ob 141/12m), dass in solchen Fällen die ImmoESt nicht von dem an den Hypothekargläubiger fließenden Erlös abgezogen wird (also keine Sondermassenforderung ist), sondern aus der allgemeinen Insolvenzmasse abzuführen ist. Der OGH hat dies damit begründet, dass es sich hierbei – gleich wie bei der Einkommenssteuer oder der Körperschaftssteuer – um eine Personen-Subjektsteuer handelt, die nach den allgemeinen Einkommensverhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu bezahlen ist. Eine Qualifizierung als Sondermasseforderung, die aus dem Verwertungserlös einer verpfändeten Liegenschaft zu bedienen ist, wurde vom OGH genau aus diesem Grund abgelehnt und gleichzeitig explizit festgehalten, dass sich die Rechtsposition der hypothekarisch besicherten Absonderungsgläubiger nicht durch ein eröffnetes Insolvenzverfahren verschlechtern dürfe. Insbesondere mit diesen Argumenten wurde diese Regelung im Rahmen der Gesetzesbegutachtung auch – wie man nun weiß erfolglos – kritisiert. Hinkünftig geht die ImmoESt daher zu Lasten des Hypothekar-/Absonderungsgläubigers.

3. Fazit und Ausblick

Wie schon im Gesetzwerdungsprozess vielfach kritisiert, greift das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 erheblich in insolvenzrechtliche Grundprinzipien ein. Einerseits wird das die Grundlage für jedes Insolvenzrecht bildende Prinzip der Gläubigergleichbehandlung weiter ausgehöhlt (schon bisher waren Fiskus und Sozialversicherung etwa dahingehend bevorzugt, dass die „Rückschlagssperre“ des § 12 IO für exekutive Pfandrechte der genannten Gläubiger nicht gilt). Andererseits wird durch die Umqualifizierung der ImmoESt in eine Sondermasseforderung entgegen insolvenzrechtlicher Prinzipien in die Rechte besicherter Gläubiger eingegriffen. Die im Gesetzwerdungsprozess geäußerte Kritik ist u.E. daher nur zu unterstreichen. Dies umso mehr, weil nicht nachvollziehbar ist (und vom Gesetzgeber auch nicht begründet wird), wie sich diese Gesetzesänderungen positiv auf das zweifellos wichtige Thema Betrugsbekämpfung auswirken sollen. Vielmehr können durch spätere Insolvenzeröffnungen, niedrigere Insolvenzquoten und Auswirkungen auf die Kreditvergabe negative gesamtwirtschaftliche Folgen nicht ausgeschlossen werden.

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