Coronavirus – Exportkontrolle
Die Europäische Union reagiert auf den signifikant erhöhten Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung. Neben Maßnahmen auf der Beschaffungsseite (Vergabeverfahren für persönliche Schutzausrüstung) wird die Ausfuhr gewisser Produkte aus der EU unter Genehmigungspflicht gestellt:

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 verpflichtet Exporteure zur Einholung einer behördlichen Ausfuhrgenehmigung für folgende, im Anhang 1 näher bezeichnete Produktkategorien:
- Schutzbrillen und Visiere.
- Gesichtsschutzschilde.
- Mund-Nasen-Schutzausrüstung.
- Schutzkleidung.
- Handschuhe.
In der Union besteht ein dringender Bedarf an Schutzausrüstung für Krankenhäuser, medizinisches Personal,
Patienten und Mitarbeiter der Katastrophenschutzbehörden.
Wir erwarten, dass die zuständigen Behörden in diesen Krisenzeiten mit Ausfuhrgenehmigungen von in der EU dringend benötigten Schutzausrüstungen sehr restriktiv umgehen werden. Wird keine solche Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, so ist die Ausfuhr untersagt.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass obige Verordnung noch am Tag ihrer Veröffentlichung (15. März 2020) in Kraft getreten ist. Dies sollte den Aufkauf von Beständen aus Spekulationsgründen verhindern.
Die VO 2020/402 ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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