Hintergrund der Einführung der Digitalsteuer
Die neu eingeführte Digitalsteuer soll „digitalisierte“ Werbeleistungen – als sogenannte „Onlinewerbeleistungen“ – mit Inlandsbezug steuerlich erfassen. Hintergrund für die Einführung dieser Steuer war, dass insbesondere internationale IT-Konzerne große Teile ihres Umsatzes mit automatisierten Werbeleistungen generieren, wobei diese Werbeleistungen in Österreich als Betriebsausgaben die steuerliche Bemessungsgrundlage der österreichischen Auftraggeber senken und bei den ausländischen Auftragnehmern die Erträge im Ausland oftmals nur niedrig oder gar nicht besteuert werden. Nachdem ein unionsweiter Kompromiss auf eine solche oder ähnliche Steuer gescheitert ist, hat sich Österreich dazu entschlossen, unilateral eine Digitalsteuer auf Onlinewerbung einzuführen, die systematisch und im Hinblick auf viele Ausgestaltungen an das Werbeabgabegesetz angelehnt ist. Mit der Digitalsteuer soll nunmehr – quasi als Ausweitung der Werbeabgabe – auch Onlinewerbung besteuert werden.
Onlinewerbeleistungen als Steuergegenstand:
§ 1 Abs 2 DiStG 2020 enthält eine Definition der steuerpflichtigen Onlinewerbeleistungen: Als Onlinewerbeleistungen gelten demnach Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen. Der Begriffsinhalt der Onlinewerbeleistung bleibt aber dennoch weitgehend unbestimmt. Schließlich beinhaltet die Definition keine näheren Ausführungen zum zentralen Begriff der "Werbeeinschaltung". Gleichermaßen werden auch die Begriffe der Bannerwerbung bzw der Suchmaschinenwerbung nicht näher gesetzlich definiert.
Inlandsanknüpfung als Voraussetzung der Steuerpflicht:
Mit der Digitalsteuer sollen nur Onlinewerbeleistungen mit Inlandsbezug erfasst werden. § 1 Abs 1 DiStG 2020 normiert dazu einen doppelten Inlandsbezug. Eine Werbeleistung gilt demnach nur dann als im Inland erbracht, wenn
- sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird und;
- sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet.
Umsatzgrenzen als Voraussetzungen der Steuerpflicht:
Die Digitalsteuer 2020 kommt nur auf solche Unternehmen zur Anwendung, die alleine oder gemeinsam mit Unternehmen in einer multinationalen Unternehmensgruppe innerhalb eines Wirtschaftsjahres zwei Umsatzschwellen überschreiten:
a) einen weltweiten Umsatz von zumindest 750 Mio. Euro und
b) im Inland einen Umsatz von zumindest 25 Mio. Euro aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen.
Nachdem diese Umsatzschwellen als durchaus hoch anzusehen sind, dürfte sich der Kreis der davon erfassten Steuerpflichtigen in engen Grenzen halten.
Entgelt als Bemessungsgrundlage der Steuer und Steuersatz:
Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist gem § 3 Abs 1 DiStG das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Dabei ist entsprechend § 4 UStG wie bei der Werbeabgabe das Entgelt „alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten“. Der Entgeltbegriff ist also aus der Sicht des Leistungsempfängers definiert. Der Steuersatz ist gem § 3 Abs 2 DiStG 5 % der Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz ist somit gleich hoch wie bei der Werbeabgabe.
Steuerschuldner und Entstehung der Steuerschuld:
Gemäß § 4 Abs 1 DiStG ist derjenige Onlinewerbeleister (§ 2 Abs 1 DiStG) Steuerschuldner der Digitalsteuer, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer OnlinewerbeleistungiSd § 1DiStG hat. Steuerschuldner sind also die Onlinewerbeleister mit dem jeweiligen Entgelt für ihre Onlinewerbeleistungen. Gemäß § 4 Abs 2 DiStG entsteht der Steueranspruch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die steuerpflichtige Leistung (Onlinewerbeleistungen im Inland gegen Entgelt) erbracht wird (Sollbesteuerung). Der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder etwa die Rechnungslegung sind für die Entstehung des Digitalsteueranspruchs demnach nicht maßgeblich.
Erklärungspflichten:
Gem § 5 Abs 1 DiStG hat der Steuerschuldner (§ 4 Abs 1 DiStG) die Digitalsteuer selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats nach Entstehen des Steueranspruchs und zu entrichten. Anmeldungszeitraum ist der einzelne Kalendermonat (vgl § 4 Abs 2 DiStG). Zudem ist gem § 5 Abs 3 DiStG die Jahressteuererklärung drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr einzureichen. In die Jahreserklärung sind die Arten der Onlinewerbeleistungen und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen, sowie darüber hinaus auch die weltweit erzielten Umsätze gem § 2 Abs 1 Z 2 lit a DiStG. Gem § 5 Abs 4 DiStG ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners zuständig ist.
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