Identitätsnachweis bei Auskunftsanspruch
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2020 (W214 2228346-1) entschieden, dass ein Verantwortlicher nur dann einen Identitätsnachweis verlangen darf, wenn an der Identität des Auskunftswerbers begründete Zweifel bestehen. Somit dürfen keine routinemäßigen Identitätsprüfungen vorgenommen werden. Außerdem hat das Gericht die Ansicht der Datenschutzbehörde bestätigt, dass die elektronische Signatur ein geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität darstellt.
Ein Auskunftswerber stellte am 19. Februar 2019 ein Auskunftsbegehren an den Verantwortlichen, mit welchem er u.a. Auskünfte gemäß Art 15 DSGVO über die Art, den Inhalt, die Herkunft, die Verwendungszwecke, die Übermittlungsempfänger und die Speicherdauer, welche über ihn gespeichert würden, begehrte. Das Auskunftsbegehren war mit einer digitalen Signatur versehen. Der Verantwortliche verweigerte das Anliegen auf Auskunft mit dem Hinweis, eine Weiterbearbeitung des Begehrens könne erst dann stattfinden, wenn ein geeigneter Identitätsnachweis vorgelegt werde.
Im April 2019 brachte der Auskunftswerber eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB) ein und machte eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend. Die DSB gab dieser Beschwerde statt, woraufhin der Verantwortliche am 7. Jänner 2020 eine Beschwerde beim BVwG erhob. Dieses bestätigte die Rechtsansicht der DSB im Wesentlichen wie folgt:
- Die Entstehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches setzt gemäß Art 12 DSGVO u.a. voraus, dass die Identität des Auskunftswerbers feststeht. Bei begründeten Zweifeln an der Identität kann der Verantwortliche zusätzliche Informationen anfordern, die für eine Bestätigung der Identität erforderlich sind.
- Ein Verantwortlicher darf daher nicht generell die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangen und keine routinemäßige Identitätsprüfung vornehmen.
- Die Identität könne sich auch aus der Situation klar ergeben, zB wenn sich der Verantwortliche ohne an der Identität des Betroffenen zu zweifeln- nach einem unmittelbar vorangegangenen Rechtsstreit bereits auf eine längere Korrespondenz mit diesem eingelassen hat (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014).
- Das BVwG teilte auch die Ansicht der DSB, dass die elektronische Signatur im gegenständlichen Fall ein geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität darstellt. Das hat die DSB schon in einer früheren Entscheidung festgestellt. (Bescheid vom 31.07.2019, DSB-D123.901/0002-DSB/2019 ). Bereits bei Ausstellung des qualifizierten Zertifikates muss die Identität festgestellt worden sein, ansonsten dürfe eine solche Ausstellung nicht erfolgen.
Im Ergebnis bedeutet das, dass ein Auskunftsbegehren (das gilt natürlich auch für die anderen Betroffenenrechte, zB Recht auf Löschung) nicht automatisch an die Vorlage eines Identitätsnachweises geknüpft werden darf. Ein solcher darf tatsächlich nur bei berechtigten Zweifeln verlangt werden, wobei solche vom Verantwortlichen auch konkret dargelegt werden müssen.
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