Konjunkturstärkungsgesetz 2020, Investitionsprämiengesetz und COVID-19 Verlustberücksichtigungsverordnung
Am 24. Juli 2020 wurden im Bundesgesetzblatt das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (BGBl I 2020/96) und das Investitionsprämiengesetz (BGBl I 2020/88) verlautbart, welche zahlreiche steuerliche Änderungen für Unternehmen und Privatpersonen beinhalten. Zudem trat am 18. September 2020 die im Konjunkturstärkungsgesetz vorgesehene COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung in Kraft. Die Maßnahmen sollen für eine Entlastung der Menschen im Zuge der COVID-19-Krise sorgen. Die wesentlichen Maßnahmen betreffen:
1. Einführung eines Verlustrücktrags
Verluste aus betrieblichen Einkünften, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von € 5 Millionen vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen. Ein Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO und führt zu einer Teilrechtskraftdurchbrechung.
Der Bundesminister für Finanzen wurde ermächtigt, im Wege einer Verordnung festzulegen, dass eine Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 erfolgen kann, um bei den Steuerpflichtigen früher positive Liquiditätseffekte herbeizuführen. Dabei sind auch die Voraussetzungen für die Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2018 näher festzulegen.
Nach der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung können voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 dabei bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens („COVID-19-Rücklage“) im Ausmaß zwischen 30% und 60 % der betrieblichen Einkünfte 2019 berücksichtigt werden.
Verluste, die innerhalb des Höchstbetrages bei der Veranlagung 2019 nicht abgezogen werden können, sind im Ausmaß von bis zu € 2 Millionen ins Jahr 2018 rücktragbar. Nicht über den Verlustrücktrag ins Jahr 2019 und 2018 berücksichtigte Verluste aus dem Jahr 2020 bleiben ab 2021 vortragsfähig.
Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich die Regelungen auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019.
Der Verlustrücktrag steht auch Körperschaften zu.
Für Unternehmensgruppen gilt, dass der Verlustrücktrag nur vom Gruppenträger beantragt werden kann. Die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung sieht daher folgerichtig vor, dass die COVID-19-Rücklage nur durch den Gruppenträger gebildet werden kann. Körperschaften, deren Einkommen in der Veranlagung 2019 oder 2018 im Rahmen der Gruppenbesteuerung zugerechnet wurden, können selbst keinen Verlustrücktrag beantragen. Bei Durchführung des Verlustrücktrags durch den Gruppenträger ist anstelle des Gesamtbetrags der Einkünfte jeweils das Gruppeneinkommen vor Berücksichtigung von Sonderausgaben auf das zusammengefasste Ergebnis maßgeblich. Der für den Verlustrücktrag in der Veranlagung 2019 oder 2018 durch den Gruppenträger insgesamt zulässige Höchstbetrag beträgt € 5 Millionen für den Gruppenträger und € 5 Millionen für jedes unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied, dessen Einkommen bei der jeweiligen Veranlagung dem Gruppenträger zugerechnet wurde.
Für die Übertragung des Verlustrücktrages auf einen anderen Steuerpflichtigen gelten die für den Verlustabzug bestehenden Grundsätze. Eine Übertragung des Verlustrücktrages im Rahmen von Umgründungen auf den Rechtsvorgänger ist nicht zulässig.
2. COVID-19 Investitionsprämie
Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ebenfalls ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um dem derzeitigen zurückhaltenden Investitionsverhalten österreichischer Unternehmen entgegenzuwirken. Das Investitionsprämiengesetz trat befristet bis 31. Dezember 2025 in Kraft und beinhaltet die folgenden Eckpunkte:
- Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht.
- Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung beantragt werden kann. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.
- Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7% der Neuinvestitionen. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science beträgt die Investitionsprämie das Doppelte, somit 14%.
- Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
- Im Zuge des Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde bereits gesetzlich verankert, dass die Investitionsprämie nach dem Investitionsprämiengesetz keine steuerpflichtigen Betriebseinnahmen darstellen und es auch zu keiner Aufwandskürzung kommt.
- Der Fördertopf soll maximal € 2 Milliarden betragen.
- Mit der Abwicklung des Förderprogramms wurde die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) beauftragt.
- Nicht förderungsfähig sind insbesondere
- klimaschädliche Investitionen: Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, außer wenn durch die Investition in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird,
- unbebaute Grundstücke,
- Finanzanlagen,
- Unternehmensübernahmen und
- aktivierte Eigenleistungen.
Weitere Details werden in Form einer Förderungsrichtlinie ausgearbeitet, welche auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht wird.
Die COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz, stellt keine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar und führen zu keiner Kürzung des Aufwands. Dies gilt ebenso für Körperschaften.
3. Einführung einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA)
Um Unternehmer zu Investitionen zu motivieren, wurde als Alternative zur linearen Abschreibung für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven AfA geschaffen. Diese kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% erfolgen, welcher auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden ist. Die höhere AfA zu Beginn der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bewirkt eine geringere Steuerbemessungsgrundlage und führt damit zu Liquiditätsvorteilen für die Unternehmer.
Ausgeschlossen von der Möglichkeit einer degressiven AfA sind allerdings
- Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (zB Gebäude, Firmenwert, Kraftfahrzeuge), ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen bleiben jedoch jene unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzu-gehörigen Unternehmen bzw von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesell-schafter erworben werden,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Das sind Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden, Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen, sowie Luftfahrzeuge.
Die Inanspruchnahme der degressiven AfA kann unabhängig von der Gewinnermittlungsart erfolgen.
Ein Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA mit Beginn eines Wirtschaftsjahres ist zulässig. In diesem Fall bemisst sich die lineare AfA vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der linearen AfA zur degressiven AfA ist hingegen nicht zulässig.
4. Beschleunigte lineare AfA für Gebäude
Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Betriebsgebäude beträgt die AfA im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache (7,5 bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5% bzw 3%) des jeweiligen Prozentsatzes in § 8 Abs 1 EStG (2,5% bzw 1,5%). Ab dem zweitfolgenden Jahr kommt der reguläre Prozentsatz gemäß § 8 Abs 1 EStG (2,5% bzw 1,5%) zur Anwendung. Dies gilt ebenso für Gebäude, die nach 30. Juni 2020 im Privatvermögen angeschafft und zu einem späteren Zeitpunkt in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die Halbjahresabschreibung ist nicht anzuwenden, weshalb auch bei Anschaffung oder Herstellung in der zweiten Jahreshälfte die volle Jahresabschreibung aufwandswirksam ist.
Ebenso für Gebäude, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen und nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, beträgt die AfA im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache (4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (3%) des jeweiligen Prozentsatzes in § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG (1,5%). Ab dem zweitfolgenden Jahr kommt der reguläre Prozentsatz gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG (1,5%) zur Anwendung. Auch für diese Gebäude ist die Halbjahresabschreibung ist nicht anzuwenden.
5. Senkung des Eingangssteuersatzes
Die erste Stufe des progressiven Lohn- und Einkommensteuertarifs wurde von 25% auf 20% rückwirkend ab 1. Jänner 2020 gesenkt. Da Unternehmer zur Einkommensteuer veranlagt werden, wirkt sich für diese die Senkung bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 aus.
Für Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber eine Aufrollung durchzuführen, für welche die Frist spätestens am 30. September 2020 endet. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer von der Senkung sofort profitieren.
6. Erhöhung der Negativsteuer
Arbeitnehmer ohne steuerpflichtigem Einkommen bis € 11.000 können zwar nicht von der Senkung des Eingangssteuersatzes profitieren, jedoch wurde der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von € 300 auf € 400 erhöht. Im Einklang dazu wurde der maximale SV-Rückerstattungsbetrag von € 300 auf € 400 angehoben.
7. Verlängerung des Spitzensteuersatzes
Der Spitzensteuersatz für Einkommensteile über eine Million Euro in Höhe von 55% wurde über das Jahr 2020 hinaus bis zum Jahr 2025 verlängert.
8. Pendlerpauschale, Zulagen und Zuschläge
Die durch das 3. COVID-19-Gesetz beschlossene Regelung, dass es im Falle von COVID-19 bedingter Kurzarbeit, Telearbeit bzw Dienstverhinderungen zu keiner Minderung des Pendlerpauschales kommt und weitergewährte Zulagen und Zuschläge steuerfrei behandelt werden dürfen, wurde bis Ende 2020 befristet.
9. Änderungen in der Bundesabgabenordnung
a. Verlängerung der Abgabenstundungen und Zahlungserleichterungen
Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben per Gesetz bis zum 15. Jänner 2021 aufrecht. Damit wird den Abgabepflichtigen eine neuerliche Antragstellung erspart.
Dabei werden jene Abgaben miteinbezogen, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Einkommensteuervorauszahlungen bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Abgaben, die nach dem 25. September 2020 hinzukommen, sind zu entrichten, wobei für diese allenfalls Zahlungserleichterungen in Frage kommen.
Daneben hat die Abgabenbehörde auf Antrag des Abgabepflichtigen die Entrichtung von Abgaben in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30. September 2020, eingebracht wird. Bei fristgerechter Einbringung des Antrags besteht somit ein Anspruch auf Ratenzahlung.
Im Einklang mit der Verlängerung der Abgabenstundungen und dem Anspruch auf Gewährung von Ratenzahlungen sind für den Zeitraum zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 16. Jänner 2021 betragen die Stundungszinsen 2% über dem geltenden Basiszinssatz pro Jahr, wobei sich die Zinsen anschließend alle zwei Monate um 0,5% erhöhen, bis ab 1. November 2021 der Normalzinssatz von 4,5% wieder erreicht wird.
Stundungszinsen, für vor dem 15. März 2020 bewilligte Zahlungserleichterungen, die nach dem 15. März 2020 bis zum 15. Jänner 2021 festzusetzen wären, sind ebenso nicht vorzuschreiben wie Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen, die für den Veranlagungszeitraum 2020 festzusetzen wären.
Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. Oktober 2020 sind weiters keine Säumniszuschläge zu entrichten.
b. Möglichkeit von elektronisch durchgeführten Verhandlungen bis Jahresende
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Um auch im Falle von möglicherweise weiteren Beschränkungen Abgabenverfahren weiterhin durchführen zu können, können die eben erwähnten mündlichen Verhandlungen etc unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.
10. Änderungen im Finanzstrafgesetz
Möglichkeit von elektronisch durchgeführten Verhandlungen bis Jahresende
Auch im Finanzstrafgesetz wurde die Möglichkeit zur Durchführung elektronischer mündlicher Verhandlungen geschaffen, solange Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind, längstens jedoch bis 31. Dezember 2020.
Vernehmungen, mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahmen und sonstige Amtshandlungen in den Amtsräumlichkeiten sind auch hier nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Der Leiter der Amtshandlung kann darüber hinaus gegenüber teilnehmenden Personen Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen und hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Bei einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung einer Person sollen tunlichst Schutzmaßnahmen angeordnet werden, die die Mimik der an der Amtshandlung beteiligten Personen nicht verbergen.
Ist die Anwesenheit der im Finanzstrafverfahren Beteiligten nicht unbedingt erforderlich, kann die Behörde im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren Vernehmungen und Beweisaufnahmen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung durchführen. Mündliche Verhandlungen können dagegen lediglich unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Ton- und Bildübertragung durchgeführt werden
11. Änderung des Flugabgabegesetzes
Im Sinne einer ökosozialen Steuerreform wurden die Flugabgaben bei Kurz- und Mittelstreckenflügen deutlich erhöht.
Für Kurzstreckenflüge beträgt die Flugabgabe € 30 je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt.
Für alle anderen Flüge beträgt die Flugabgabe € 12 je Passagier.
Diese Erhöhungen sind grundsätzlich auf Abflüge von Passagieren von einem inländischen Flughafen nach dem 31. August 2020 anzuwenden. Wurde ein Flugticket aber noch vor dem 1. September 2020 erworben, so gelten hierfür noch die Flugabgaben nach alter Rechtslage, auch wenn der Abflug erst nach dem 31. August 2020 stattfindet.
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