Drittstaatsangehörige, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführten Gebiet, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 angeführt ist, aufgehalten haben, sind verpflichtet, bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand (SARS-CoV-2 negativ) mit sich zu führen und vorzuweisen.
Einreisende und durchreisende Personen sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Gesundheitsbehörde, einer medizinischen Überprüfung im Hinblick auf das Vorliegen eines Krankheitsverdachts an COVID-19 zu unterziehen.
Personen, die von Italien nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und vorzuweisen, SARS-CoV-2 negativ zu sein.
Einrichtung des COVID-19 Krisenbewältigungsfonds; Änderung des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020, Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019-2022 (…)
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs- und Vorbereitungslehrgänge und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
Untersagung des Betretens des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt mit Ausnahmen des § 2 der Verordnung (so auch siehe Pkt. 15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege). Weiters ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ab 17.03.2020 untersagt. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 22.03.2020 außer Kraft.
Verbot des Betretens öffentlicher Räume mit Ausnahmen gem § 2; Benutzung von Massenbeförderungsmitteln nur für Betretungen gem § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.
In Fällen des §174 Abs 1, §176 Abs. 3 und §239 StPO ist zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen (§153 Abs. 4 StPO).
Betrifft die Einreisemodalitäten auf dem Luftweg. Diejenigen, die weiterhin nach Österreich einreisen dürfen, sind nach der Ankunft verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten.
Betrifft die Abänderung der VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, insb hinsichtlich der Ausübung beruflicher Tätigkeiten. (Anm.: eine Verpflichtung zur Tele-Arbeit wurde mit einer Aussendung noch vor Inkrafttreten widerrufen – die Verordnung wird gerade entsprechend abgeändert).
Die 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes wird dahingehend abgeändert, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugsweise und sofern einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgestimmt außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll. Außerdem werden die Ausgangsbeschränkungen bis zum 13.04.2020 verlängert.
Die 83. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten tritt mit 13.04.2020 außer Kraft.
Die 96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wird wie folgt geändert: Erweiterung der Begriffsdefinition von § 2 Z 14 (Postdiensteanbieter) und Außerkrafttreten mit 13.04.2020.
Das Außerkrafttreten der Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien wird mit Ablauf des 13. April 2020 festgelegt.
Enthält erläuternde Informationen hinsichtlich der durch COVID-19 ausgelösten Änderungen im Strafrecht. Weiters wird hiermit der Erlass vom 16. März 2020 über die Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren aufgrund der Ausbreitung der SARS-VoV-2-Pandemie, eJABl. Nr. 51/2020, aufgehoben.
Auch der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist nun iZm der Bekämpfung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 ermächtigt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben der Labore hinsichtlich elektronischer Meldungen anzeigepflichtiger Krankheiten zu prüfen und dem Labor gegebenenfalls die zur Erlangung des bereitgestellten Zertifikats erforderlichen Zugangsdaten zur Authentifizierung auszuhändigen.
ArbeitnehmerInnen dürfen nun über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-VO enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
Lieferservice im Lebensmittelhandel sowie von Drogerien und Drogeriemärkten
Güterbeförderung iZm mit Drogerie- und Lebensmittellieferungen
Betrifft Vorkehrungen im Strafvollzug, insb die Unterbrechung von Fristen nach StVG, den Strafantritt Verurteilter auf freiem Fuß, den Aufschub des Strafvollzuges sowie die Vollzugstauglichkeit von mit COVID-19 infizierten Personen.
Der BMF darf zusätzliche Verpflichtungen gem. § 7 Abs 1 KMU-Förderungsgesetz bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1.250 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT übernehmen.
Die 86. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs aus Italien aufgrund des Ausbruches von SARS-CoV-2 wird dahingehend abgeändert, dass sie mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft tritt.
Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Einschränkung des Unterrichts in Schulgebäuden wegen COVID-19- im Schuljahr 2019/20 Leistungen, für welche Beiträge nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht in Anspruch nehmen konnten, sind ab dem Beitragsmonat April 2020 bis zu jenem Monatsersten, an welchem der Unterricht wieder uneingeschränkt stattfindet, keine Beiträge zu entrichten.
Abweichend von den bisheriger §§1 und §2 ist es nun österreichischen Staatsbürgern sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt.
Die Abholung vorbestellter Speisen ist nun wieder zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Das Betreten von Beherbergungsbetrieben wird zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung untersagt.
Betrifft insb. die Abänderung von Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes u.v.m.
Der Bundesminister für Finanzen darf nun zwecks Überbrückung eines durch die COVID-19 Krisensituation bedingten vorübergehenden Liquiditätsengpasseses von Unternehmen Verpflichtungen für Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte bis zu einem Gesamtbetrag von zwei Milliarden Euro übernehmen.
Betrifft insbesondere die Voraussetzungen um virtuelle Versammlungen von Gesellschaften iSd in § 1 Abs. 1 COVID-19-GesG aufgezählten Rechtsformen abzuhalten.
Finanzielle Maßnahmen zur Erhaltung der Liquidität durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH haben den Leitlinien im Anhang der Verordnung zu entsprechen. Geregelt werden beispielsweise:
Das Außerkrafttretens-Datum der Änderungen in § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2020 wurde vom 13. April auf den 31. Dezember 2020 abgeändert.
Die Verordnung beinhaltet Regelungen zum Tragen von Schutzvorrichtungen im Mund-/Nasenbereich v.a. im Hinblick auf die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur unter Tragen einer entsprechenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektionen zulässig. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind von der Regelung ausgenommen.
Die Verordnung regelt die allg. Vorgangsweisen bzgl. Personen, die über die den Luftweg nach Österreich einreisen. Beinhaltet sind Bestimmungen zur Heimquarantäne u.ä.
In die Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 werden neue Ausnahmen für das Betretungsverbot von Betriebsstätten des Handels und Dienstleistungsunternehmen aufgenommen. Dies betrifft bspw. an Tankstellen angeschlossene Waschstraßen, Fahrradwerkstätten, Bau-/Gartenmärkte sowie Kundenbereiche von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt.
In der Anlage der Verordnung werden die Verwaltungsübertretungen nach dem Epidemigesetz 1950 genannt, für die mit Organstrafverfügung Geldstrafen eingehoben werden dürfen. Auch die einzuhebenden Beträge werden festgesetzt.
Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wird als weitere Beauftragte des Bundesministers für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz bestellt.
Die Regelung enthält eine Aufzählung von Anbringen, die bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at eingebracht werden können.
Betrifft unter anderem die Einbringung von Anträgen auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufrechten Freiheitsbeschränkung aufgrund von Covid-19 per E-Mail sowie die Stellung von Anträgen auf Erlassung einer EV durch Opferschutzeinrichtungen, die von einer nicht anwaltlich vertretenen Person hierzu bevollmächtigt wurden.
Betrifft Regelungen für die derzeitige Abhaltung des Unterrichts an öffentlichen und privaten Berufsschulen. Beinhaltet auch Regelungen zu den Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht.
Enthält Sonderregelungen für Universitäten und Pädagogische Hochschulen für das SS 2020 und das WS 2020/21. Darunter:
Im SS 2020 entfällt die lehrveranstaltungsfreie Zeit. LV und Prüfungen können auch während der Sommermonate angeboten und durchgeführt werden.
Sondervorschriften für Zulassungsfristen
Modifikationen im Hinblick auf die STEOP können vom jeweiligen Rektorat durchgeführt werden.
Sondervorschriften zu LV und Prüfungen: Möglichkeit zur Anpassung von Methoden und Konzepten bei LV bzw. Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen im SS 2020. Es ist zulässig, LV in elektronischen Lernumgebungen anzubieten und Prüfungen auf elektronischem Weg durchzuführen.
Enthält entsprechende Sonderregelungen für Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen für das SS 2020 und das WS 2020/21.
Das Wochenend- und Feiertags-Fahrverbot für LKW und Sattelkraftfahrzeuge gemäß § 42 Abs. 1 und 2 StVO 1960 wird vorübergehend (bis 17. Mai 2020) aufgehoben.
Der Betrag des Haftungsrahmens zur Bewältigung der COVID-19 Krisensituation gem KMU-Förderungsgesetz wird von EUR 1.250 Mio. auf den Betrag EUR 3.750 Mio. angehoben.
Betrifft die Abänderung der Regelungen für Besuche von Strafgefangenen. Das Betretungsverbot endet mit 10. Mai 2020. Der Besuch durch mehrere Personen ist weiterhin ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um einen Besucher unter 14 Jahren mit einer erwachsenen Begleitperson.
Betrifft Änderungen im Hinblick auf Vorkehrungen im Strafvollzug, insb die Unterbrechung von Fristen nach StVG, den Strafantritt Verurteilter auf freiem Fuß sowie Regelungen zu Besuchsmöglichkeiten.
Betrifft die Vornahme notarieller Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit, insb die Durchführung der Identitätsfeststellung.
SchülerInnen ganzjähriger Berufsschulen können von der Schulbehörde bzw. der Schulleitung (Salzburg) ab 3. Juni vom ortsgebundenen Unterricht ausgenommen werden. Selbiges gilt für SchülerInnen lehrgangsmäßiger Berufsschulen.
Betrifft eine ergänzende Regelung für Saisonarbeitskräfte im Bereich Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal. Diesen Personengruppen ist die Einreise unter Einhaltung gewisser Auflagen auf dem Schienenweg oder mit dem Bus gestattet. Nach der Einreise ist eine 14-tägige Heimquarantäne anzutreten.
Betrifft das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus bestimmten Regionen sowie die Verlängerung der Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein.
Beinhaltet unter anderem die aktualisierten Maßnahmen für öffentliche Orte, Kundenbereiche, Ausbildungseinrichtungen, Gastgewerbe bzw. Beherbergungsbetriebe sowie Sportstätten und Veranstaltungen.
Für SchülerInnen der letzten Schulstufe berufsbildender mittlerer Schulden hat ab 4. Mai lehrplanmäßiger Unterricht stattzufinden. Das Unterrichtsjahr für Freigegenstände und unverbindliche Übungen endet am 4. Mai. Im Hinblick auf abschließenden Arbeiten wird festgelegt, dass die Beurteilung mangels einer Präsentation aufgrund der schriftlichen Arbeit zu erfolgen hat.
Betrifft unter anderem Regelungen im Bereich des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe und Arbeitsteilzeit sowie eine Anpassung der Regelungen für die Familienbeihilfe.
Festgelegt wird unter anderem, dass (solange die Bewegungsfreiheit bzw. der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt sind) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels kontaktlos einzubringen sind.
Betrifft Regelungen zum Covid-19 Risikoattest und die Vorgangsweise im Hinblick auf dadurch betroffene Personen sowie Änderungen im Bereich der Sozialversicherungen (bspw. der vorübergehende Weiterbezug bisheriger Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit aufgrund mangelnder Möglichkeiten der behördlichen Begutachtung).
Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen wird das Bundesamt für Soziales zur Weitergabe bestimmter personenbezogener Daten an die Ämter der LReg sowie an den Fonds Soziales Wien ermächtigt.
Betrifft die Abnahme von Fingerabdrücken sowie die Vorlage von Originalurkunden unter den momentanen Umständen im Hinblick auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
Betrifft umfangreiche Regelungen für das Schulwesen insb den ortsungebundenen Unterricht (und Ausnahmen von ebendiesem) sowie Lehrpläne, Prüfungen und Leistungsbeurteilungen.
Beinhaltet Regelungen zur Durchführung diverser Prozesse, die normalerweise die physische Anwesenheit mehrere Personen verlangen (z.B. mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Zustellung von Dokumenten sowie Beschlussfassung bei der AMA)
Enthält insbesondere Regelungen für den Einsatz von Screeningprogrammen und die dafür benötigten Register. Diese betreffen in erster Linie die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Umgangs mit personenbezogenen Daten.
Betrifft insbesondere die Einführung des Förderprüfungsgesetzes. Gegenstand der Prüfung sind grundsätzlich finanzielle Maßnahmen auf Basis des ABBAG-Gesetzes. Darunter fallen Zuschüsse sowie Haftungen, für die die AWS oder die ÖHT das Kreditrisiko übernommen haben und dem Bundesminister für Finanzen zudem eine Garantieübernahme zukam.
Betrifft Regelungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln während der Pandemie für den Fall, dass der Bedarf in Österreich nachweislich nicht mehr gedeckt werden kann.
Betrifft Verfahrensschritte im Eignungs-, Aufnahme und Auswahlverfahren für Bachelor- und Diplomstudien, für die eine persönliche Anwesenheit erforderlich ist. Die Regelungen differenzieren dabei aufgrund der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen. Beinhaltet sind Informationen zur terminlichen Koordination sowie den einzuhaltenden Hygienemaßnahmen.
Herausgabe von Richtlinien, denen die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) zu entsprechen hat
Wurden aufgrund einer Einschränkung des Unterrichts wegen der Covid-19-Pandemie Leistungen im Bereich der Schülerheime/ganztägigen Schulformen überwiegend nicht in Anspruch genommen, entfallen die Beiträge für die Monate April und Mai 2020. Für den Juni hat eine gesonderte Berechnung zu erfolgen.
Betrifft die allgemein geltenden Vorschriften für verschiedene Einrichtungen, wie insb Bäder, Beherbergungsbetriebe sowie Sportstätten, und Veranstaltungen. Besonders relevant ist die „Staffelregelung“ für die Abhaltung von Veranstaltungen:
29. Mai: Veranstaltungen sowie Hochzeiten und Begräbnisse mit max. 100 Personen
1. Juli: Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen
1. August: Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen
Ausnahmeregelung ab 1. August: Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1.000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Beinhaltet sind detaillierte Regelungen für die Einreise nach Österreich. So ist bspw. die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme einer notwendigen medizinischen Leistung für Personen mit Wohnsitz od. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich zulässig.
Auf Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietés und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen, sind die besonderen Regelungen für Veranstaltungen, insb Personenanzahl, MNS-Tragepflicht, nicht anwendbar
Die Ausnahmen bestimmter Tätigkeiten von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 werden beschränkt auf den Zeitraum von Samstag bis 22 Uhr. Diese Änderung gilt ab 1. Juni. Die Ausnahmenverordnung tritt nunmehr mit 30. Juni 2020 außer Kraft.
Freiheitsmaßnahmen sind nunmehr dann zulässig, wenn entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Die Verordnung über besondere Vorkehrungen im Strafvollzug tritt mit 30. Juni außer Kraft.
Es gibt eine neue Anlage „E“ (Bestätigungsformular) zur Einreise in Nachbarstaaten betreffend die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung.
Die Weitergewährungszeiträume bestimmter Leistungen (insb aus dem Versicherungsfall geminderte Arbeitsfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit sowie Krankheit) gem § 736 Abs. 3 und 5 ASVG, § 378 Abs. 1 und 3 GSVG, § 372 Abs. 1 und 2 BSVG sowie § 259 Abs. 1 und 3 B-KUVG werden jeweils bis 30. Juni 2020 verlängert.
Die 10m²-Regelung bzw Beschränkung der Kundenanzahl wurde aufgehoben. Sich im Freien befindende Bereiche von Geschäften dürfen auch ohne NMS-Masken betreten werden. Die Neuerungen gelten ab 30. Mai.
Betrifft Änderungen im Schulwesen, insb Aufhebung der Tragepflicht von MNS, Versammlungen (Anwendung der Vorschriften für allgemeinen Veranstaltungen/Versammlungen) und Turnunterricht.
Personen, die in der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten oder Österreich haben sowie österreichische Staatsbürger, die aus diesen Staaten einreisen, sind von den geltenden Schutzbestimmungen bei der Einreise nach Österreich ab 4. Juni ausgenommen. Für die Ausnahme muss jeweils von den Personen glaubhaft gemacht werden, dass in den letzten 14 Tagen kein Aufenthalt in einem anderen Staat als den genannten Nachbarstaaten stattfand.
Auszahlungsbeträge der Phase 2, die wegen der 2.000 Euro-Obergrenze unter 500 Euro lagen, werden auf 500 Euro aufgerundet. Es wird ein Comeback-Bonus iHv 500 Euro pro Betrachtungszeitraum eingeführt, die Anzahl der förderbaren Monate wird von 3 auf 6 erhöht, der Betrachtungszeitraum von 6 auf 9 Monate verlängert.
Betrifft hinsichtlich gewisser weiterer Staaten eine Aufhebung der gesundheits- bzw. sanitätspolizeilichen Maßnahmen bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet. Ausgenommen wurden unter anderem die Staaten, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien und Norwegen (sämtliche Länder sind in Anlage A angeführt). Dies gilt ab 16. Juni 2020.
Das Ablaufdatum der Gültigkeit von Dokumenten, Urkunden, Nachweisen und dergleichen, die im Schifffahrtsgesetz festgelegt sind, wird neu mit 30. September 2020 festgelegt.
Das Tragen eines MNS entfällt beim Einkaufen – für Apotheken besteht weiter die Tragepflicht eines MNS. Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister nicht eingehalten werden, ist dies nur zulässig, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ohne MNS zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Dies gilt auch für Ausbildungs-/Weiterbildungsfahrten. Bei Taxis/taxiähnlichen Betrieben sowie für Schüler-/Kindergartentransporte gelten diese Regeln sinngemäß, wobei hier weiterhin die Pflicht besteht, einen MNS zu tragen.
Der Betreiber einer Gaststätte darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nunmehr im Zeitraum zwischen 06.00 und 01.00 Uhr des folgenden Tages zulassen. Die Beschränkung der Besuchergruppen auf maximal vier Erwachsene entfällt.
Diese Änderungen gelten ab 15. Juni 2020.
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20.03.2020
Rechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 in Österreich