Speichermedienvergütung für Cloud Computing?
Das Urheberrecht sieht einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen jeden vor, der bestimmte Speichermedien zum Zweck der Vervielfältigung und Speicherung im Inland gewerbsmäßig in Verkehr bringt („Speichermedienvergütung“, früher: „Leerkassettenvergütung“). Dieser Abgabe unterliegen auch Computerfestplatten und nach einer Entscheidung des EuGH auch Speicherchips und Speicherkarten für Mobiltelefone (EuGH in C-463/12, Copydan). Das OLG Wien hatte zu beurteilen, ob auch Cloud Services vergütungspflichtig sind (33 R 50/20w).
Die österreichischen Verwertungsgesellschaften, allen voran die Austro-Mechana, gehen nun davon aus, dass auch Cloud Services unter diese Vergütungspflicht fallen. Die Verwertungsgesellschaft hat daher gegen einen Anbieter von Clouddienstleistungen einen diesbezüglichen Anspruch vor dem Handelsgericht Wien eingeklagt. Die einschlägigen Bestimmungen zur Vergütungspflicht erfassen „Speichermedien jeder Art“. Cloud Services sind nach Ansicht der Austro-Mechana bei bestimmungsgemäßer Verwendung einer Computerfestplatte gleichzusetzen. Die beklagte Partei hat eingewendet, dass sich aus der geltenden Fassung des Urheberrechtsgesetzes keine Vergütungspflicht für Cloudservices ergäbe. Cloud-Dienstleistungen und physische Speichermedien könnten nicht miteinander verglichen werden, insbesondere würde die Beklagte ihren Kunden keine Speichermedien überlassen, sondern lediglich als Dienstleistung Speicherkapazität online zur Verfügung stellen. Im Übrigen sei auch im Rahmen der Begutachtung des Entwurfes zur letzten Urheberrechtsgesetznovelle gefordert worden, Cloudspeicherungen diesbezüglich zu berücksichtigen, der Gesetzgeber habe jedoch derartige Services bewusst nicht in die diesbezüglichen Regelungen aufgenommen. Es läge daher auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor.
Das Erstgericht hat den Klagsanspruch der Verwertungsgesellschaft abgewiesen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber jedoch festgehalten, dass die Fragen der Gesetzwerdung diesbezüglich nicht einschlägig seien; im Übrigen seien die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen unionsrechtskonform auszulegen, wofür jedoch der EuGH berufen ist.
Das Oberlandesgericht Wien hat daher die diesbezüglichen Fragen dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt. Es bleibt sohin die Entscheidung des EuGH abzuwarten, ob auch Cloudservices eine Speichermedienvergütung auslösen.
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