Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Die Klägerin, Büroangestellte, begehrte vom Arbeitgeber Schadenersatz für sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigung am Arbeitsplatz. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Klägerin durch Übersendung eines Pornovideos auf ihr Diensthandy, dessen Inhalt offenkundig auf ihr äußeres Erscheinungsbild anspielte, sowie durch wiederholtes In-Verbindung-Setzen ihrer Arbeitsleistung mit sexuellen Verhaltensweisen in ihrer Würde objektiv verletzt worden sei. Diese Verhaltensweisen waren für die Klägerin unerwünscht und schufen für sie eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt. Dies gelte auch für die eine geschlechtsbezogene Belästigung darstellende, nach einer Bürobesprechung getätigte Äußerung, die Klägerin und ihre Kollegin seien „eh nur Hausfrauen“ und könnten „ihren Dreck, den sie machen, ... selbst wegsaugen“. Damit sei eine geschlechtsbezogene Abwertung ihrer Tätigkeit im Unternehmen vorgenommen worden, die von der Klägerin auch als unangemessen und erniedrigend empfunden worden sei. Die auf die Klägerin gemünzte Aussage, es werde „eine Sekretärin mit Eiern in den Hosen“ gebraucht, stelle ebenfalls eine Diskriminierung des weiblichen Geschlechts dar.
Der OGH führte aus, dass die Beurteilung der Vorinstanzen, die Haftung der Beklagten sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Belästiger bei der Beklagten keine formale Organstellung innehatte, im Einklang mit der Rechtsprechung stehe.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GlBG hat eine juristische Person nicht nur für die sexuelle Belästigung durch ihre Vertretungsorgane einzustehen. Sie haftet als Arbeitgeber auch dann, wenn der Belästiger kraft seiner Befugnisse und seiner Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt ist und die sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung damit in einem inneren Zusammenhang steht.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen führte der Belästiger sämtliche Verhandlungen und Vortätigkeiten hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses durch, unterfertigte die Aufträge und übte gegenüber der Klägerin die Arbeitgeberrolle aus. Er unterzeichnete auch ihren Dienstvertrag, erteilte ihr – sowie einer weiteren Mitarbeiterin – Arbeitsanweisungen und ordnete Mehrstunden an. Demgegenüber war der Geschäftsführer nur selten im Büro, seine Tätigkeit beschränkte sich auf bestimmte Unterschriftsleistungen. Das Wissen der Klägerin darüber, dass er nicht Geschäftsführer der Beklagten war, ändere laut OGH nichts an der Zurechnung des Verhaltens zur Beklagten im Rahmen des § 6 Abs 1 Z 1 bzw § 7 Abs 1 Z 1 GlBG.
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