Überlassene Arbeitskräfte: Arbeitnehmereigenschaft für die Betriebsratswahl
Anlassfall der Entscheidung war die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch den Betriebsinhaber, da er der Ansicht war, dass diese fehlerhaft gewesen und als rechtsunwirksam zu erklären sei, weil nicht 10, sondern lediglich 8 Betriebsratsmitglieder gewählt hätten werden dürfen.
Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ergibt sich aus der Zahl der Arbeitnehmer zum Stichtag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes (§ 50 iVm § 36 ArbVG).
Im vorliegenden Fall führte der klagende Betriebsinhaber aus, dass sich die niedrigere Zahl der zu wählenden Betriebsräte daraus ergebe, dass die für die vollzogene Wahl herangezogene Arbeitnehmerzahl falsch gewesen sei, da insbesondere alle überlassenen Arbeitskräfte, die zum Stichtag nicht länger als 6 Monate beschäftigt waren oder bereits durch einen Betriebsrat beim Überlasserbetrieb vertreten seien, nicht mitzuzählen seien.
In der Lehre war bisher umstritten, ob es bei einer Überlassung von Arbeitskräften für die Wertung als Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb auf eine bestimmte Betriebszugehörigkeit (zB 6 Monate) bzw. auf eine auf Dauer angelegte Überlassung ankommen solle oder nicht. Dies lies auch die bisherige Rechtsprechung des OGH offen.
Das Erst- und das Berufungsgericht folgten dem Klagebegehren des Betriebsinhabers im Wesentlichen und gaben der Klage statt. Der OGH wies die Anfechtung der Betriebsratswahl jedoch ab.
Der OGH hielt dabei fest, dass alle überlassenen Arbeitskräfte ab dem ersten Tag im Betrieb des Beschäftigers als Arbeitnehmer zu werten sind, auch unabhängig davon, ob die Überlassung auf Dauer angelegt ist oder nicht. Auch wenn überlassene Arbeitskräfte bereits im Überlasserbetrieb von einem Betriebsrat vertreten werden, sind sie als Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb zu werten.
Im Ergebnis zählen daher alle zum relevanten Stichtag im Betrieb beschäftigten überlassenen Arbeitskräfte zur maßgebenden Arbeitnehmerzahl für Betriebsratswahlen.
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