Der Entwurf für den Data Act - ein Paradigmenwechsel?
Nach dem Regelwerk für die personenbezogenen Daten, der Datenschutzgrundverordnung, soll der Kommissionsentwurf des Data Act zusammen mit dem Data Governance Act den Rechtsrahmen für die europäische Datenwirtschaft bilden. Erleichterter Datenzugang, Verbot von unfairen Vertragsklauseln und leichterer Wechsel von Anbietern von Dienstleistungen für Datenverarbeitung – das und vieles mehr versammelt die EU-Kommission in dem Entwurf (Data Act-E). Nichts weniger als eine faire und offene Data Economy soll er schaffen und damit der EU in diesem Bereich einen Modernisierungsschub verschaffen.
Zugang zu Daten
Nutzer (auch Eigentümer, Mieter etc.) von datengenerierenden Produkten sollen bei Vertragsschluss nicht nur über die bei Benutzung oder eines damit verbundenen Dienstes erzeugten Daten aufgeklärt werden, sondern müssen auch direkten Zugang dazu bekommen. Falls das nicht möglich ist, sind diese unverzüglich und grundsätzlich unentgeltlich vom Dateninhaber zur Verfügung zu stellen, wenn notwendig auch kontinuierlich und in Echtzeit. Der Nutzer kann auch Dritte mit Ausnahme großer Online-Plattform-Betreiber („Gatekeeper“) dabei einbinden, womit neue Angebote von Dritten ermöglicht werden sollen, die auf Daten basieren und bisher nur den Dateninhabern offen gestanden sind.
Auch öffentliche Stellen sollen im Fall eines im Entwurf näher beschriebenen Fall eines „außergewöhnlichen Bedarfs“ Zugang zu den Daten durch den Dateninhaber bekommen.
Daneben trifft nach dem Entwurf Hersteller von datengenerierenden Produkten und Anbieter von damit zusammenhängenden Diensten die Pflicht, diese so zu konstruieren oder so zu erbringen, dass nutzergenerierte Daten dem Nutzer einfach und schnell zur Verfügung stehen. Für die Verwendung nutzergenerierter, nicht personenbezogener Daten durch den Dateninhaber ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Nutzer notwendig.
Verbot „unfairer“ Vertragsbedingungen und erleichterter Anbieterwechsel
Da der Datenzugang und die Datennutzung mangels europaweit anerkannter sachenrechtlicher Zuordnung regelmäßig über Vertragsvereinbarungen geregelt wird, enthält der Data Act-E auch eine Reihe von Vertragsbestimmungen, die gegenüber kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“) als unfair angesehen werden und damit nicht rechtswirksam vereinbart werden können.
Weiters sieht der Data Act-E vor, dass der Wechsel eines Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten, wie Cloud- oder Edge Diensten, erleichtert wird. Dazu sollen rechtliche, technische und ökonomische Hürden abgebaut werden. Das betrifft Kündigungsregelungen ebenso wie Wechselkosten sowie Interoperabilität und Schnittstellen.
Interoperabilität und Schutz der Daten
Ein wesentliches Kapitel des Entwurfes befasst sich mit der Interoperabilität von Daten und Datendiensten, wofür grundsätzliche Anforderungen definiert werden sollen. Dazu sollen auch harmonisierte Standards entwickelt und die EU-Kommission zu weiteren Festlegungen ermächtigt werden. Auch grundlegende Anforderungen für die gemeinsame Datennutzung über „smart contracts“ werden bereits angesprochen.
Interessant ist auch das Kapitel, in dem Anbietern von Datenverarbeitungsdienstleistungen auferlegt wird, die nicht personenbezogenen Daten durch technische, rechtliche und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Auch wird festgelegt, dass behördliche oder gerichtliche Entscheidungen aus Drittländern nur unter bestimmten Voraussetzungen Zugriff auf diese Daten ermöglichen.
Schlussbemerkung
In einer Zeit fortschreitender Digitalisierung, in der digitale Leistungen an Bedeutung gewinnen, Waren immer mehr digitale Elemente enthalten und das Internet of Things durch den technischen Fortschritt immer konkretere Gestalt annimmt, darf man bei diesem Gesetzesvorhaben durchaus von einem Meilenstein sprechen. Dass der dadurch vielfach als „Paradigmenwechsel“ bezeichnete, geplante Rechtsrahmen tatsächlich die gewünschten Impulse für eine darbende europäische Datenwirtschaft bringt, bleibt zu hoffen.
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