Neue Regeln für Werbung mit Rabatten
Ende Juli 2022 wurden die Vorgaben der sogenannten „Omnibus-Richtlinie“ (EU) 2019/2161 in Österreich umgesetzt. Für die Praxis relevant sind vor allem die Regeln zur Werbung mit Rabatten, die Verbrauchern mehr Transparenz verschaffen sollen. Das Problem verfälschter Rabattangaben ist seit langem bekannt und die österreichische Rechtsprechung beurteilte es schon lange als unlauter, Preise kurze Zeit zum Schein zu erhöhen, um dann mit vermeintlich hohen Rabatten werben zu können (sogenannte „Mondpreise“). Eine spezielle gesetzliche Regelung gab es dafür bisher nicht.
Nach dem neuen § 9a Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) muss nun bei der Angabe von Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten für einen transparenten Vergleich als Referenz auch der vorherige niedrigste Preis angegeben werden, der zumindest einmal innerhalb von 30 Tagen verlangt wurde. Dies gilt nur für den Vertreib von Sachgütern. Der Referenzpreis muss sich außerdem auf denselben Vertriebskanal beziehen. Unterschiedliche Rabatte für Online- und Offline-Werbung können daher beworben werden. Ausnahmen gibt es für verderbliche Waren, solche mit kurzer Haltbarkeit oder auch gestaffelte Preisermäßigungen.
Der Referenzpreis ist somit jedenfalls anzugeben, wenn z.B. mit „-30%“ oder „statt € 100 nur € 70“ geworben wird. Die österreichische Umsetzung weicht etwas von der EU-Richtlinie ab, weshalb Vorsicht geboten ist. So ist die Richtlinie nicht auf Rabattangaben in Beträgen oder Prozenten beschränkt, sondern kann nach Ansicht der EU-Kommission auch allgemeinere Rabattwerbung umfassen, etwa Angaben wie „Schlussverkauf“ oder auch „Black-Friday-Angebote“. Auch bei allgemeinen Rabatten wie „-20% auf alle Kinderski“ muss der Referenzpreis angegeben werden und zwar bei allen betroffenen Produkten, sowohl im Geschäftslokal als auch im Webshop. Nur bei der allgemeinen Ankündigung selbst ist noch kein Referenzpreis anzugeben, weil dieser ja vom konkreten Produkt abhängt.
Wer nur sehr selten Rabatte anbietet, wird den richtigen Referenzpreis leicht ermitteln können. Bei häufigen kurzfristigen Rabattaktionen kann dies schwierig sein. Die erste große Bewährungsprobe wird das neue Regime im November erleben, wenn kurz hintereinander Singles‘ Day, Black Friday und Cyber Monday aufeinander folgen. Wer am Singles‘ Day einen Preisnachlass von -20% auf den Normalpreis gewährt, darf an einem der folgenden Event-Tage seine Rabatte nicht mehr vom Normalpreis berechnen, sondern sein Referenzpreis wäre der bereits rabattierte Preis.
Nicht vergessen werden dürfen auch die sonstigen Regeln über unlautere Geschäftspraktiken. Parallel zur Angabe des Referenzpreises gilt auch weiterhin das allgemeine Verbot irreführender Werbung. Kleingedruckte Beschränkungen oder sonstige Täuschungen sind daher weiterhin unzulässig, hier hat sich nichts geändert.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen? Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber können mit gerichtlicher Klage vorgehen, was vor allem durch eine Urteilsveröffentlichung sehr teuer werden kann. Parallel dazu gilt aber auch eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 1.450. Auch wenn dieser Betrag noch maßvoll erscheint, kann nach dem Kumulationsprinzip bei mehrfachen Verstößen jeweils eine eigene Strafe verhängt werden. Es bleibt abzuwarten, wann die Behörden einen einheitlichen Verstoß oder mehrere Verstöße annehmen, wenn gleichzeitig mehrere Rabatte nicht korrekt beworben werden.
Hinweis: Dieser Blog stellt lediglich eine generelle Information und keineswegs eine Rechtsberatung von Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH dar. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH übernimmt keine Haftung, gleich welcher Art, für Inhalt und Richtigkeit des Blogs.
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