Vorschlag zur Reform des EU-Designrechts
Das Designrecht der Europäischen Union ist seit 20 Jahren unverändert in Kraft. Die EU-Kommission hat nun Vorschläge für eine Reform vorgelegt. Modernisiert werden sollen die Verordnung (EG) 6/2002 über das EU-weit einheitliche Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die Richtlinie 98/71/EG, die in Österreich im Geschmacksmustergesetz umgesetzt wurde. Da sich das Designrecht grundsätzlich bewährt hat, beschränken sich die Modernisierungsschritte auf Details, mit denen auch eine Angleichung an das EU-Markenrecht erfolgen soll. Noch handelt es sich aber nur um Vorschläge. Ob diese auch so in Kraft treten werden, ist noch offen.
Begriffe „Design“ und „Geschmacksmuster“
Zunächst soll die Terminologie modernisiert und in der Verordnung der Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ auf „Unionsgeschmacksmuster“ bzw. „EU-Geschmacksmuster“ geändert werden. Die Richtlinie sieht abweichend davon vor, gleich zum Begriff „Design“ zu wechseln, der in Deutschland bereits seit Jahren in Verwendung ist. Dies wäre auch für die Verordnung zu begrüßen.
Schutzvoraussetzungen
Bisher beschränkte sich der Designschutz auf physische handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse. Um der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen, soll dies auf digitale Formen ausgeweitet werden. Auch die räumliche Anordnung von Gegenständen, insbesondere wenn sie einen Innenraum bilden sollen, können nun geschützt werden. Relevant kann dies vor allem für Entwicklungen wie das Metaverse sein. Die Erscheinungsform kann sich auch aus der Bewegung, einem Übergang oder sonstiger Art der Animation von Merkmalen ergeben. Software ist aber weiterhin vom Designschutz ausgenommen, sie wird nach EU-Recht durch Urheberrechte geschützt.
Registrierung und Bekanntmachung
Ausdrücklich klargestellt wird, dass Schutz nur für diejenigen Erscheinungsmerkmale eines eingetragenen Designs gewährt wird, die in der Anmeldung sichtbar dargestellt werden. Präzisiert werden auch die Vorgaben für die Darstellung von Designs.
Um deutlich darauf hinweisen zu können, dass ein Designrecht eingetragen ist, soll ein Symbol geschaffen werden, das aus dem Buchstaben „D“ in einem Kreis besteht. Dies ist an das ®-Symbol für eingetragene Marken und das ©-Symbol für Copyright/Urheberrechtschutz angelehnt. Für eingetragene Designs war ein solches Symbol bisher nicht bekannt. Interessant ist, dass dies im europäischen Recht erstmals gesetzlich geregelt wird.
Schutzumfang und Ausnahmen
Auch die Rechte, die ein geschütztes Design dem Inhaber verleiht, werden modernisiert. Der Transit rechtsverletzender Gegenstände soll ebenso erfasst werden wie Software, mit der ein Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung von Eingriffsgegenständen zu ermöglichen. Diese Notwendigkeit hat sich aus der Verbreitung von 3D-Druckern ergeben.
Die bisherige Praxis, Designs auch nach Urheberrecht zu schützen, wenn es sich um eine eigentümliche geistige Leistung handelt, soll beibehalten werden. Dieser Grundsatz soll in der Verordnung ausdrücklich verankert werden.
Aber auch für den Katalog von Ausnahmen ist eine Modernisierung vorgesehen. In Zukunft sollen Handlungen zum Zweck der Kommentierung, Kritik oder Parodie nicht aus Designrechten untersagt werden.
Ein sensibles Thema war seit langem die sogenannte „Reparaturklausel“ in Bezug auf Ersatzteile für komplexe Erzeugnisse. Eine einheitliche Regelung kennt die bisherige Geschmacksmuster-RL nicht. Sie erlaubt den Mitgliedstaaten aber, bestehende Ausnahmebestimmungen vom Designschutz für Ersatzteile beizubehalten. Voraussetzung ist, dass das Bauelement Teil eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Aussehen des Bauelements abhängt, und dass dieses ausschließlich zum Zweck der Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet wird. Für österreichische Geschmacksmuster galt bisher keine solche Ausnahme und Ersatzteile sind wie jedes andere Erzeugnis auch schutzfähig. In der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ist eine Ausnahme für Ersatzteile als Übergangsbestimmung vorgesehen. Diese Ausnahme soll nun dauerhaft sowohl in der neuen Verordnung als auch der Richtlinie gelten. Der Hersteller oder Verkäufer eines solchen Ersatzteiles kann sich aber nur darauf berufen, wenn er klar und sichtbar über den Ursprung des Erzeugnisses informiert. Täuschungen über die Herkunft aus dem Unternehmen des Originalherstellers müssen also vermieden werden.
Die optionale Möglichkeit für Mitgliedstaaten, nach nationalem Recht ein nicht-eingetragenes Designrecht zu gewähren, wird es nicht mehr geben. Das nicht-eingetragene EU-Designrecht gewährt ausrechenden Schutz und erfordert kein paralleles nationales Recht. Weiterhin bleibt das nicht-eingetragene Design auf Nachahmungshandlungen beschränkt, zufällige Parallelschöpfungen können nicht untersagt werden.
Schutzdauer
Die Schutzdauer von fünf Jahren (auf maximal 25 Jahre verlängerbar) für eingetragene Designs soll in Zukunft einheitlich mit der Anmeldung eines Designrechts beginnen. Die Schutzwirkungen treten jedoch erst mit der Eintragung ein.
Gebührensenkung
Entgegen dem Trend zu Steigerung von Preisen sollen die Gebühren des EUIPO für die Registrierung von Designrechten gesenkt werden. Vor allem Sammelanmeldungen mehrerer Designs werden dadurch erleichtert und verbilligt, dass auch Designs aus verschiedenen Locarno-Klassen in einer Sammelanmeldung verbunden werden können.
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