Abgabenänderungsgesetz 2023 im Überblick
Das am 21. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG), bringt zahlreiche abgaben- und zollrechtliche Änderungen unter anderem im Einkommensteuergesetz , Körperschaftsteuergesetz, Umgründungssteuergesetz und Finanzstrafgesetz. Die Änderungen treten überwiegend am 1. Jänner 2024 in Kraft. Die Ziele des AbgÄG 2023 liegen in der Steuererleichterung, Verwaltungsvereinfachung und Betrugsbekämpfung. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen durch das AbgÄG 2023 erläutert.
Einkommensteuer
Einlagen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft
In dem neuen § 32 Abs 3 EStG wird nun ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen oder dem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in einen Einlage- und einen Anschaffungsvorgang aufzuspalten ist. Demnach liegt hinsichtlich der Eigenquote (Anteil des Steuerpflichtigen am Wirtschaftsgut nach der Übertragung) eine Einlage vor, während hinsichtlich der Fremdquote (Anteil der anderen Gesellschafter am Wirtschaftsgut nach der Übertragung) eine Veräußerung angenommen wird. Es kommt somit in Höhe der Fremdquote zu einer anteiligen Veräußerung.
In diesem Zusammenhang wird zur Klarstellung auch die Regelung hinsichtlich eines Zusammenschlusses, der nicht unter das UmgrStG fällt („verunglückter Zusammenschluss“), um eine Wortfolge in der Bestimmung § 24 Abs 7 EStG ergänzt. Im Falle eines verunglückten Zusammenschlusses wird nun ausdrücklich festgehalten, dass eine Realisierung stiller Reserven nur noch insoweit erfolgt, als das Vermögen dem Übertragenden nachfolgend anteilig steuerlich nicht mehr zuzurechnen ist. Soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist, werden hingegen die Buchwerte fortgeführt.
Zurechnung von Dividenden sowie Rückerstattung von Kapitalertragsteuer (KESt)
Folgende Änderung in § 32 Abs 4 EStG gilt für Wertpapiere, die von einem Abrechnungssystem eines Zentralverwahrers ausbezahlt werden: Für die Zurechnung von Dividenden wird künftig auf das wirtschaftliche Eigentum am „Record-Tag“ abgestellt. „Record-Tag“ ist der erste Handelstag nach dem Tag, an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden. Zudem ergeben sich neue gesetzliche Voraussetzung für die Rückerstattung der zurückbehaltenen KESt bei zeitnahen Übertragungen zum „Record-Tag“. Der Steuerpflichtige muss in diesen Fällen ein angemessenes wirtschaftliches Risiko tragen und bezüglich der Wertpapiere eine Mindesthaltedauer von 45 Tagen rund um den „Record-Tag“ erreichen.
Digitale KESt-Befreiungserklärung
Im Bereich der Besteuerung von Kapitalvermögen erfolgt eine Modernisierung von technischen Prozessen. Die bisherige Verpflichtung des Abzugsverpflichteten zur Übermittlung einer schriftlichen Kopie der KESt-Befreiungserklärung an das Finanzamt wird durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen dem abzugsverpflichteten Kreditinstitut und der Finanzverwaltung ersetzt („Digitale Befreiungserklärung“). Details zur technischen Durchführung werden im Rahmen einer Befreiungserklärungs-Durchführungsverordnung geregelt.
Einheitliche Regelungen für die Ausübung von Besteuerungswahlrechten
Hinsichtlich der Ausübung von Besteuerungswahlrechten wird durch die erstmals eingeführte Generalnorm in § 39 Abs 4 EStG klargestellt, dass Besteuerungswahlrechte und Anträge in der Steuererklärung auszuüben sind, wenn sie die veranlagte Einkommensteuer betreffen und dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützen Datenübertragung vorgesehen ist. Außerdem wird ausdrücklich verankert, dass Besteuerungswahlrechte und Anträge nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft nachträglich ausgeübt oder geändert bzw zurückgezogen werden können. Diese Generalnorm ist grundsätzlich auch für das Körperschaftsteuergesetz sowie das Umgründungssteuergesetz maßgeblich, soweit keine spezielleren Bestimmungen vorgesehen sind.
Körperschaftsteuer
Gesetzliche Verankerung des Typenvergleichs
Durch den novellierten § 1 Abs 2 Z 1 KStG wird die Rechtsgrundlage für den Typenvergleich geschaffen. Darin wird nun ausdrücklich festgelegt, dass der Typenvergleich für ausländische juristischen Personen nicht nur bei der Ermittlung der beschränkten Steuerpflicht, sondern auch bei der Ermittlung der unbeschränkten Steuerpflicht zur Anwendung kommt. Demnach unterliegen neben inländischen juristischen Personen des privaten Rechts auch vergleichbare ausländische Rechtsgebilde der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, wenn sich deren Ort der Geschäftsleitung im Inland befindet.
Umgründungen
Begleitregelungen zum EU-Umgründungsgesetz
Das EU-Umgründungsgesetz legt – entsprechend den Vorgaben der EU Mobilitäts-Richtlinie 2019/2121 – eine gesellschaftsrechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Auf- und Abspaltungen zur Neugründung fest. Vor diesem Hintergrund wird das UmgrStG insbesondere um Regelungen erweitert, die in Anlehnung an die für Verschmelzungen bestehenden Regelungen einer etwaigen spaltungsbedingt eintretenden Einschränkung bzw Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich Rechnung tragen sollen.
Erweiterung der Entstrickungsregelungen für Anteilsinhaber
Die neue Entstrickungsregelung in § 5 Abs 1 Z 6 UmgrStG erfasst Konstellationen, in denen im Inland steuerhängiges Vermögen im Wege einer Verschmelzung innerhalb des Konzerns auf einen ausländischen Beteiligungsstrang übertragen wird. Soweit dabei den Anteilsinhabern keine Gegenleistung gewährt wird, das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Anteile an der übertragenden Körperschaft eingeschränkt wird und in weiterer Folge Anteile an der übernehmenden Körperschaft durch die ausländischen Anteilsinhaber veräußert werden (oder diese sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden), entsteht bei den Anteilsinhabern der übertragenden Körperschaft insoweit eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem Fremdvergleichswert der Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Verschmelzungsstichtag. Die Regelung ist gleichermaßen auch für Spaltungen (Auf- wie Abspaltungen) in § 36 Abs 3 Z 3 UmgrStG vorgesehen. Zu beachten ist, dass die Regelung nur im Rahmen eines side-stream Vorganges Anwendung findet.
Vereinfachung und Modernisierung des UmgrStG
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Einbringenden (bzw der spaltenden Körperschaft) und der übernehmenden Körperschaft in Bezug auf das eingebrachte Vermögen können künftig nach § 18 Abs 3 UmgrStG mit steuerlicher Wirkung auf den ersten Tag nach dem Einbringungsstichtag rückbezogen werden. Bisher galt für bestimmte Rechtsbeziehungen (insbesondere dem Einbringenden gewährte Geschäftsführungsvergütungen, Zinsen für der übernehmenden Körperschaft eingeräumte Darlehens- oder Kreditgewährung) zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Körperschaft ein Rückwirkungsverbot. Die vom Rückwirkungsverbot erfassten Rechtsbeziehungen konnten frühestens für Zeiträume ab Abschluss des Einbringungsvertrages steuerwirksam werden. Voraussetzung für die Möglichkeit des Rückbeziehens nach der neuen Rechtslage ist, dass spätestens am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages nachweislich eine Entgeltvereinbarung vorliegt. Abweichend davon gilt allerdings für Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der eigenen Beschäftigung des Einbringenden, dass diese erst nach dem Abschluss des Einbringungsvertrag steuerwirksam erfasst werden können.
Gemäß dem neuen § 19 Abs 2 Z 6 UmgrStG kann bei Einbringungen nun auch dann auf die Anteilsgewährung verzichtet werden, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft Beteiligten begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft substanzbeteiligt sind. Sofern keine Kapitalerhöhung gewünscht war, war es in diesen Fällen in der Praxis bisher üblich, die Anwendbarkeit des UmgrStG dadurch zu erreichen, dass jeder der Beteiligten mit Anteilen von einem anderen Beteiligten abgefunden wurde. Derartige – wirtschaftlich sinnlose – „Kreisabtretungen“ sind in diesen Fällen nun jedenfalls nicht mehr erforderlich.
Digitalisierung der Anzeige von Umgründungen
Die allgemeine Anzeigepflicht für Umgründungen nach § 43 Abs 1 UmgrStG erfolgt zukünftig mit einem standardisierten Umgründungs-Formular elektronisch über FinanzOnline. Dies soll einen wesentlichen ersten Beitrag zur standardisierten, einheitlichen und elektronischen Erfassung von Umgründungsvorgängen leisten. Von einer Anzeige in elektronischer Form kann abgesehen werden, wenn der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger im Zeitpunkt des Beschlusses oder der vertraglichen Unterfertigung nicht über eine inländische Steuernummer verfügt.
Finanzstrafgesetz
Die Verjährungsfrist für den Abgabenbetrug mit einem € 500.000 übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug betragen nun zehn Jahre (bislang: fünf Jahre). Weiters werden die Schwellenwerte für die Gerichtszuständigkeit in § 53 FinStrG inflationsbedingt erhöht. Zusätzlich wird ein neues Verfolgungshindernis bei unzulässiger Tatprovokation eingefügt.
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