Effektivklausel Bankgarantie – Bedingung auch nach Ziehung sanierbar
Wird eine Effektivklausel erst nach Abruf der Bankgarantie, aber noch während der Garantielaufzeit erfüllt, so muss die Bank dennoch die Garantiesumme auszahlen.
Dies entschied der OGH zuletzt in einer Rechtssache, in der der Begünstigte die Bankgarantie abrief, bei der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen aber nachlässig gewesen war.
Weder war der volle Haftrücklassbetrag überwiesen worden, noch stimmte die Zahlungswidmung mit dem Wortlaut der Bankgarantie überein.
Allerdings beglich der Begünstigte nach Abruf, aber noch innerhalb der Laufzeit der Bankgarantie den ausstehenden Differenzbetrag, diesmal auch mit richtiger Zahlungswidmung.
Der OGH musste nun beurteilen, ob die Effektivklausel eingehalten wurde, obwohl die vollständige und korrekt gewidmete Zahlung erst nach Abruf der Bankgarantie erfolgte.
Mangels eindeutiger Regelung in der Bankgarantie verpflichtete der OGH die Bank zur Auszahlung der Garantiesumme. Der zeitliche Ablauf der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen sei im Wortlaut der Bankgarantie nicht klar bestimmt gewesen.
Die Sanierung einer mangelnden Einhaltung der Effektivklausel ist also innerhalb der Garantielaufzeit, sogar noch nach Ziehung der Bankgarantie möglich. Anders wäre es nur, wenn die Garantie ausdrückliche Beschränkungen vorsähe.
Praxistipp: Klare Bedingungen (zB Erfüllung der Effektivklausel VOR Ziehung der Bankgarantie) sichern die Entscheidungsfähigkeit der Bank im maßgeblichen Zeitpunkt des Garantieabrufs.
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