EuGH 13.10.2022, C-593/21
Der EuGH kam in einer rezenten Entscheidung zu dem Schluss, dass einem Handelsvertreter, der seine Tätigkeit auf anderer Vertriebsebene fortsetzt, mangels Billigkeit kein Ausgleichsanspruch zustehen könnte. Der Handelsvertreter bedient durch die Fortsetzung der Tätigkeit schließlich dieselben Kunden mit denselben Produkten (und verwendet wohl allenfalls noch nicht amortisierte Investitionen weiter). Dennoch bleibt es Sache des nationalen Gerichts, alle Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung der Billigkeit des Ausgleichsanspruchs abzuwägen.
Diese Überlegungen sind auch für den autorisierten Kfz-Vertragshändler relevant, auf den die Bestimmungen zum Ausgleichsanspruch analog anzuwenden sind. Ein nahtloser Wechsel vom Primärnetz in das Sekundärnetz und umgekehrt rechtfertigt demnach keinen Ausgleichsanspruch.
Die Entscheidung des EuGH ist zu begrüßen, da Unternehmern bei Umstrukturierungen des Vertriebsnetzes ein Handlungsspielraum bleibt und sie flexibel auf äußere Umstände reagieren können, ohne automatisch ausgleichspflichtig zu werden. Dass ein nationales Gericht im Rahmen von Billigkeitserwägungen zu einer anderen Auffassung gelangt, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.