PSD3 – der nächste Schritt in der Evolution des europäischen Zahlungsverkehrs
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Überblick
Am 28. Juni 2023 veröffentlichte die Europäischen Kommission das mit Spannung erwartete Financial data access and payments package, welches unter anderem die bestehende Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD 2) ersetzen wird. Seit der Einführung der PSD 2 im Jahr 2015 (in Österreich mit dem Zahlungsdienstegesetz 2018 umgesetzt) hat sich der Zahlungsmarkt weltweit und in Europa stark verändert. Mit welchen Änderungen will nun die Kommission den Herausforderungen des digitalen Zahlungsverkehrs begegnen?
Gleich vorweg – der neue Regelungsvorschlag bringt weniger radikale Neuerungen als vielmehr eine Feinjustierung des bestehenden Regimes. Vier Zielsetzungen stehen dabei im Zentrum, die wir Ihnen in den nächsten Wochen näher vorstellen werden:
- Verbesserung des Verbraucherschutzes (Betrugsprävention und Sicherheit)
- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Open Banking-Diensten
- Stärkere Harmonisierung und Durchsetzung des Regelungsrahmens im Binnenmarkt
- Erhöhter Zugang zu Zahlungssystemen und Konten für Zahlungsdienstleister, bei denen es sich um eine Nicht-Bank („non-bank PSPs“) handelt
Zentrale Regelungsentwürfe – PSD3 und PSR
Im Wesentlichen schlägt die Kommission vor, die PSD2 im Rahmen einer neuen Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD3) abzuändern und zu modernisieren, sowie eine unmittelbar anwendbare Verordnung über Zahlungsdienste, die Payment Service Regulation (PSR), einzuführen. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucher weiterhin sicher und zuverlässig elektronische Zahlungen und Transaktionen in der EU durchführen können, sei es im Inland oder grenzüberschreitend, in Euro oder in anderen Währungen. Gleichzeitig sollen die Rechte der Verbraucher geschützt und die Auswahl an Zahlungsdienstleistern auf dem Markt vergrößert werden.
Die Kommission legt außerdem einen Legislativvorschlag vor, der den Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten vorgibt. Dieser Rahmen soll klare Rechte und Pflichten für den Austausch von Kundendaten im Finanzsektor über Zahlungskonten hinaus festlegen. In der Praxis soll dies zu innovativeren Finanzprodukten und -dienstleistungen für die Nutzer führen und den Wettbewerb im Finanzsektor anregen.
Regelungsinhalte der PSD3 und PSR
Ein Großteil der bestehenden Bestimmungen der PSD2 soll in die PSR eingebettet werden, um einen höheren Harmonisierungsgrad innerhalb der Mitgliedstaaten zu erreichen und Auslegungsunterscheide in den einzelnen Mitgliedstaaten minimieren. Darunter befinden sich insbesondere die Regelungen zu Zahlungen und Autorisierungsanforderungen. Wie die Eigenkapital-Verordnung (CRR) für Banken wird die PSR als Verordnung direkt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein.
Demgegenüber werden in der PSD3 hauptsächlich die Zulassungsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister und deren Beaufsichtigung verbleiben, wie wir es bereits von der Eigenkapital-Richtlinie (CRD IV) für Banken kennen. Als Richtlinie muss die PSD3 für deren Anwendbarkeit von den Mitgliedstaaten ins jeweilige nationale Recht umgesetzt werden.
Darüber hinaus soll die E-Geld-Richtlinie in die PSD3 integriert werden, um Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute aneinander anzugleichen. Beide werden daher künftig unter den Begriff des Zahlungsinstitutes fallen.
PSD3 und PSR bilden außerdem einen weiteren Baustein der Strategie der Kommission für den Massenzahlungsverkehr und ergänzen den Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2022 für eine Verordnung betreffend Sofortzahlungen.
Wie geht es weiter?
Konkrete Zeitangaben wurden noch nicht festgelegt. Im nächsten Schritt wird das Entwurfspaket das Überprüfungsverfahren des Europäischen Parlaments sowie des Europäischen Rates durchlaufen. Nach dem üblichen Gesetzgebungsverfahren könnten die finalen Fassungen bis Ende 2024 vorliegen. Da den Mitgliedstaaten in der Regel eine 18-monatige Übergangsfrist eingeräumt wird, könnten die PSD3 und die PSR wahrscheinlich im Lauf des Jahres 2026 in Kraft treten.
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