Strafrechtliche Verfolgung von Wirtschaftsspionage und höhere Strafen bei Cybercrime
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betreffen die sensibelsten Aspekte des unternehmerischen Betriebes und sind oft ausschlaggebend für den Erfolg einer Unternehmung. Der österreichische Gesetzgeber führte zuletzt mit der UWG-Novelle 2018 zivilrechtliche Bestimmungen zum Schutz gegen den Missbrauch und die widerrechtliche Verwendung von Geschäftsgeheimnissen ein (§§ 26 a ff UWG).
Per 1. September 2023 werden nun auch die strafrechtlichen Regelungen zur Verfolgung des Missbrauchs von Geschäftsgeheimnissen verschärft. Damit soll der Know-how Schutz verstärkt und der Wirtschaftsstandort Österreich im Hinblick auf unternehmerische Forschungsaktivitäten attraktiv gehalten werden.
Die Strafrahmen für die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen werden deutlich erhöht (§§ 122 bis 124 StGB sowie §§ 11 und 12 UWG). Die Verletzung oder Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ist zukünftig mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. Auch die wettbewerbsrechtlichen Strafbestimmungen der §§ 11 und 12 UWG sehen zukünftig eine erhöhte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen vor.
Für das Hauptverfahren bei der strafrechtlichen Verfolgung dieser Delikte liegt die Zuständigkeit zukünftig gebündelt beim Einzelrichter des Straflandesgerichts.
Von hoher praktischer Relevanz für betroffene Unternehmen ist, dass die strafrechtliche Verletzung oder Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zukünftig – nach Ermächtigung des Betroffenen – von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt und ermittelt wird. Diese Ausgestaltung als Ermächtigungs- anstatt eines Privatanklagedelikts beseitigt eine wesentliche Hürde für betroffene Unternehmen, die bisher durch oftmals umfangreiche und kostspielige forensische Untersuchungen den anklagereifen Sachverhalt aufarbeiten mussten, um eine strafrechtliche Verfolgung zu erreichen und in diesem Verfahren auch das Prozesskostenrisiko trugen.
Damit entfällt nicht nur ein erhebliches Kostenrisiko für die betroffenen Unternehmen, sondern es besteht auch die Aussicht, aus den behördlichen Ermittlungsergebnissen Erkenntnisse für die zivilrechtliche (Schadens-)Verfolgung zu gewinnen.
Abseits vom Berufs- und Geschäftsgeheimnisschutz hat der Gesetzgeber auch Änderungen vorgeschlagen, um der rasant wachsende Cyberkriminalität durch eine Ausweitung der Strafrahmen zu begegnen. Der aktuelle Cybercrime Report des Bundeskriminalamts für das Jahr 2022 zeigt einen jährlichen Anstieg der angezeigten Fälle im Bereich Cybercrime um durchschnittlich 30% in den letzten 5 Jahren.
Der Gesetzgeber will diesem erhöhten sozialen Unwert nun mit einer Ausweitung der Strafdrohungen für die Delikte der §§ 118a, 119 und 119a StGB (Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem, Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses und missbräuchliches Abfangen von Daten) entgegentreten.
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