Streitigkeit aus Vertriebsvereinbarung – Schlichtungsversuch vor Klagsführung zwingend
- Branche:
- Automotive & Mobility
OGH 19.07.2023, 3 Ob 128/23d
Mit Entscheidung vom 19. Juli 2023 bestätigte der OGH, dass der Schlichtungsversuch nach § 7 Abs 1 Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz – KraSchG vor Klagseinbringung zwingend vorzunehmen ist, widrigenfalls die Klage von Amts wegen zurückgewiesen werden kann. Dies gilt auch für Ansprüche, die erst nach Beendigung der Vertriebsvereinbarung entstanden sind.
In dem Entscheidungsfall klagte eine Kfz‑Händlerin und Werkstatt die Kfz‑Herstellerin, nachdem nach Beendigung der Vertriebsvereinbarung keine Einigung über die Höhe des Rückkaufpreises für die Waren erzielt werden konnte (vgl. § 3 Abs 2 KraSchG). Die Kfz-Händlerin hatte vor der Klagsführung keinen Schlichtungsversuch unternommen. Ohne sich inhaltlich mit den geltend gemachten Ansprüchen zu beschäftigen, bestätigte der OGH, dass die Klage deswegen schon formal zurückzuweisen ist.
Für den Kfz-Hersteller oder Importeur, der Ansprüche aus einer Vertriebsvereinbarung einklagen will, bedeutet das, dass vor Klagseinbringung jedenfalls eine Schlichtungsstelle zu befassen ist. Auf der Beklagtenseite können Kfz-Hersteller oder Importeure sofort einen Einwand erheben, wenn der Kläger keinen Schlichtungsversuch unternommen hat.
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