Änderung der Informationspflichten betreffend freie Arbeitsplätze an Teilzeitbeschäftigte
Schon bisher bestand nach § 19d Abs 2a Arbeitszeitgesetz (AZG) die Verpflichtung für Arbeitgeber*innen, Teilzeitbeschäftigte von im Betrieb freiwerdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Diese Pflicht gilt nun seit 1.1.2024 auch für neu geschaffene Arbeitsplätze. Neu ist – neben der weiterhin bestehenden Drohung einer Geldstrafe – die Normierung eines pauschalierten Schadenersatzanspruches von EUR 100 im Falle des Zuwiderhandelns.
Um Arbeitnehmer*innen die Erhöhung der Arbeitszeit und damit auch ihres Einkommens zu erleichtern, bestand bereits nach der bisherigen Rechtslage die Pflicht für Arbeitgeber*innen, Teilzeitbeschäftigte im Betrieb über freiwerdende Arbeitsplätze mit einem höheren Arbeitszeitausmaß zu informieren. Seit 1.1.2024 gilt diese Pflicht nun auch für neu geschaffene, aber noch nicht besetzte, bzw. in Kürze zu schaffende Arbeitsplätze.
Die Information kann neben der persönlichen Verständigung auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.
Wie bisher droht bei Nichtbeachtung der Informationspflichten eine Geldstrafe von EUR 20 bis EUR 436 nach § 28 Abs 1 Z 6 AZG. Neu ist die Normierung eines pauschalierten Schadenersatzanspruches in Höhe von EUR 100 bei Nichtbeachtung. Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes (hinsichtlich der Höhe und der Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches) regeln.
Ein konkreter Zeitpunkt für die Informationspflicht lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Sie müsse so rechtzeitig erfolgen, dass sich die interessierten Teilzeitbeschäftigten noch für die Vollzeitstelle bewerben können. Jedoch kann der*die Arbeitgeber*in – den Gesetzesmaterialien zufolge – einen Schadenersatzanspruch vermeiden, solange er*sie die Information bis zur tatsächlichen Nachbesetzung nachholt.
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