Das Sanktionengesetz 2024
Am 10.2.2025 ist das Bundesgesetz über Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2024 - SanktG 2024) (größtenteils) in Kraft getreten. Wir stellen die Eckpunkte des neuen SanktG 2024 vor.
Einleitung
Am 10.2.2025 ist das SanktG 2024 in Kraft getreten. Wie bereits die Vorgängerregelung, das Sanktionengesetz 2010 (SanktG 2010), dient das SanktG 2024 als innerstaatliche Rechtsgrundlage, um völkerrechtlich verpflichtende Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen (VN) oder der Europäischen Union (EU), einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der EU, durchzuführen bzw. umzusetzen. Das SanktG 2024 gilt nur subsidiär, also nur für den Fall, dass keine Sondergesetze (z.B. Außenwirtschaftsgesetz 2011, Kriegsmaterialgesetz und Sicherheitskontrollgesetz) anzuwenden sind.
Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen der VN und der EU
Anlässlich ihrer Länderprüfung Österreich 2016 (der Mutual Evaluation Report Austria 2016 (MERA) ist hier verfügbar) hat die Financial Action Task Force (FATF, eine Organisation im Schoß der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) einige Defizite bei der Umsetzung und Durchführung von Sanktionsmaßnahmen in Österreich aufgezeigt. Das SanktG 2024 versucht, diese Defizite zu beheben.
1. Die Anordnung von Maßnahmen dauerte zu lange, jetzt gibt es ein beschleunigtes Verfahren
Die FATF hatte unter anderem kritisiert, dass in Österreich Sanktionsmaßnahmen der VN oder der EU nicht unverzüglich angeordnet werden können (vgl. MERA, S. 125f). Das ist nicht weiter verwunderlich, musste doch nach der bisherigen Rechtslage die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt bzw. das Einvernehmen mit dem Hauptausschusses des Nationalrats hergestellt werden. Das SanktG 2024 beseitigt diese Vorgaben und implementiert weitere Verfahrensbeschleunigungen (Kundmachung im Internet auf der Website des Bundesministers für Finanzen (BMF), beschleunigtes Inkrafttreten).
2. Keine Möglichkeit, individuelle Listungsvorschläge zu erstatten; jetzt ist ein Vorschlagsrecht gesetzlich vorgesehen
Bisher konnten österreichische Behörden keine Vorschläge für eine Listung oder Entlistung von Personen oder Einrichtungen an die VN oder die EU unterbreiten (vgl. MERA, S. 120ff). § 3 SanktG 2024 schafft nunmehr eine gesetzliche Grundlage und ermächtigt jeweils den BMF und den Bundesminister für Inneres (BMI) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA), entsprechende Listungs- und Entlistungsvorschläge zu erstellen.
Nationale Sanktionsmaßnahmen
§ 4 SanktG 2024 bildet außerdem die Rechtsgrundlage für die Verhängung, Durchführung und Aufhebung nationaler Sanktionsmaßnahmen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist eng. Die Verhängung nationaler Sanktionsmaßnahmen ist nur insoweit zulässig, als dies (i) zur Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen Österreichs und (ii) im Zusammenhang mit internationalen Sanktionen bei Gefahr im Verzug oder zum Schutz besonders sensibler Bereiche der internationalen Zusammenarbeit erforderlich ist.
Kompetenzübertragung
Das SanktG 2024 ordnet die Zuständigkeiten neu: Ab 1.1.2026 (Übertragungszeitpunkt) soll die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die bisher von der Österreichischen Nationalbank (OeNB) in diesem Bereich wahrgenommenen Aufgaben übernehmen. Durch diese Kompetenzübertragung sollen Synergiepotenziale genutzt werden (die FMA ist ja bereits für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständig). Neben den bisher von der OeNB beaufsichtigten Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstituten soll die FMA ab diesem Zeitpunkt auch die Einhaltung der Sanktionsmaßnahmen durch Versicherungsunternehmen (gilt für alle Versicherungszweige), Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Alternativen Investmentfonds Managern, E-Geldinstituten und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen überwachen.
Zu diesem Zweck müssen die Finanzmarktteilnehmer Strategien, Kontrollen und Verfahren implementieren. Dabei kann auf bereits bestehende (automations- und / oder KI-gestützte) Systeme zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aufgesetzt werden.
Zusammenfassung
Mit dem SanktG 2024 reagiert der österreichische Gesetzgeber spät aber doch auf die Kritik im Zuge der FATF Länderprüfung 2016 – wohl auch mit Blick auf die 2025 anstehende nächste Länderprüfung durch die FATF. Das SanktG 2024 soll einen effizienteren und flexibleren Rahmen zur Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen schaffen. Ob diese Anpassungen ausreichen, um der Dynamik bei der Ergreifung restriktiver Maßnahmen durch die VN und die EU Rechnung zu tragen, wird sich zeigen.
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