Nach den beiden vorangegangen Urteilen1 zu Verjährungsfragen von Kartellschadenersatzklagen hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorlageverfahren in der Rechtssache C-21/24 („Nissan Iberia“) kürzlich eine weitere Gelegenheit seine Rechtsprechung zu präzisieren. Im Zentrum stand die Frage, ob nationale Regelungen, die die Verjährungsfrist bereits vor Bestandskraft der Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde beginnen lassen, mit Art 101 AEUV, dem Effektivitätsgrundsatz bzw. Art 10 der RL 2014/104/EU (Schadenersatz-RL) vereinbar sind.
Sachverhalt
Der Fall betraf eine im März 2023 gegen die Nissan Iberia SA (Nissan) erhobene follow-on Schadenersatzklage. Die spanische Wettbewerbsbehörde (CNMC) hatte im Jahr 2015 festgestellt, dass Nissan und andere Unternehmen durch den Austausch sensibler Geschäftsdaten gegen Art 101 AEUV und das spanische Wettbewerbsrecht verstoßen hatten. Die Entscheidung wurde am 15. September 2015 auf der Website der CNMC veröffentlicht. Nach einer Reihe von Rechtsmitteln wurde diese Entscheidung erst 2021 (und damit fast 6 Jahre später) vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof Spaniens) bestätigt und somit bestandskräftig.
Nissan argumentierte daraufhin, dass die Schadenersatzklage verjährt sei, da die im nationalen Recht vorgesehene relative Verjährungsfrist von einem Jahr bereits mit der Veröffentlichung der CNMC-Entscheidung im Jahr 2015 zu laufen begonnen habe.
Rechtsfragen
Der EuGH hatte sohin zu klären, ob eine solche nationale Regelung, die die Verjährungsfrist bereits vor der Bestandskraft einer Wettbewerbsbehördenentscheidung beginnen lässt, mit dem Effektivitätsgrundsatz bzw Art 10 der Schadenersatz-RL vereinbar ist.2
Der EuGH ging dabei iR der Vorlagefragen insbesondere auf folgende Punkte ein:
Beginn der Verjährungsfrist
Der EuGH stellte klar, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen im Wettbewerbsrecht erst beginnen kann, wenn der Geschädigte von allen wesentlichen Informationen Kenntnis hat oder zumindest haben konnte. Dazu gehören zwingend:
Nach Ansicht des EuGH kann idR nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte Kenntnis von diesen Informationen erlangt, bevor eine betreffende Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde bestandskräftig ist. Zusätzlich verlangt der EuGH, dass die sich aus der bestandskräftigen Entscheidung ergebenden Informationen in geeigneter Weise veröffentlicht wurden.
Effektivitätsgrundsatz
Zur Rechtslage vor der Schadenersatz-RL betonte der EuGH, dass nationale Regelungen, die die Verjährungsfrist vor der Bestandskraft einer Wettbewerbsbehördenentscheidung beginnen lassen, den Effektivitätsgrundsatz verletzen. Solche Regelungen erschweren die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erheblich, da Geschädigte gezwungen wären, Klagen zu erheben, bevor die rechtliche Grundlage für ihre Ansprüche gesichert ist. Der Gerichtshof nahm auch zur Möglichkeit der Unterbrechung sowie Hemmung von Verjährungsfristen, zB durch laufende Verfahren, Vergleichsverhandlungen etc, insofern Stellung als diese dem Effektivitätsgrundsatz nicht ausreichend Sorge tragen.
Zeitliche Anwendbarkeit der Schadenersatz-RL
Der EuGH stellte fest, dass Art 10 der Schadenersatz-RL auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, da die Verjährungsfrist im Jahr 2016 noch nicht abgelaufen war und die Umsetzungsfrist der Richtlinie erst am 27. Dezember 2016 endete. Zudem kodifiziere die RL insofern kein neues Recht, sondern spiegelt die bestehende Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung Art 101 AEUV als Primärrecht und dem Effektivitätsgrundsatz als acquis communautaire wider.
Differenzierung zwischen Entscheidungen der EU-Kommission und nationalen Wettbewerbsbehörden
Ein zentraler Aspekt der EuGH-Entscheidung betraf den Unterschied zwischen Entscheidungen der EU-Kommission und nationaler Wettbewerbsbehörden im Hinblick auf den Beginn der Verjährungsfrist bei follow-on Schadenersatzklagen gem Art 101 oder Art 102 AEUV. Dabei spielt Art 16 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine entscheidende Rolle. Dieser soll die einheitliche Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts sicherstellen. Nach dieser Bestimmung sind Entscheidungen der EU-Kommission zu Verstößen gegen Art 101 oder 102 AEUV für nationale (Zivil-)Gerichte verbindlich. Nationale Gerichte dürfen keine Entscheidungen erlassen, die den Feststellungen der EU-Kommission zuwiderlaufen, wobei diese Bindungswirkung bereits vor Rechtskraft der Entscheidung besteht. Dies bedeutet, dass eine Entscheidung der EU-Kommission potenziell bereits vor ihrer Bestandskraft ausreichende Kenntnis auslösen kann.
Im Gegensatz dazu entfalten Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden keine vergleichbare Bindungswirkung vor ihrer Bestandskraft. Die notwendige Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfristenlaufes liegt daher in diesem Fall erst mit der Bestandskraft einer solchen Entscheidung vor. Vor diesem Zeitpunkt fehlt es an der für die Erhebung einer Schadenersatzklage erforderlichen Rechtssicherheit.
Diese Unterscheidung hat potentiell erhebliche Konsequenzen für die Frage, wann die "ausreichende Kenntnis" iS des Verjährungsrechts vorliegt.
Österreichische Rechtsprechung
Sämtliche österreichische höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Beginn von Verjährungsfristen bei follow-on Schadenersatzklagen stammt aus der Zeit vor Anwendbarkeit der Schadenersatz-RL bzw vor der jetzigen Rechtslage (§ 37a KartG aF statt § 37h KartG).
Der OGH vertrat in der Vergangenheit weitgehend im Falle von Entscheidungen österreichischer Kartellgerichte schon früh den Standpunkt, dass der Beginn der Verjährungsfrist eine umfassende Kenntnis der Sachlage seitens des Verletzten voraussetzt (5 Ob 123/12t). Diese kann vor der entsprechenden Veröffentlichung einer einschlägigen rechtskräftigen Entscheidung (in casu des Kartellobergerichts „KOG“) nicht angenommen werden (4 Ob 46/12m und 6 Ob 186/12i). Diese Judikatur hebt aber immer gleichzeitig hervor, dass immer auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist.
Unionsrechtliche Konformität
Die absolute Verjährungsfrist gemäß § 37h KartG in Österreich ist unionsrechtlich nicht ganz unumstritten. Während die EU-Schadenersatzrichtlinie in Art 10 keine kenntnisunabhängige Verjährung vorsieht, erlaubt Erwägungsgrund 36 den Mitgliedstaaten, absolute Verjährungsfristen einzuführen, sofern diese dem Effektivitätsgrundsatz entsprechen. Der EuGH hat jedoch in seiner (nun ständigen) Rechtsprechung kenntnisunabhängige Verjährungsfristen für Kartellschadenersatzklagen kategorisch abgelehnt.3 Dies könnte zunächst bedeuten, dass die 10-jährige absolute Verjährungsfrist unionsrechtswidrig wäre.
Allerdings wird in der Literatur vertreten, dass die EuGH-Rechtsprechung zur Kenntnisabhängigkeit von Verjährungsfristen nur auf kurze Verjährungsfristen (1–3 Jahre) anzuwenden wäre, was die 10-jährige Frist unionsrechtskonform machen könnte. Eine differenzierte Betrachtung iSd Effektivitätsgrundsatzes legt nahe, dass dem Geschädigten bei follow-on Ansprüchen mindestens eine volle 5-jährige Frist ab Kenntnis aller relevanten Fakten zur Verfügung stehen sollte. Dies könnte bedeuten:
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Die 5-jährige relative Verjährungsfrist läuft erst ab Rechtskraft der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde vollständig, ohne Anrechnung von Vorzeiten.
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Bei der 10-jährigen absoluten Verjährungsfrist könnte eine unionsrechtskonforme Auslegung verlangen, dass diese entsprechend gehemmt wird. Dies damit dem Geschädigten insgesamt 10 Jahre ab Beendigung der Wettbewerbsverletzung zur Verfügung stehen. Ab Rechtskraft der Entscheidung würde dann nur der noch nicht abgelaufene Teil der 10-jährigen Frist weiterlaufen, anstatt ein neuer voller Fristlauf.
Eine Regelung, wonach die 10-jährige Frist erst ab Rechtskraft der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde zu laufen beginnt, ist hingegen weder durch den Effektivitätsgrundsatz geboten noch mit dem Wortlaut der Umsetzungsbestimmung vereinbar.
Fazit
Der EuGH hat in der Rechtssache C-21/24 („Nissan Iberia“) seine Rechtsprechung zu Verjährungsfragen bei follow-on Schadenersatzklagen klargestellt, dass Verjährungsfristen erst ab Kenntnis aller relevanten Fakten, grundsätzlich erst nach dem Eintritt einer entsprechenden Bindungswirkung der Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde, zu laufen beginnen. Dabei ist zwischen Entscheidungen von nationalen und solchen von EU Wettbewerbsbehörden zu unterscheiden, weil bei letzteren der Zeitpunkt der Bindungswirkung und jener der Bestandskraft auseinander fallen können. Der Verjährungsfristenlauf könnte demzufolge bei Entscheidungen der EU Kommission schon vor ihrer Rechtskraft angesetzt werden. Nationale Regelungen, die den Verjährungsfristenlauf bereits vor der entsprechenden Bindungswirkung auslösen, könnten jedoch nach Nissan Iberia gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen. Für die österreichische Rechtslage bedeutet dies, dass insbesondere die 10-jährige absolute Verjährungsfrist unionsrechtskonform ausgelegt werden müsste. Eine abschließende Klärung durch die Judikatur ist freilich noch ausstehend, sofern diese Frage nicht de lege ferenda davor gelöst wird.
[1] EuGH C-605/21, Heureka Group, ECLI:EU:C:2024:324; EuGH C‑267/20, Volvo / DAF, ECLI:EU:C:2022:494.
[2] Ob die Schadenersatz-RL auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist, war ebenfalls eine Frage des gegenständlichen Falls.
[3] EuGH C-605/21, Heureka Group, ECLI:EU:C:2024:324; EuGH C‑267/20, Volvo / DAF, ECLI:EU:C:2022:494.