In einer aktuellen Grundsatzentscheidung (OGH 4 Ob 8/25t) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die analoge Anwendung des § 24 Handelsvertretergesetz (HVertG) auf Franchisenehmer und Vertragshändler erneut verneint. Die Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung und stellt klar, dass freie Vertragshändler und Franchisenehmer nicht mit Handelsvertretern gleichzusetzen sind.
Sachverhalt
Konkret ging es um eine Klägerin, die als langjährige Franchisenehmerin des Beklagten nach Auflösung des Franchisevertrages einen Ausgleichsanspruch in Analogie zu §24 HVertG geltend machte. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, und das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Folglich erhob die Klägerin außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck beim OGH.
OGH-Entscheidung und rechtliche Beurteilung
Der OGH bestätigt in seiner Entscheidung die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung behandelt mehrere prozessuale und materiellrechtliche Aspekte:
Analoge Anwendung von §24 HVertrG
In der materiellrechtlichen Hauptfrage bestätigte der OGH die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsstellung der Klägerin als Franchisenehmerin nicht ausreichend den Merkmalen eines Handelsvertreters entsprach, um eine analoge Anwendung des § 24 HVertG zu rechtfertigen. Der Gerichtshof verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Umstände, die für oder gegen eine Analogie sprechen, im Rahmen eines flexiblen Abwägungssystems zu beurteilen sind. [1] §24 HVertG ist demnach nur auf das Dauerschuldverhältnis eines Vertragshändlers analog anwendbar, wenn dessen Vertragsgestaltung den typischen Merkmalen eines Handelsvertretervertrags so stark angenähert ist, dass diese überwiegen. [2]
Ein entscheidender Faktor, der gegen die analoge Anwendung spricht, ist das Fehlen verbindlicher Vorgaben zur Preisbildung. [3] Die Beklagte hatte lediglich unverbindliche Preisempfehlungen abgegeben, von denen die Klägerin während der Vertragslaufzeit überwiegend abgewichen ist. Dieses Merkmal unterscheidet das Dauerschuldverhältnis eines Franchisenehmers deutlich von einem Handelsvertretervertrag, bei dem der Handelsvertreter an die Preisvorgaben des Unternehmers gebunden ist. [4] Der OGH sah folglich keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen
Darüber hinaus führte der OGH aus, dass die von der Klägerin angeführten EU-Verordnungen vertikale Vereinbarungen, die die Preisfestsetzungsmöglichkeiten des Abnehmers einschränken, nicht grundsätzlich untersagen. Insbesondere erlauben diese Verordnungen die Festsetzung von Höchstpreisen, was im vorliegenden Fall jedoch keine entscheidende Rolle spielte. [5]
Fazit
Der OGH hat im Fall 4 Ob 8/25t seine Rechtsprechung zur fehlenden Analogie zwischen Handelsvertretern und Vertragshändlern erneut bestätigt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Rechtsstellung eines Franchisenehmers oder Vertragshändlers nur dann mit der eines Handelsvertreters vergleichbar ist, wenn die wesentlichen Merkmale eines Handelsvertretervertrags überwiegen. Insbesondere die fehlende Bindung an Preisvorgaben und die freie Gestaltung der Preisbildung durch die Klägerin sprechen gegen eine Analogie.
Damit wird klargestellt, dass Franchisenehmer und Vertragshändler grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des § 24 HVertG fallen. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmer und Franchisenehmer, indem sie die Grenzen der analogen Anwendung des Handelsvertretergesetzes, insb. für Ausgleichsansprüche, klar definiert.
[1] RIS-Justiz RS0062580, zuletzt 4Ob8/25t.
[2] RIS-Justiz RS0062580.
[3] OGH 3 Ob 10/98m; 1 Ob 238/02k; 2 Ob 211/04z; 3 Ob 44/09f; 1 Ob 10/09s; 7 Ob 255/09i; 4 Ob 193/13f.
[4] OGH 22.5.2025, 4 Ob 8/25t, JusGuide 2025/27/22705 (OGH).
[5] VO (EG) 2790/1999; VO (EU) 330/2010; VO (EU) 2022/720.