Die geplante Novelle zum
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Bundesvergabegesetz 2018,
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Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018,
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Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012,
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Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & und Beruf Management GmbH“
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Straßenfahrzeug Beschaffungsgesetz
(zusammen Vergaberechtsgesetz 2026)
wurde am 18. November 2025 im Ministerrat beschlossen und am 11. Dezember 2025 vom Nationalrat angenommen.
Das Vergaberechtsgesetz 2026 bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, die insbesondere für Unternehmen von Bedeutung sind. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die zentralen Änderungen, insbesondere zu den Neuerungen im BVergG 2018:
Neue Schwellenwerte
Ein wesentlicher Bestandteil der Novelle ist die Überarbeitung der Schwellenwerte, insbesondere im Unterschwellenbereich. Die bislang nur vorübergehend durch Verordnungen angehobenen Wertgrenzen sollen nun dauerhaft gesetzlich festgelegt werden. Wesentliche Änderungen ergeben sich etwa bei der Direktvergabe und bei Bauaufträgen:
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Direktvergabe: Bauaufträge bis zu EUR 200.000 sowie Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu EUR 143.000 können künftig direkt vergeben werden.
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Bauaufträge können künftig bis zu einem Wert von EUR 2 Millionen im nichtoffenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden. Dies stellt eine deutliche Anhebung dar, insbesondere im Vergleich zum bisherigen Schwellenwert von EUR 300.000.
Damit wird die bisherige Praxis, die Schwellenwerte alle ein bis zwei Jahre zu verlängern, durch eine dauerhafte Regelung ersetzt. Für öffentliche Auftraggeber bedeutet dies vor allem eine höhere Planungssicherheit und weniger Aufwand bei der Abstimmung, da die regelmäßigen Anpassungen der Schwellenwerte entfallen.
Trotz der erweiterten Möglichkeiten im Bereich der Direktvergaben bleibt das Prinzip des Wettbewerbs weiterhin relevant. Ab einem Auftragswert von EUR 50.000 sind Auftraggeber verpflichtet, nachzuweisen, dass sie mindestens drei Vergleichsangebote oder Preisauskünfte eingeholt haben, sofern keine sachlichen Gründe dagegensprechen. Dieser neu eingeführte Drei-Angebote-Grundsatz soll gewährleisten, dass auch bei vereinfachten Verfahren ein grundlegendes Maß an Preistransparenz und Marktanalyse sichergestellt wird. Für die Praxis der Auftraggeber bedeutet dies eine zusätzliche Verpflichtung zur Dokumentation. Gleichzeitig stellt die dauerhafte Erhöhung der Schwellenwerte eine Erleichterung dar, da kleinere Beschaffungen ohne aufwendige Verfahren schneller und unkomplizierter abgewickelt werden können – ein Vorteil, der insbesondere Gemeinden und anderen dezentralen Stellen zugutekommen wird.
Digitalisierung und Transparenz
Die Novelle integriert die eForms vollständig in nationale Vergabeverfahren. Ausschreibungen und Bekanntmachungen müssen künftig (auch im Unterschwellenbereich) über standardisierte elektronische Formulare erfolgen, um die EU-Vorgaben („Digital-by-Default“) umzusetzen und den Aufwand für Auftraggeber zu reduzieren.
Zudem wird Transparenz gestärkt: Zuschläge ab EUR 50.000 sind künftig verpflichtend bekannt zu geben. Vergabedaten sollen als Open Data bereitgestellt werden und gewisse Daten mindestens fünf Jahre lang maschinenlesbar verfügbar sein. Diese Maßnahmen sollen die digitale Transparenz fördern und einen verbesserten Marktzugang für Unternehmen ermöglichen.
Nachhaltigkeit
Das neue Vergaberechtsgesetz 2026 rückt die Themen Umweltgerechtigkeit und Nachhaltigkeit stärker in den Fokus und verpflichtet öffentliche Auftraggeber, diese zu berücksichtigen.
Zusätzlich schreibt die Novelle vor, dass bei bestimmten Leistungsarten – wie unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich, Gebäudereinigung oder gewissen Bauleistungen – die Berücksichtigung qualitätsbezogener, umweltgerechter, nachhaltiger, sozialer und innovationsbezogener Kriterien sowie Aspekte zur Förderung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen festzulegen sind.
Im Oberschwellenbereich werden zudem neue Anforderungen an die Energieeffizienz von Waren eingeführt.
Nachhaltigkeitsaspekte, die bisher im Ermessen der Auftraggeber lagen, sind nun in vielen Bereichen verpflichtend. Die neuen eForms erhöhen die Transparenz, indem sie verpflichtende Angaben zu Umweltkriterien, sozialen Zielen und innovativen Verfahren verlangen.
Klarstellung des Eignungszeitpunktes
Nach der bisherigen Rechtslage war es erforderlich, dass Bieter ihre Eignung bei zweistufigen Verfahren bis zum Ende der Teilnahmeantragsfrist und bei offenen Verfahren bis zur Angebotsöffnung nachweisen. In der Praxis führte dies jedoch oftmals zu Unsicherheiten, weshalb Unternehmen meist sämtliche erforderlichen Nachweise bereits im Voraus bereit hielten, um nicht Gefahr zu laufen, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden.
Die Novelle schafft hier Klarheit und präzisiert die Regelungen zu Eignung, Ausschluss und Nachweisen. Die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit muss nun spätestens zu folgenden Zeitpunkten vorliegen:
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spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß § 80 Abs. 3 gesetzten Frist,
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spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des öffentlichen Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß § 80 Abs. 5, oder
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spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist.
Neu ist die Option, dass die Eignung in einstufigen Verfahren spätestens bis zur Zuschlagserteilung vorliegen muss, wodurch der relevante Zeitpunkt auf den letzten Schritt des Vergabeverfahrens verschoben wurde.
Neue Ausschlussgründe / Änderung bei der Selbstreinigung
Die geplante Novelle sieht eine Angleichung der Ausschlussgründe in den Bundesvergabegesetzen vor. Dabei wurden folgende Punkte ergänzt oder konkretisiert:
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Erweiterung der Straftatbestände: Rechtskräftige Verurteilungen gemäß § 78 Abs 1 Z 1 und § 249 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 umfassen nun zusätzliche Straftaten wie wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Verrat von Staatsgeheimnissen und Missbrauch der Amtsgewalt.
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Ausschluss bei ausländischen Entscheidungen: Unternehmer:innen sind verpflichtend auszuschließen, wenn der Auftraggeber von einer rechtskräftigen Entscheidung aus einem anderen EWR-Staat erfährt, die eine Teilnahme an Vergabeverfahren untersagt.
Der Ausschlussgrund der wettbewerbsbeschränkenden Absprache wird im Entwurf in zwei Kategorien unterteilt: (i) Ausschluss nach rechtskräftiger Verurteilung und (ii) Ausschluss bei plausiblen Anhaltspunkten, mit unterschiedlichen Anforderungen an die Selbstreinigung.
Unternehmer:innen, die nicht rechtskräftig verurteilt sind, müssen sich nicht zum Schadensausgleich verpflichten, um ihre berufliche Zuverlässigkeit wiederherzustellen. Allerdings verlangt der Entwurf eine aktive Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Klärung des Schadens.
Entfall der Stillhaltefrist in bestimmten Verfahren
Keine Stillhaltefrist besteht künftig, „wenn eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll“.
Rahmenvereinbarung
Interessant sind die neuen Bestimmungen zur Rahmenvereinbarung: Der Abschluss einer solchen gilt künftig ebenfalls als Zuschlag. Die Reihung mehrerer Rahmenvertragspartner ist gesondert anfechtbar.
Weitere Neuerungen
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Der Widerruf eines Vergabeverfahrens ist künftig zu begründen.
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Pauschalgebührensystem wird vereinfacht.
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Bekanntgaben auf Unionsebene: Es besteht künftig eine erhöhte Transparenzpflichten für den Auftraggeber bei Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden, wenn deren Auftragswert EUR 50.000 erreicht.
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Resümee:
Die Novelle bringt eine wichtige Klarstellung der bereits gelebten Praxis und sorgt für mehr Rechtssicherheit. Die neuen Regelungen sind im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu begrüßen, auch wenn der Gesetzgeber hier nur einen begrenzten Gestaltungsspielraum hatte.
Zwar handelt es sich nicht um einen großen Wurf oder eine grundlegende Neugestaltung, doch die Änderungen erleichtern die Praxis in einigen Punkten. Die Eignungsanforderungen werden präzisiert, und die neuen Fristen schaffen mehr Flexibilität für Unternehmen, ohne die bestehenden Vergabeverfahren grundlegend zu verändern.
Nächsten Schritte
Als nächster Schritt steht die Behandlung im Bundesrat an (voraussichtlich noch vor Weihnachten). Nach der weiteren Befassung der Bundesländer wird mit einem Inkrafttreten des Gesetzes im Frühjahr 2026 gerechnet, vermutlich noch vor dem Auslaufen der österreichischen Schwellenwerteverordnung.