Am 22. Jänner 2026 wurde vom Bundesministerium für Finanzen ein Ministerialentwurf zur Änderung des Bankwesengesetzes (BWG) zur Stellungnahme veröffentlicht. Dieser Entwurf dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (CCD II) im aufsichtsrechtlichen Bereich für Kreditinstitute.
Anzumerken ist, dass die ursprüngliche Umsetzungsfrist der Richtlinie bereits am 20. November 2025 abgelaufen ist. Der Ministerialentwurf sieht vor, dass die gesetzlichen Bestimmungen - nach erfolgreichem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten und ab dem 20. November 2026 anzuwenden sein sollen.
Während die Hauptumsetzung der Richtlinie im neuen Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) erfolgt, das federführend vom Bundesministerium für Justiz erarbeitet wird, regelt der vorliegende Entwurf die aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Neue Zuständigkeit der FMA für kollektiven Verbraucherschutz
Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung einer klaren Trennung zwischen individuellem und kollektivem Verbraucherschutz. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übernimmt erstmals den behördlichen Vollzug im kollektiven Verbraucherkreditrecht. Gemäß § 33a Abs. 1 Z 1 BWG müssen Kreditinstitute Vorkehrungen gegen Verstöße einrichten, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucher gefährden können. Die Erläuterungen stellen klar, dass damit systematische Verstöße gemeint sind, während Verstöße gegen den individuellen Verbraucherschutz nicht der Aufsichtskompetenz der FMA unterliegen.
Eine wesentliche Neuerung ist die Erweiterung der FMA-Zuständigkeit auf den Bereich der Verbraucherkredite. § 3 Abs. 9 BWG-E wurde um die Einhaltung des neuen § 33a ergänzt, wodurch die FMA nun auch für wohlverhaltensorientierte Vor-Ort-Prüfungen bei Verbraucherkrediten zuständig ist.
Der neue § 33a BWG - Besondere Vorschriften für Verbraucherkreditverträge
Der neu eingeführte § 33a BWG bildet das Herzstück der Änderungen und verpflichtet Kreditinstitute zu umfassenden Maßnahmen:
1. Vorkehrungen gegen systematische Verstöße
Kreditinstitute müssen angemessene und wirksame Vorkehrungen einrichten und dauernd einhalten, um erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen das VKrG 2026 zu verhindern. Dies betrifft insbesondere Verstöße, die kollektive Verbraucherinteressen gefährden oder beeinträchtigen können.
2. Qualifikationsanforderungen für Mitarbeiter
Die mit der Vergabe von Verbraucherkrediten befassten Mitarbeiter müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen in Bezug auf:
- Die Gestaltung, das Anbieten und Abschließen von Kreditverträgen
- Kreditvermittlungstätigkeiten
- Das Erbringen von Beratungsdienstleistungen
- Verbraucherrechte in ihrem Geschäftsbereich
3. Vergütungspolitik und Risikomanagement
Besondere Anforderungen gemäß § 33a Abs 1 Z 4 BWG gelten für die Vergütung der Mitarbeiter:
Für Mitarbeiter der Kreditwürdigkeitsprüfung:
- Die Vergütung darf nicht von der Zahl oder dem Anteil genehmigter Kreditanträge abhängen
- Die Vergütungspolitik muss an der Geschäftsstrategie und den langfristigen Interessen des Instituts ausgerichtet sein
- Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten sind zu implementieren
Für Beratungsdienstleister:
- Die Vergütungsstruktur darf die Fähigkeit nicht beeinträchtigen, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln
- Keine Kopplung an Absatzziele
Allgemeine Anforderungen:
- Vereinbarkeit mit solidem und wirksamem Risikomanagement
- Keine Ermutigung zur Übernahme unzulässiger Risiken
Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu den bereits bestehenden Vergütungsbestimmungen des § 39b BWG.
4. Verbot nicht angeforderter Kredite
Kreditinstitute dürfen Verbraucherkredite nicht ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers gewähren. Dies soll aggressive Kreditvergabepraktiken unterbinden.
5. Früherkennung finanzieller Schwierigkeiten
Kreditinstitute müssen über Verfahren und Strategien verfügen, um Verbraucher, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, frühzeitig zu erkennen. Diese präventive Maßnahme soll rechtzeitige Unterstützung ermöglichen.
6. Nachsichtsmaßnahmen vor Zwangsvollstreckung
Vor Zwangsvollstreckung müssen Kreditinstitute entsprechend europäischen Gepflogenheiten angemessene Nachsichtsmaßnahmen ergreifen (z.B. Umschuldung, Laufzeitverlängerung, Zahlungsaufschub, Zinssatzänderung). Diese haben den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Eine wiederholte Gewährung ist nicht verpflichtend. Bei Vertragsänderungen entfällt die Kreditwürdigkeitsprüfung, sofern der Gesamtbetrag nicht deutlich steigt.
Aufsicht und Überwachung durch die FMA
Die FMA erhält umfassende Befugnisse:
- Überwachung der Erfüllung aller in § 33a Abs. 1 festgelegten Anforderungen
- Recht, von Kreditinstituten alle erforderlichen Nachweise zu verlangen
- Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen
- Festlegung von Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten durch Verordnung
Dabei unterliegen vertrauliche Informationen, die die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhält, dem Berufsgeheimnis und dürfen nur in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergegeben werden. Der Austausch mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ist jedoch gestattet.
Sanktionen bei Verstößen
Mit der neuen Z 12 des § 98 Abs. 5a BWG werden Verstöße gegen die Pflichten zu angemessenen und wirksamen Vorkehrungen gemäß § 33a Abs. 1 sanktionierbar. Wer diese Pflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150.000 Euro zu bestrafen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.
Besonderheiten und Synergieeffekte
Für Kreditinstitute ergeben sich durch die neuen Regelungen zwar zusätzliche Compliance- und Verwaltungsaufwände, jedoch sind Synergieeffekte zu erwarten. Bereits bestehende Qualifikations- und Schulungsvorgaben für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge gemäß § 33 BWG können auf Verbraucherkreditverträge ausgeweitet werden.
Fazit
Die Änderungen im Bankwesengesetz stellen einen wichtigen Schritt zur Stärkung des kollektiven Verbraucherschutzes dar. Die klare Zuständigkeitsregelung mit der FMA als Aufsichtsbehörde schafft effektive Kontrollmechanismen. Für Kreditinstitute bedeuten die neuen Vorschriften zwar zusätzliche Verpflichtungen, sie dienen aber letztlich auch der Risikominimierung und der Förderung verantwortungsvoller Kreditvergabepraktiken.
Die Umsetzung sollte sorgfältig geplant werden und rechtzeitig begonnen werden, da die Anwendbarkeit der neuen Regelungen bereits ab 20. November 2026 beginnt.