Nach dem nunmehr vorliegenden Ministerialentwurf tritt am 20. November 2026 das neue Verbraucherkreditgesetz (VKrG 2026) in Kraft. Es setzt die Richtlinie (EU) 2023/2225 um und ersetzt das bestehende VKrG.
Für Kreditinstitute bedeutet dies: ein deutlich erweiterter Anwendungsbereich, neue Digital- und Transparenzstandards sowie verschärfte Compliance-Pflichten. Die folgenden Eckpunkte skizzieren, welche Punkte für Banken besonders relevant sind. Diese Punkte bilden auch die Agenda unserer fünfteiligen Newsletter-Reihe. Übergangsrechtlich gilt: Das VKrG 2026 gilt grundsätzlich für Verträge, die ab dem 20. November 2026 geschlossen werden. Einzelne Bestimmungen finden jedoch auch auf bereits vor dem 20. November 2026 abgeschlossene und noch fortbestehende Verträge Anwendung.
Warum ein neues VKrG?
Die „alte“ Richtlinie 2008/48/EG erwies sich aus Sicht des EU-Gesetzgebers nur teilweise als wirksam. Digitalisierung, neue Produkte und divergierende nationale Umsetzungen führten zu Schutzlücken. Die EU reagiert mit einem erweiterten, vollharmonisierenden Rahmen. Österreich setzt diesen im VKrG 2026 um und hält zugleich an der vertrauten Systematik fest. Insbesondere wurde Folgendes neue geregelt:
- Breiterer Schutzrahmen: Der Unionsgesetzgeber adressiert Entwicklungen wie digitale Geschäftsmodelle, kurze Zahlungsziele und vermeintlich „kostenlose“ Finanzierungen, die unter dem bisherigen Regime nur eingeschränkt erfasst waren.
- Modernisierung durch Angleichungen: Zahlreiche Elemente folgen dem Vorbild der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (in Österreich umgesetzt im HIKrG), etwa allgemeine Informationen und Verbote von Kopplungsgeschäften. Dadurch entsteht eine neue „Rechtsschicht“ im Verbraucherkreditrecht, die über das frühere VKrG hinausgeht.
Was ändert sich im Kern?
Die folgenden Punkte skizzieren die zentralen Neuerungen des VKrG 2026:
- Erweiterter Anwendungsbereich (u.a. Wegfall der EUR 200-Grenze, BNPL – „Buy Now Pay Later“)
- Neue Digitalisierungsvorgaben (u.a. Anforderungen an mobile Darstellung, erhöhte Transparenz)
- Erweiterte Informationspflichten gegenüber Konsumenten
- Verschärfte Vorgaben der Kreditwürdigkeitsprüfung
- Neue Nachsichtsmaßnahmen bei Rückzahlungsschwierigkeiten
- Neues Sanktionsregime gegenüber Banken und Finanzinstituten
Was bedeuten die Neuerungen für Kreditinstitute?
- Produktabdeckung: Auch unentgeltliche und digital abgewickelte Finanzierungen fallen künftig grundsätzlich in den Anwendungsbereich. BNPL‑ähnliche Angebote stehen besonders im Fokus.
- Informations‑ und Vertriebsprozesse: Höhere Anforderungen an den Informationsstandard, die mediengerechte Darstellung (insb. mobil) und die Ausgestaltung des Online‑Abschlusses, einschließlich Transparenz bei profilbasierten Angeboten.
- Governance und Compliance: Ausgeweitete Bonitätsprüfung (inklusive Regeln für automatisierte Verfahren), Pflicht zur Nachsicht und ein strengeres Sanktionsregime erfordern belastbare Prozesse, Dokumentation und Kontrollen.
Ausblick auf die Newsletter-Reihe
In den kommenden Wochen berichten wir Ihnen im Detail über die wesentlichen Änderungen:
- Erweiterter Anwendungsbereich und Anpassungen an die Digitalisierung (3. Blogbeitrag dieser Newsletter-Reihe)
- Erweiterter Konsumentenschutz (4. Blogbeitrag dieser Newsletter-Reihe)
- Compliance-Schwerpunkte (5. Blogbeitrag dieser Newsletter-Reihe)