Wie bereits in unserer Newsletter-Reihe berichtet, tritt das neue Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) mit 20. November 2026 in Kraft. Neben einem gestärkten Konsumentenschutz und neuen Compliance-Pflichten rücken insbesondere der erweiterte Anwendungsbereich des Gesetzes sowie die Anpassungen an die fortschreitende Digitalisierung in den Fokus, die wir in diesem Teil unserer Newsletter-Reihe näher beleuchten.
Erweiterter Anwendungsbereich
Das neue Gesetz erfasst nun auch unentgeltliche Kreditierungen und Kleinkredite ohne Untergrenze. Die bisherige Bagatellgrenze von EUR 200 entfällt; erfasst sind nun auch „zins- und gebührenfreie“ (also unentgeltliche) Verträge, die bisher ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG ausgenommen waren.
Damit erfährt das Verbraucherkreditgesetz eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs. Künftig unterliegen nicht nur klassische Konsumkredite dem verbraucherschutzrechtlichen Pflichtenprogramm, sondern grundsätzlich jede Form von Zahlungsaufschub oder Finanzierungshilfe – unabhängig davon, ob sie kurzfristig oder unentgeltlich gewährt wird. Im Fokus des Unionsgesetzgebers stand dabei das Geschäftsmodell „Buy Now Pay Later" (BNPL), das sich insbesondere im digitalen Handel etabliert hat und aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht bislang als problematisch galt.
Da eine vollständige Erfassung aller im Online-Handel üblichen Zahlungsaufschübe nicht sachgerecht wäre, wurde in § 39 Abs 2 Z 3 VKrG 2026 ein Ausnahmetatbestand umgesetzt, sodass typische Zahlungsaufschübe von Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringern nicht in den Anwendungsbereich des VKrG 2026 fallen, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Erfreulicherweise hat der österreichische Gesetzgeber im Entwurf auch von der Option der Ausnahme der „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ Gebrauch gemacht. Damit sind gängige Zahlungen mit Kreditkarten umfasst, die Verbrauchern eine zeitlich verzögerte Zahlungsabwicklung und damit eine flexiblere Haushaltsplanung ermöglichen (§ 39 Abs 2 Z 2 VKrG 2026).
Anpassungen an die Digitalisierung
Mit dem Verbraucherkreditgesetz 2026 trägt der Gesetzgeber der rasch voranschreitenden Digitalisierung des Kreditgeschäfts Rechnung und setzt gezielte Anpassungen mit Blick auf Konsumentenschutz und Transparenz.
§ 15 VKrG 2026 präzisiert und schärft die Anforderungen an digital vermittelte Zustimmungserklärungen: Kreditgeber und -vermittler dürfen die Einwilligung des Verbrauchers zum Vertragsabschluss oder zu Nebenleistungen nicht mehr „als gegeben ansehen“, wenn sie auf Stillschweigen, Untätigkeit oder voreingestellten Optionen (z. B. bereits angekreuzten Kästchen) beruht. Wie § 6c Abs 3 KSchG eröffnet auch der letzte Satz des Abs 1 eine Heilungsmöglichkeit: Will der Verbraucher die Erklärung trotz Voreinstellung in genau dieser Form abgeben, kann eine nachträgliche Zustimmung die Unwirksamkeit rückwirkend beseitigen. Für den Einsatz von Kästchen verschärft Abs 2 die Anforderungen an die Willenserklärung: Die Zustimmung muss durch eine eindeutige, unmissverständliche, freiwillige und informierte bestätigende Handlung erfolgen, die auf den konkreten Fall bezogen ist. Anbieter, die mit Voreinstellungen arbeiten, müssen daher die Prozesse so ausgestalten, dass Verbraucher diese qualitativ ausreichende Zustimmung tatsächlich abgeben können; Verstöße können nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen irrtums- oder schadenersatzrechtliche Folgen haben.
Die Begriffsbestimmungen werden um den Begriff „Profiling“ ergänzt, mit Verweisung auf die Verordnung (EU) 2016/679 (Art 4 Z 4 DSGVO). Profiling meint jede Form automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten, bei der diese Daten verwendet werden, um persönliche Aspekte einer natürlichen Person zu bewerten. Entsprechende Regelungen zur Nutzung von Profiling werden zudem in den vorvertraglichen Bestimmungen verankert, insbesondere im Hinblick auf Transparenz- und Informationspflichten gegenüber Verbrauchern.
Ausblick
Für Kreditgeber bedeutet das VKrG 2026 bis zum Inkrafttreten am 20. November 2026 vor allem die rechtzeitige Anpassung bestehender Prozesse. Im Fokus stehen die Prüfung des erweiterten Anwendungsbereichs (inklusive BNPL/Zahlungsaufschub und der Ausnahmen nach § 39 Abs 2 VKrG 2026), die Überarbeitung digitaler Vertragsabschlüsse ohne voreingestellte Optionen sowie die Einbindung der Profiling‑Hinweise in die vorvertraglichen Informationen.
Vorschau auf die Newsletter-Reihe
In den kommenden Wochen berichten wir Ihnen im Detail über die wesentlichen Änderungen:
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Erweiterter Konsumentenschutz (4. Blogbeitrag dieser Newsletter-Reihe)
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Compliance-Schwerpunkte (5. Blogbeitrag dieser Newsletter-Reihe)