Interessante Neuerungen
In den USA und in Argentinien gibt es neue Regelungen, die für Inhaber dort geschützter Marken von Bedeutung sind.
1. Lokale Vertreter vor dem USPTO
Anfang Juli 2019 gab das United States Patent and Trademark Office (USPTO) eine neue Regelung bekannt, wonach alle außerhalb der USA ansässigen Markenanmelder, Inhaber registrierter Marken und Parteien in vor dem USPTO anhängigen Verfahren durch einen Anwalt vertreten sein müssen, der zur Ausübung der Anwaltstätigkeit in den Vereinigten Staaten zugelassen ist.
Das bedeutet, dass nicht US-amerikanische natürliche und juristische Personen nunmehr in allen Verfahren im Zusammenhang mit Marken vor dem USPTO durch einen in den US-Anwalt vertreten sein müssen. Es ist daher auch anders als bisher nicht mehr zulässig, sich als Markenanmelder oder -inhaber selbst vor dem USPTO zu vertreten.
Diese neue Regelung tritt bereits am 3. August 2019 in Kraft.
2. Mid-Term Declaration of Use in Argentinien
Im Mai 2019 hat das Argentinische Institut für Gewerblichen Rechtsschutz die Verpflichtung zur Vorlage einer sogenannten Mid-Term Declaration of Use (MTDU) eingeführt. Eine MDTU ist zur Aufrechterhaltung einer argentinischen Markenregistrierung in Zukunft zwingend erforderlich. Mittels einer MTDU muss an Eides statt erklärt werden, dass die betreffende Marke in Argentinien benutzt wurde. Erfolgte die Benutzung nur für einen Teil der registrierten Waren und Dienstleistungen, so sind diese anzugeben.
Die MTDU muss für Marken eingereicht werden, die seit dem 12. Jänner 2013 eingetragen wurden und die seit fünf Jahren registriert sind. Wird die MTDU nicht entsprechend eingereicht, führt dies zur Vermutung der Nichtbenutzung der Marke, wobei ein Gegenbeweis möglich ist. Diese Verpflichtung gilt ab sofort.
Wird eine MTDU nicht zwischen dem fünften und dem sechsten Jahr ab Eintragung einer Marke eingereicht, ist neben der oben beschriebenen gesetzlichen Vermutung für jedes Jahr der Verzögerung eine zusätzliche Gebühr an das argentinische Markenamt zu bezahlen. Diese Zahlungspflicht kommt ab Jänner 2020 zur Anwendung.
Kommt es nicht zur rechtzeitigen Einreichung einer MTDU, so kann eine Verlängerung einer Marke bei ihrem Schutzende nur dann beantragt werden, wenn die MTDU nachgereicht und die Verspätungsgebühr bezahlt wurde. Dies kann unter Umständen zu einem dementsprechenden Zeitdruck bei Markenverlängerungen führen.
Für Inhaber von Marken, die in Argentinien Schutz genießen, bedeutet dies unverzüglichen Handlungsbedarf.
Dr. Ivo Rungg
rungg@bindergroesswang.at
Dr. Hellmut Buchroithner
buchroithner@bindergroesswang.at
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