2. Covid-19 Gesetz: Telekommunikationsgesetz 2003: Warnung im Krisenfall durch SMS kann erzwungen werden

Krisen erfordern rasches behördliches Eingreifen, aber auch rasche und barrierefreie Information der betroffenen Personen.

Nachdem moderne Kommunikation über das Mobiltelefon läuft, liegt es nahe, dass Behörden die Bevölkerung auch durch SMS (Nachrichten auf das Mobiltelefon) „vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen“ warnen und zu einem gebotenen Verhalten aufrufen. Dies war zwar schon bisher möglich, setzte aber eine freiwillige Mitwirkung der Mobilfunkbetreiber voraus.

Die Gesetzesnovelle schafft – vorerst nur für einen Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 – die gesetzliche Grundlage, um die öffentliche Warnung / Aufforderung per SMS auch bescheidmäßig anordnen und damit erzwingen zu können.

Die Behörden werden zwar auch weiterhin auf Freiwilligkeit setzen und die Telekombetreiber formlos auffordern, behördliche Warnungen im Krisenfall an ihre Kunden weiterzuleiten. Sollte der Mobilfunkbetreiber aber untätig bleiben, kann die Behörde einen Bescheid erlassen, dessen Nichtbefolgung – auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an der Warnung – mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 37.000 Euro bedroht ist.

Öffentliche Warnungen über SMS müssen von Endnutzern leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar und mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen vereinbar ist.

 

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