Auswirkung des 2. COVID-19 Gesetzes auf zivilrechtliche Fristen

Während der Lauf von prozessualen Fristen durch das 2. COVID-19-Gesetz weitgehend klargestellt ist, greift der österreichische Gesetzgeber derzeit nur punktuell in die zivilrechtlichen Fristen ein. Ziel des Gesetzgebers ist dabei, die Gerichte zu entlasten. Der Druck, während der Krise das Gericht anrufen zu müssen, soll genommen werden.

So sieht Art 21 § 2 des 2. COVID-19-Gesetzes eine Fortlaufshemmung für solche Fristen vor, innerhalb der eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist. Die erläuternden Gesetzesmaterialien stellen klar, dass damit die Verjährungsfristen erfasst sein sollen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Zeitraum vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 für die Berechnung von Verjährungsfristen nicht eingerechnet wird.

Unbeantwortet bleibt jedoch, ob und wie das 2. COVID-19-Gesetz in sonstige materiell-rechtliche Fristen in Zivil- und Handelssachen, wie beispielsweise vertraglich vereinbarte Fälligkeiten oder Gewährleistungsfristen, eingreift.

Aus den erläuternden Gesetzesmaterialien zu den prozessualen Fristen und der dort verankerten Ausnahmen für Leistungsfristen geht hervor, dass sichergestellt werden soll, dass materiell-rechtliche Leistungsfristen von den gegenwärtigen Maßnahmen nicht erfasst sein sollen. Unseres Erachtens ist daher eher davon auszugehen, dass das 2. COVID-19-Gesetz auf solche Fristen grundsätzlich keinen Einfluss hat: Zahlungen müssen somit weiterhin zum bisher vereinbarten Termin getätigt werden, Gewährleistungsfristen werden nicht verlängert. Tritt aber während der Gewährleistungsfrist ein Mangel hervor und würde die Klagefrist während des Hemmungszeitraumes ablaufen, schadet es nicht, wenn der Berechtigte zur Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist das Gericht anruft.

Damit unterscheidet sich die Rechtslage stark von Deutschland, wo auch Schuldner durch die gesetzlichen COVID-19 Maßnahmen entlastet werden sollen (vgl Entwurf des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht).

 

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