Beihilfen II – COVID-19-Fonds

Mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket, welches u.a. den Erlass des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) sowie die Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (AABAG-Gesetz) umfasst, hat der Nationalrat die gesetzliche Grundlage für finanzielle Hilfen zur Bewältigung der COVID-19 Krisensituation geschaffen. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen zu finanziellen Hilfsmaßnahmen kurz in Form von Fragen und Antworten zusammengefasst.

Welches Volumen hat der COVID-19- Krisenbewältigungsfonds („COVID-19-Fonds“)?

Der COVID-19-Fonds erhält eine Dotierung im Umfang von bis zu EUR 4 Milliarden. Die Mittel speisen sich aus Kreditoperationen des Bundes.

Wofür können die Mittel des COVID-19-Fonds verwendet werden?

Das Gesetz zählt beispielhaft folgende Maßnahmen auf:

  • Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung.
  • Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)).
  • Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen.
  • Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise.
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.
  • Maßnahmen zur Konjunkturbelebung.

 

Wer kann von den finanziellen Maßnahmen profitieren?

Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

Zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen wird der Bundesminister für Finanzen (per Verordnung) Richtlinien erlassen, insbesondere zu folgenden Punkten:

1.
Kreis der begünstigten Unternehmen.

2.
Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen.

3.
Höhe der finanziellen Maßnahmen.

4.
Laufzeit der finanziellen Maßnahmen.

5. 
Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes (oder des Bevollmächtigten).

Wie werden die Mittel des COVID-19-Fonds administriert?

Die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes („ABBAG“) fungiert als „verlängerter Arm“ des Finanzministers bei der „Erbringung von Dienstleistungen und [beim] Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind“ (§ 2 Abs 1 Z 3 ABBAG-Gesetz).

Ist das EU-Beihilferecht einzuhalten?

Im Rahmen nationaler Maßnahmen sind die geltenden Vorgaben des EU-Beihilferechts einzuhalten. Auch die Europäische Kommission mahnt zur Einhaltung des EU-Beihilferechts: Die Konzipierung der umfangreichen Unterstützungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten sei „im Einklang mit den bestehenden EU-Beihilfevorschriften“ vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission folgende Übersicht erstellt:



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Vor dem Hintergrund der Corona-Krise können die Mitgliedstaaten auf Basis von Art 107 Abs 2 lit b AEUV Beihilfen zur Beseitigung von Schäden gewähren, die durch „außergewöhnliche Ereignisse“ entstanden sind, ohne dass derartige Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar wären. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage hat die Europäische Kommission am 12. März 2020 das dänische „Compensation scheme for cancellation of events related to COVID-19” (siehe SA.56685 (2020/N)) genehmigt.

Überdies könnte die Europäische Kommission zusätzliche nationale Unterstützungsmaßnahmen gemäß Art 107 Abs 3 lit b AEUV (d.h. „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“) genehmigen. Derzeit ist dies nur für Italien angedacht; die Europäische Kommission könnte aber für andere Mitgliedstaaten einen ähnlichen Ansatz verfolgen und bereitet derzeit ein Regelwerk auf Grundlage von Art 107 Abs 3 lit b AEUV vor, welches im Bedarfsfall verabschiedet werden soll.

 

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