Das COVID-19-Maßnahmengesetz – Die wichtigsten Antworten

Das österreichische Parlament hat am Sonntag, den 15. März 2020, das COVID-19-Maßnahmengesetz verabschiedet. Es ermächtigt die zuständigen Behörden, beim Auftreten von COVID-19 die Betretung von bestimmen Betriebsstätten und Orten zu untersagen. Dieses Gesetz soll in einem ersten Schritt jene Maßnahmen ermöglichen, die unbedingt erforderlich sind, um die weitere Verbreitung der Krankheit zu verhindern.

1.
Bei welchen Gruppen von Betriebsstätten können Betretungsverbote angeordnet werden?

Das Gesetz ermächtigt den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), durch Verordnung ein Betretungsverbot für Betriebsstätten vorzusehen.

Die Ermächtigung ist aber eingeschränkt. Untersagt werden kann nur das Betreten einer Betriebsstätte "zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen", egal ob es sich um Endverbraucher oder Wirtschaftstreibende handelt.

Der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen (z.B. Reinigungsarbeiten) erbringen, werden von einem allfälligen Betretungsverbot nicht erfasst.

Der BMSGPK kann gewisse Gruppen von Unternehmen von einem Betretungsverbot ausnehmen (z.B. Händler von Lebensmitteln, Apotheken, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Bankdienstleistungen usw.). Für diese privilegierten Branchen kann aber vorgesehen werden, dass diese nur von einer bestimmten Anzahl von Personen - allenfalls auch im Verhältnis zur Geschäftsfläche – bzw. zu einem gewissen Zeitraum betreten werden dürfen.

2.
Kann auch das Betreten bestimmter Orte untersagt werden?

Ja. Die zuständige Behörde kann das Betreten bestimmter Orte (z.B. Kinderspielplätze, Sportplätze, See- und Flussufer oder Konsum-freie Aufenthaltszonen) untersagen. Diese Orte können in der Verordnung abstrakt ("Kinderspielplätze", "Sportplätze") oder durch eine genaue Ortsangabe (z.B. betreffend bestimmte konsumfreie Zonen, Ortsgebiete, Gemeinden) oder eine Kombination aus beidem (Kinderspielplätze in einem bestimmten Bundesland) umschrieben werden. Dieses Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

Die Untersagung der Betretung bestimmter Orte kann angeordnet werden:

  • vom BMSGPK für das gesamte Bundesgebiet,
  • vom Landeshauptmann für das gesamte Landesgebiet, oder
  • von der Bezirksverwaltungsbehörde für den politischen Bezirk oder Teile desselben.

3.
Welche Sanktionen drohen bei einer Zuwiderhandlung?

Zuwiderhandlungen gegen Betretungsverbote werden mit Geldstrafe geahndet:

  • bis zu EUR 3.600,wer eine Betriebsstätte oder einen Ort betritt.
  • bis zu EUR30.000, wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte nicht betreten wird.
  • bis zu EUR3.600, wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird.

4.
Wann tritt das COVID-19-Maßnahmengesetz in Kraft?

Das Gesetz ist am Montag, 16. März 2020, 0:00 Uhr in Kraft getreten.

Eine darauf basierende Verordnung der zuständigen Behörde würde mit Kundmachung in Kraft treten und erwartbar für einen gewissen Zeitraum gelten.

5.
Weshalb wurde ein eigenes COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen und nicht das Epidemiegesetz 1950 als Rechtsgrundlage weiter beibehalten?

Diverse Maßnahmen zur Bewältigung der sog. "Corona-Krise" wurden bereits auf das Epidemiegesetz 1950 gestützt. Mit dem Fortschreiten der Pandemie hat sich jedoch herausgestellt, dass die Möglichkeiten nach dem Epidemiegesetz 1950 nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig sind, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. So könnte z.B. § 20 Epidemiegesetz 1950 nicht als Rechtsgrundlage dienen, um ein österreichweites Betretungsverbot von Betriebsstätten anzuordnen.

Der Gesetzgeber hat sich daher entschlossen, ein eigenes Gesetz zu erlassen. Unternehmer bzw. Mitarbeiter können daher keine Entschädigungs- und Vergütungsansprüche auf Basis des Epidemiegesetzes 1950 geltend machen.

 

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