Das neue befristete Regelwerk für staatliche Beihilfen

Damit die Mitgliedstaaten die Wirtschaft in Zeiten von COVID-19 wirksamer unterstützen können, greift die Europäische Kommission auf ein beihilferechtliches Instrument zurück, das wir schon aus Zeiten der weltweiten Finanzkrise kennen und adaptiert dieses auf die aktuelle Situation. Das Zauberwerk heißt „Mitteilung der Kommission – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, COM(2020) 1863 final („BRSB“). Der BRSB soll die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, den in den EU-Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum voll zu nutzen, um betroffenen Unternehmen ausreichend Liquidität zur Verfügung zu stellen und die sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Krise gemeinsam und koordiniert abzufedern.

Der BRSB stützt sich auf Art 107 Abs 3 lit b AEUV, wonach „[…] Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Eine solche beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der gesamten EU ist nach dem BRSB durch COVID-19 gegeben; die aus der Krise resultierenden Schäden hätten nämlich nicht vorhergesehen werden können, sind von erheblichem Umfang und schaffen daher für Unternehmen ein Wirtschaftsumfeld, das sich stark von den sonst bestehenden Marktgegebenheiten unterscheidet. Um den sich daraus ergebenden Gefahren (Unterbrechung der Lieferketten, reduzierte Verbrauchernachfrage, Unsicherheit in Bezug auf Investitionspläne und Liquiditätsengpässe, etc.) zu begegnen, sieht der BRSB fünf „Instrumente“ vor, die nach Notifikation durch den jeweiligen Mitgliedstaat rasch genehmigt werden können:

1.
direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder Steuervorteile iHv maximal EUR 800.000 pro Unternehmen.

2.
staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen: Mit Hilfe staatlicher Garantien sollen Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite (für einen begrenzten Zeitraum und Darlehensbetrag) gewähren können.

3.
vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen: Mitgliedstaaten können Unternehmen zinsvergünstigte Darlehen (für einen begrenzten Zeitraum und Darlehensbetrag) gewähren, um zur Deckung des unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs beizutragen.

4.
Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten: Einige Mitgliedstaaten planen, Unternehmen (insbesondere KMU) über die bestehenden Darlehenskapazitäten der Banken zu unterstützen. Der BRSB stellt klar, dass derartige Maßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Kunden der Banken und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden (zumal diese Beihilfen nicht die Rentabilität, Liquidität und Leistungsfähigkeit der Banken erhalten oder wiederherstellen sollen); dabei wird auch erläutert, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können.

5.
kurzfristige Exportkreditversicherungen: Der BRSB erleichtert betroffenen Mitgliedstaaten den Nachweis, dass keine Deckung für marktfähige Risiken zur Verfügung steht, sodass der Staat bei Bedarf kurzfristige Exportkreditversicherungen anbieten kann.

Die finanziellen Ressourcen für die dargestellten Beihilfemaßnahmen sollen – das stellt die Kommission unter Verweis auf das eingeschränkte Volumen des EU-Budgets klar – aus den Haushalten der Mitgliedstaaten kommen.

Neben den im BRSB vorgesehenen Beihilfen stehen den Mitgliedstaaten auch weiterhin Maßnahmen nach folgenden Rechtsgrundlagen zur Verfügung:  

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Eine Notifikation der Maßnahme ist in diesem Fall nicht erforderlich.
  • Art 107 Abs 3 lit c AEUV (in Zusammenschau mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). Beihilferegelungen zur Deckung des akuten Liquiditätsbedarfs und zur Unterstützung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, die auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen sind oder durch diesen verschärft wurden, können auf dieser Grundlage bei der Kommission notifiziert werden.
  • Art 107 Abs 2 lit b AEUV, um Unternehmen in Sektoren, die von dem Ausbruch besonders betroffen sind (z. B. Verkehr, Tourismus, Kultur, Gastgewerbe und Einzelhandel) und/oder Organisatoren von abgesagten Veranstaltungen für Schäden zu entschädigen, die direkt durch den Ausbruch verursacht wurden (selbst wenn diese bereits Beihilfen auf Basis der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erhalten haben). Derartige Ausgleichsmaßnahmen sind der Kommission zu notifizieren.

 

Der BRSB gilt bis Ende Dezember 2020; bereits vor Ablauf dieser Frist will die Kommission aber eine allenfalls erforderliche Verlängerung prüfen.

Auf der Grundlage des BRSB wurden innerhalb kürzester Zeit ab Inkrafttreten die ersten Beihilferegelungen genehmigt (beispielhafte Aufstellung):

1.
Frankreich (SA.56709): Garantien für in Umfang und Dauer begrenzte Darlehen, Beschränkung der Risikoübernahme des Staates auf 90%; Volumen: EUR 300 Mrd.

2.
Deutschland (SA.56714): zwei angemeldete Unterstützungsmaßnahmen; (i) Darlehensprogramm, auf fünf Jahre begrenzte Laufzeit, Risikodeckung bis zu 90% des Darlehens; Volumen: bis zu EUR 1 Mrd. (ii) Darlehensprogramm der deutschen Förderbank Kreditanstalt für Wiederaufbau in Zusammenarbeit mit Privatbanken, Risikoabdeckung bis zu 80% des Darlehens (nicht mehr als 50 % des gesamten Fremdkapitals eines Unternehmens).

3.
Deutschland (SA.56790): direkte Zuschüsse („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“); Volumen: ca. EUR 45 Mrd.

4.
Portugal (SA.56755): Vier Garantieregelungen für 1. Tourismus, 2. Gaststättengewerbe (und vergleichbare Tätigkeiten), 3. mineralgewinnende und verarbeitende Industrie sowie 4. Reisebüros, touristische Animation, Veranstaltungsorganisation (und vergleichbare Tätigkeiten); Volumen: EUR 3 Mrd.

5.
Italien (SA.56786): Beihilferegelung zur Förderung der Herstellung und Lieferung von medizinischen Gerätschaften und persönlichen Schutzausrüstungen; Volumen: EUR 50 Mio.

6.
Dänemark (SA.56708): Garantieregelung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) genehmigt, die von der COVID-19 Krise betroffen sind; Volumen: EUR 130 Mio.

7.
Spanien (SA56803): drei Garantieregelungen für neue Darlehen und Refinanzierung; Volumen: rund EUR 20 Mrd.

Die Entscheidungen sind (teilweise) über https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?fuseaction=dsp_sa_by_date verfügbar.

 

Hinweis: Dieser Newsletter stellt lediglich eine generelle Information und keineswegs eine Rechtsberatung von Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH dar. Der Newsletter kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH übernimmt keine Haftung, gleich welcher Art, für Inhalt und Richtigkeit des Newsletters.



Lade...