Eckpunkte des neuen Regimes
Das Investitionskontrollgesetz (InvKG) schafft einerseits die nationalen Begleitregelungen zur EU-FDI-Screening-Verordnung. Andererseits werden die Vorschriften erheblich verschärft:
- Die Lücken bei den erfassten Erwerbsvorgängen werden geschlossen. Asset Deals sind z.B. explizit als eine Spielart der Direktinvestition erfasst.
- Die Bereiche, in denen es zu einer „Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ kommen kann, werden in einem umfangreichen Katalog aufgezählt (Teil 1 und Teil 2 der Anlage). Jeder Erwerb eines Drittstaatsangehörigen in diesem Bereich ist grds genehmigungspflichtig, wenn dadurch jeder unmittelbare oder mittelbare Erwerb
1. ein beherrschender Einfluss über ein österreichisches Unternehmen erworben wird,
2. alle / wesentliche Vermögensbestandteile eines österreichischen Unternehmens erworben werden oder
3. Stimmrechtsanteile an einem österreichischen Unternehmen erworben werden, womit ein Mindestanteil von 25% bzw. 50% erreicht oder überschritten wird.
Für besonders sensible Bereiche (Teil 1 der Anlage) greift eine sektorspezifische Investitionskontrolle. Hier besteht eine Genehmigungspflicht, wenn durch die Transaktion ein Stimmrechtsanteil von 10% an einem österreichischen Unternehmen erreicht oder überschritten wird, das in einem der folgenden Sektoren tätig ist:
1. Verteidigungsgüter und -technologien;
2. Betreiben kritischer Energieinfrastruktur;
3. Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur, inbesondere von 5G Infrastruktur;
4. Wasser;
5. Betreiben von Systemen, die die Datensouveränität der Republik Österreich gewährleisten;
6. Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung.
- Generell wird die Aufgriffsschwelle abgesenkt. Eine ausländische Direktinvestition muss lediglich zu einer „Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ führen können. Dabei werden auch investorenbezogene Faktoren in der Gefährdungsprüfung berücksichtigt.
- Ein Vollzug des Rechtsgeschäfts (Closing) vor Genehmigung ist unzulässig, eine dennoch vollzogene Transaktion ist ex lege unwirksam und mit einer gerichtlichen Strafe für beteiligte Organmitglieder der erwerbenden Person sanktioniert. Dies sind drakonische Rechtsfolgen; Die Einhaltung der FDI Vorschriften wird daher künftig eine Schlüsselrolle in der Beurteilung spielen, ob M&A Transaktionen rechtskonform durchgeführt werden dürfen.
- Die zuständige Behörde (Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) erhält weitreichende Befugnisse, z.B. die Möglichkeit, ein Genehmigungsverfahren von Amts wegen einzuleiten und nachträglich (i) Auflagen vorzuschreiben oder (i) die Genehmigung zu versagen und die Rückabwicklung der Transaktion anzuordnen. Die Behörde hat auch umfangreiche Betretungs-, Frage- und Einsichtsrechte.
- Neu eingeführt wird eine de minimis Schwelle. Demnach entfällt die Genehmigungspflicht, wenn das Zielunternehmen ein Kleinstunternehmen ist. Ein Kleinstunternehmen liegt vor, wenn das Unternehmen
1. die Mitarbeiterzahl von 10 unterschreitet und
2. zumindest eine von zwei Finanzkennzahlen (Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme) die Schwelle von EUR 2 Mio. nicht überschreitet.