Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds und weitere staatliche Unterstützungsmaßnahmen
Mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket hat das österreichische Parlament die gesetzliche Grundlage für finanzielle Hilfen zur Bewältigung der COVID-19 Krise geschaffen. Zudem wurden bestehende Unterstützungsprogramme adaptiert.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Q&A kurz zusammengefasst.
1.
Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-Fonds)
Welches Volumen hat der Fonds?
Der COVID-19-Fonds erhält eine Dotierung im Umfang von bis zu EUR 4 Milliarden. Die Mittel speisen sich aus Kreditoperationen des Bundes.
Die Bundesregierung hat aber bereits eine massive Erhöhung der Fondsmittel (auf EUR 38 Milliarden) angekündigt.
Wofür können die Mittel des COVID-19-Fonds verwendet werden?
Das Gesetz zählt beispielhaft folgende Maßnahmen auf:
- Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung.
- Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)).
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
- Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen.
- Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise.
- Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.
- Maßnahmen zur Konjunkturbelebung.
Wer kann von den finanziellen Maßnahmen profitieren?
Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.
Zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen wird der Bundesminister für Finanzen (per Verordnung) Richtlinien erlassen, insbesondere zu folgenden Punkten:
1.
Kreis der begünstigten Unternehmen.
2.
Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen.
3.
Höhe der finanziellen Maßnahmen.
4.
Laufzeit der finanziellen Maßnahmen.
5.
Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes (oder des Bevollmächtigten).
Diese Richtlinien wurden noch nicht erlassen.
In einem ersten Schritt hat der BMF am 17. März 2020 per Verordnung Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem Fonds festgelegt (sog COVID-19-Fonds-VO, BGBl II Nr. 100/2020). Die Fondsmittel werden vom BMF nach einem näher geregelten Auszahlungsverfahren und nachweislicher Erfüllung von (zumindest) vier näher umschriebenen Auszahlungsvoraussetzungen an einzelne Bundesministerien (empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe) ausgezahlt. Dies muss im Einvernehmen mit dem Vizekanzler erfolgen.
Die Bundesministerien sollen die Fondsmittel sodann an die Unternehmen „auskehren“.
Wie werden die Mittel des COVID-19-Fonds administriert?
Die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes („ABBAG“) fungiert als „verlängerter Arm“ des Finanzministers bei der „Erbringung von Dienstleistungen und [beim] Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind“ (§ 2 Abs 1 Z 3 ABBAG-Gesetz).
Ist das EU-Beihilferecht einzuhalten?
Im Rahmen nationaler Maßnahmen sind die geltenden Vorgaben des EU-Beihilferechts einzuhalten. Auch die Europäische Kommission mahnt zur Einhaltung des EU-Beihilferechts: Die Konzipierung der umfangreichen Unterstützungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten sei „im Einklang mit den bestehenden EU-Beihilfevorschriften“ vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission folgende Übersicht erstellt: