Der COVID-​19-Krisenbewältigungsfonds und weitere staatliche Unterstützungsmaßnahmen

Mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket hat das österreichische Parlament die gesetzliche Grundlage für finanzielle Hilfen zur Bewältigung der COVID-19 Krise geschaffen. Zudem wurden bestehende Unterstützungsprogramme adaptiert.

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Q&A kurz zusammengefasst.

1.
Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-Fonds)

Welches Volumen hat der Fonds?

Der COVID-19-Fonds erhält eine Dotierung im Umfang von bis zu EUR 4 Milliarden. Die Mittel speisen sich aus Kreditoperationen des Bundes.

Die Bundesregierung hat aber bereits eine massive Erhöhung der Fondsmittel (auf EUR 38 Milliarden) angekündigt.

Wofür können die Mittel des COVID-​19-Fonds verwendet werden?

Das Gesetz zählt beispielhaft folgende Maßnahmen auf:

  • Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung.
  • Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)).
  • Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen.
  • Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise.
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.
  • Maßnahmen zur Konjunkturbelebung.

Wer kann von den finanziellen Maßnahmen profitieren?

Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

Zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen wird der Bundesminister für Finanzen (per Verordnung) Richtlinien erlassen, insbesondere zu folgenden Punkten:

1.
Kreis der begünstigten Unternehmen.

2.
Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen.

3.
Höhe der finanziellen Maßnahmen.

4.
Laufzeit der finanziellen Maßnahmen.

5. 
Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes (oder des Bevollmächtigten).

Diese Richtlinien wurden noch nicht erlassen.

In einem ersten Schritt hat der BMF am 17. März 2020 per Verordnung Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem Fonds festgelegt (sog COVID-19-Fonds-VO, BGBl II Nr. 100/2020). Die Fondsmittel werden vom BMF nach einem näher geregelten Auszahlungsverfahren und nachweislicher Erfüllung von (zumindest) vier näher umschriebenen Auszahlungsvoraussetzungen an einzelne Bundesministerien (empfangsberechtigte haushaltsleitende Organe) ausgezahlt. Dies muss im Einvernehmen mit dem Vizekanzler erfolgen.

Die Bundesministerien sollen die Fondsmittel sodann an die Unternehmen „auskehren“.

Wie werden die Mittel des COVID-​19-Fonds administriert?

Die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes („ABBAG“) fungiert als „verlängerter Arm“ des Finanzministers bei der „Erbringung von Dienstleistungen und [beim] Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind“ (§ 2 Abs 1 Z 3 ABBAG-Gesetz).

Ist das EU-​Beihilferecht einzuhalten?

Im Rahmen nationaler Maßnahmen sind die geltenden Vorgaben des EU-Beihilferechts einzuhalten. Auch die Europäische Kommission mahnt zur Einhaltung des EU-Beihilferechts: Die Konzipierung der umfangreichen Unterstützungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten sei „im Einklang mit den bestehenden EU-Beihilfevorschriften“ vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission folgende Übersicht erstellt:



Bild_Beihilfen2.png


Vor dem Hintergrund der Corona-Krise können die Mitgliedstaaten auf Basis von Art 107 Abs 2 lit b AEUV Beihilfen zur Beseitigung von Schäden gewähren, die durch „außergewöhnliche Ereignisse“ entstanden sind, ohne dass derartige Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar wären. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage hat die Europäische Kommission am 12. März 2020 das dänische „Compensation scheme for cancellation of events related to COVID-19” (siehe SA.56685 (2020/N)) genehmigt.

Überdies könnte die Europäische Kommission zusätzliche nationale Unterstützungsmaßnahmen gemäß Art 107 Abs 3 lit b AEUV (d.h. „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“) genehmigen. Derzeit ist dies nur für Italien angedacht; die Europäische Kommission könnte aber für andere Mitgliedstaaten einen ähnlichen Ansatz verfolgen und bereitet derzeit ein Regelwerk auf Grundlage von Art 107 Abs 3 lit b AEUV vor, welches im Bedarfsfall verabschiedet werden soll.

2.
Unterstützungsmaßnahmen österreichischer Stellen außerhalb des COVID-19 Fonds

Mit Fortschreiten der COVID-19 Krise hat sich die mediale Berichterstattung v.a. auf die Themen Kurzarbeit und die COVID-19 Fondsmittel verlagert. Dabei wird übersehen, dass Österreich bereits ab dem 11. März 2020, also sehr rasch, erste Unterstützungspakete für besonders betroffene Unternehmen geschnürt hat. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick:

  • Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws, Förderbank des Bundes): Das Programm „Garantien für Überbrückungsfinanzierungen (COVID-19)“ mit einem Rahmen von EUR 10 Millionen bietet Unterstützung für Liquiditätsengpässe, die durch Umsatzausfälle als Folge des Corona-Virus der COVID-19 Krise entstehen  und soll eine Zwischenfinanzierung von Maßnahmen (z.B. kurzfristige Anpassung von Lieferketten und Kundenbeziehungen) ermöglichen. Gefördert werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) an gesunde gewerbliche und industrielle KMUs (keine Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft). Mit der Garantie können bis zu  80% eines Überbrückungskredits von bis zu EUR 2,5 Mio pro KMU besichert werden. Die Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung beträgt max. 5 Jahre. Abgewickelt wird das Programm auf Basis der AWS-Richtlinie für KMU, mit Schwerpunkt

Überbrückungsgarantie im Zusammenhang mit der ‚Coronavirus-Krise‘ “.

 



aws-Garantierichtlinie.png


  • Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT): KMU in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, welche durch die Coronavirus-Krise Umsatzrückgange im Ausmaß von 15 % im Vergleich zur Vorjahresperiode erwarten, sollen rasch und unbürokratisch Zugang zu vergünstigten Krediten erhalten. Tourismusbetrieben werden Haftungen zur Verfügung gestellt, damit diese bei ihren Banken Überbrückungsfinanzierungen aufnehmen können. Die üblicherweise für derartige Haftungsübernahmen anfallenden Kosten (einmalige Bearbeitungsgebühr iHv 1% und Haftungsprovision iHv 0,8%) werden zur Gänze vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übernommen. Die Überbrückungsfinanzierung kann sich auf maximal EUR 500.000 (besichert mit einer Bundeshaftungsquote iHv 80%) belaufen. Das bundesseitig zur Verfügung gestellte Haftungsvolumen für diese Sonderaktion beträgt EUR 100 Mio. Seit Mittwoch 11.03.2020, 15.00 Uhr können betroffene Tourismusbetriebe unter www.oeht.at Anträge stellen.


Richtlinie_NLRHO.png


3.
Unterstützungsmaßnahmen der Bundesländer

Einige Bundesländer haben ihrerseits bereits zusätzliche finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für die regionale Wirtschaft zugesagt.

Diese Förderprogramme sind entsprechend den Vorgaben des EU-Beihilferechts „designed“. Hier sind insbesondere Art 107 AEUV, die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die De-minimis Verordnung und die Vorgaben für Haftungsverpflichtungen und staatliche Bürgschaften zu nennen.

 

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