Pay oder Ok – Zahlen mit Daten
Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat am 20. August 2019 (DSB-D122.974/0001-DSB/2019 – die Entscheidung wurde offensichtlich erst vor kurzem veröffentlicht) erneut entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Zugang zu den Inhalten einer Website von der Zustimmung zur Verwendung von Werbe-Cookies abhängig gemacht werden kann, wenn dem Nutzer dazu eine zumutbare Alternative zur Verfügung gestellt wird. Damit hat die Behörde die in der „Standard-PUR-Abo“-Entscheidung aus dem Jahr 2018 (DSB-D122.931/0003-DSB/2018) aufgestellten Grundsätzen bestätigt.
Die Beschwerdegegnerin stellt online auf ihrer Webseite täglich journalistische Artikel zu diversen Themen bereit. Unter den Artikeln besteht für User die Möglichkeit, Kommentare zu den Artikeln abzugeben, wobei die User-Beiträge moderiert werden. Die Besucher der Webseite haben die Möglichkeit die Webseite kostenlos unter der Verwendung von Werbe-Cookies zu nutzen oder eine werbe- und trackingfreie aber kostenpflichtige Bezahlvariante zu abonnieren.
Der Beschwerdeführer behauptete die Verletzung von § 1 DSG (Grundrecht auf Geheimhaltung), da die Zustimmung zur kostenlosen Variante nicht freiwillig erfolge, weil die Erbringung der Dienstleistung von der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten abhängig gemacht werden. Darin liege eine unzulässige Koppelung.
Angelehnt an Kühling/Buchner (DS-GVO Kommentar (2017), Rz 41ff. zu Art. 7) hat die DSB einige (Abwägungskriterien) Kriterien für die Freiwilligkeit bzw. Unfreiwilligkeit einer Einwilligung herangezogen, nämlich Ungleichgewicht, Erforderlichkeit, vertragscharakteristische Leistung, zumutbare Alternative und angemessener Interessensausgleich.
Im Ergebnis hat die DSB festgestellt, dass in der kostenpflichtigen Abo-Variante eine nicht unverhältnismäßig teure Alternative zur „kostenfreien“ Variante besteht. Außerdem könne jederzeit auf ein alternatives Informationsangebot zurückgegriffen werden. Weiters erfolgt die Bereitstellung von journalistischen Inhalten in der Regel kostenpflichtig und nur dann entgeltfrei, wenn eine Werbefinanzierung möglich ist. Den Medienunternehmen von Online Zeitungen erwachsen nicht unerhebliche Kosten (ua auch für den Betrieb und die Moderation des Online-Forums), deren Form der Abgeltung im Rahmen der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Privatautonomie grundsätzlich dem Unternehmen obliegt. Abschließend hat die DSB festgehalten, dass bei der Nichtabgabe einer Einwilligung zur Verwendung von Cookies, dem Nutzer kein wesentlicher Nachteil entsteht bzw. er mit keinen negativen Folgen konfrontiert wird, da für ihn zumutbare Alternativen bestehen.
In Österreich gibt es somit offensichtlich eine gefestigte Rechtsprechung, was die Zurverfügungstellung von journalistischen Inhalten gegen eine „Bezahlung“ mit Daten betrifft. Soweit ersichtlich liegen zu diesem Thema in anderen EU-Ländern, noch keine entsprechenden Entscheidungen vor. Es bleibt daher abzuwarten, wie dieses Thema von anderen europäischen Aufsichtsbehörden beurteilt wird. Erwähnenswert ist jedoch eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt am Main aus dem Juni 2019 (Az. 6 U 6/19), mit welcher dieses festgestellt hat, dass eine Werbeeinwilligung auch dann als freiwillig anzusehen ist, wenn die Einwilligungserklärung Voraussetzung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel ist. In diesem Fall könne und müsse der Verbraucher selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme am Gewinnspiel die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist.