(Geplante) Änderung des FMABG ermöglicht Verlängerung von Fristen

Die gegenwärtige Krise um COVID-19 hat das österreichische Wirtschaftsleben weiterhin fest im Griff und führt vielfach zu nicht unerheblichen Problem verschiedenster Natur. Auch die Finanzbranche gerät unter Druck. Einerseits werden gewaltige Anstrengungen unternommen, um die Finanzbranche bestmöglich zu stützen, andererseits sind die strengen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen auch weiterhin und gerade in der Krise – sieht man von gewissen temporären Lockerungen ab – grundsätzlich einzuhalten. Dies betrifft etwa Anzeige-, Veröffentlichungs- oder Meldepflichten. Alle diese Pflichten sind in den meisten Fällen an bestimmte Fristen gebunden. Die gegenwärtige Krise kann aber dazu führen, dass diese Fristen nicht eingehalten werden können oder die Bewältigung anderer Aufgaben prioritär ist. Ein am 2. April 2020 im Nationalrat eingebrachter Initiativantrag (IA 402/A) mit dem Kurztitel „3. COVID-19-Gesetz“ sieht diesbezüglich in dessen Art 1 eine Abhilfemöglichkeit vor.

Gemäß Art 1 Z 1 des 3. COVID-19-Gesetzes soll § 22 FMABG ein „Abs 13“ angefügt werden. Durch diese neue Bestimmung soll es der FMA ermöglicht werden, auf Antrag oder durch Verordnung gewisse Fristen verlängern zu können. Erfasst werden Fristen für

  • Anzeige-, Melde-, Vorlage- und sonstige Einbringungspflichten,
  • Veröffentlichungen sowie
  • sonstige Informationspflichten


der in § 2 Abs 1 bis 4 FMABG genannten Gesetze und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen, somit Gesetze und Verordnungen der Banken-, Versicherungs-, Wertpapier- und Pensionskassenaufsicht.

Die Möglichkeit der Fristverlängerung soll auf zwei Wegen erfolgen können. Zum einen kann ein begründeter Antrag bei der FMA eingereicht werden. Der Antrag bedarf somit einer Begründung; ein begründungsloser Antrag wäre unzulässig. Dieser Antrag hat dabei im Wege des elektronischen Verkehrs an die FMA zu übermittelt werden, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist. Zum anderen kann die FMA auch ohne begründeten Antrag durch Verordnung bestimmte Fristen verlängern und nähere Bestimmungen in dieser Verordnung zur AntragsteIlung vorsehen, wenn dies im Interesse der Finanzmarktstabilität oder der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist.

Die gleiche Möglichkeit der Fristverlängerung besteht auch für Fristen jener Unionsrechtsakte, für die die FMA gemäß den in § 2 Abs 1 bis 4 FMABG genannten Gesetzen die zuständige Aufsichtsbehörde ist. Erfasst sind wiederum die Fristen für

  • Anzeige-, Melde-, Vorlage- und sonstige Einbringungspflichten,
  • Veröffentlichungen sowie
  • sonstige Informationspflichten


Diese Möglichkeit ist aber insofern eingeschränkter, als die FMA diese Fristen nur durch Verordnung verlängern kann. In dieser Verordnung müssen nähere Bestimmungen zur Antragstellung vorgesehen werden. Zudem kann die FMA eine solche Verordnung wieder nur dann erlassen, wenn dies im Interesse der Finanzmarktstabilität oder der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist.

§ 22 Abs 13 FMABG soll mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft treten. Die Möglichkeit der Fristverlängerung soll somit zeitlich befristet sein.

Dieser Newsletter beruht auf dem Initiativantrag 402/A, eingelangt im Nationalrat am 2. April 2020. Zur Zeit der Herausgabe dieses Newsletter am 3. April 2020 befand sich der Initiativantrag in parlamentarischer Behandlung. Die Zustimmung des Bundesrates (Sitzung am 4. April 2020) ist noch ausstehend. Es wird erwartet, dass die geplante Änderung des FMABG unverändert angenommen werden wird.

 

 

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