Homeoffice-Tätigkeit als Betriebsstätte für ausländische Arbeitgeber?

Nicht in Österreich ansässige Unternehmen werden hier körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie eine inländische Betriebstätte begründen. Auch ein Home-Office eines Mitarbeiters eines ausländischen Unternehmens kann dabei unter gewissen Voraussetzungen als eine solche Betriebstätte qualifiziert werden. In seiner Information vom 22. Mai 2020 führt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) aus, dass eine –von den jeweiligen Regierungen empfohlene – Homeoffice-Tätigkeit eines in Österreich ansässigen Arbeitnehmers für ein im Ausland ansässiges Unternehmen während der COVID-19 Pandemie keine Betriebsstätte iSd Art 5 OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung für das ausländische Unternehmen begründet. Diese Homeoffice-Tätigkeiten sind nach Ansicht des BMF auf höhere Gewalt zurückzuführen und es fehlt außerdem an einem ausreichenden Maß an Beständigkeit bzw Kontinuität sowie an einer ausreichenden Verfügungsmacht des Unternehmens über das Homeoffice. Zudem besteht unter gewöhnlichen Umständen ein Büro, das dem Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zur Verfügung steht, auch wenn er dieses während der Pandemie nicht aufsuchen kann. Einschränkungen zu dieser Information gelten, wenn die Tätigkeit auch ohne die Pandemie eine Betriebsstätte begründet hätte oder wenn die Arbeit im Homeoffice zum Regelfall wird.

 

 

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