Lockerungen bei Veranstaltungen

Auch Veranstaltungen profitieren von der Lockerung der Maßnahmen. Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19 Lockerungsverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 246/2020, können Veranstaltungen seit 29. Mai unter strengen Auflagen wieder stattfinden.

Untenstehend haben wir für Sie die wesentlichen Punkte in Q&A-Form zusammengefasst:

Was sind „Veranstaltungen“?

Als Veranstaltungen in diesem Sinne gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.

Veranstaltungen werden abhängig von der Personenanzahl schrittweise geöffnet. Wie sieht die Lockerung konkret aus?

Veranstaltungen sind erlaubt, sofern sie im jeweiligen Zeitpunkt eine gewisse Personenzahl nicht überschreiten und strenge Auflagen eingehalten werden.

Im Zeitraum 29. April bis 30. Juni 2020 sind Veranstaltungen bis einschließlich 100 Personen erlaubt. In die Personen-Höchstzahl nicht eingerechnet werden Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.

Ab Juli gelten gestaffelt folgende Lockerungen (ausgenommen Hochzeiten und Begräbnisse).

Juli 2020*

Geschlossene Räume - Zugewiesene u gekennzeichnete Sitzplätze: 
Bis zu 250 Personen

Freiluftbereich:
Bis zu 500 Personen

August 2020*

Geschlossene Räume - Zugewiesene u gekennzeichnete Sitzplätze: 
Bis zu 500 / Bis zu 1.000 mit behördlicher Bewilligung*

Freiluftbereich:
Bis zu 750 / Bis zu 1.250 mit behördlicher Bewilligung*

* Voraussetzung für die Bewilligung ist u.a.: COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters, günstige „Gesundheitssituation“ im Gebiet der Veranstaltung und Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung

Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen müssen zudem folgende Maßnahmen ergreifen: Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzept.

Welche weiteren Anforderungen gelten für Veranstaltungen „mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen“?

Es gelten grundsätzlich die bekannten Vorsorgemaßnahmen. Demnach ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe (max. 4 Erwachsene samt minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten besteht sowie Personen im gleichen Haushalt) angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Beim Betreten von Veranstaltungsorten in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Welche weiteren Anforderungen gelten für Veranstaltungen „ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze“?

Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gelten die Bestimmungen der COVID-19-Lockerungsverordnung für das Gastgewerbe sinngemäß .

 

 

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