Lockerungen in der Gastronomie

Endlich ist sie da, die langersehnte Lockerung der Maßnahmen für die Gastronomie. Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die COVID-19 Lockerungsverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 207/2020, kann die Gastronomie ab 15. Mai unter strengen Auflagen aufsperren.

Untenstehend haben wir für Sie die wesentlichen Punkte in Q&A-Form zusammengefasst:

Gibt es eingeschränkte Öffnungszeiten?

Ja. Wie erwartet dürfen Kunden Betriebsstätten des Gastgewerbes nur zwischen 06.00 und 23.00 Uhr betreten. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Nachtlokale können daher bis auf Weiteres nicht in den Normalbetrieb übergehen.

Welche wesentlichen Eckpunkte hat der Gastronom bis auf Weiteres zu beachten?

Der Betreiber hat umfangreiche Verhaltenspflichten.

Verabreichung von Speisen und Getränken

Der Betreiber muss

  • sicherstellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt. Damit dürften Speisen und Getränke wohl nicht an der Bartheke ausgegeben werden.
  • die Verabreichungsplätze so einrichten, dass zwischen den Besuchergruppen* ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung (z.B. Abtrennung durch Plexiglasschreiben) das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Besuchergruppen sind also möglichst voneinander zu trennen.

Zutritt zu den Verabreichungsplätzen

Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese

  • aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder
  • aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.


Darf eine Besuchergruppe en bloc gesetzt werden? Hmm. Der vorgeschlagene Text spricht explizit davon, dass „jeder Kunde .. platziert wird“. Ob das wirklich so gemeint ist, dass jeder Gast einer Besuchergruppe extra zum Tisch geführt werden muss? Nein. Der Kunde muss zwar auf der Strecke (vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz vulgo Tisch) gegenüber anderen Personen einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten (und in geschlossenen Räumen zudem eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen). Dies gilt aber explizit nicht für Personen, die „zu seiner Besuchergruppe gehören“. Damit wird man eine Besuchergruppe en bloc platzieren dürfen.

Verlassen des Verabreichungsplatzes

Der Betreiber muss darauf achten, dass der Kunde beim Verlassen des Verabreichungsplatzes (z.B. zum Verlassen des Lokals oder zum Aufsuchen der Toilette) gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einhält. Ein „Begleitschutz“ durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter ist beim „Abgang“ nicht erforderlich. Konsequent ist das nicht, aber die Gastronomen und ihre Mitarbeiter können sich ja nicht nur mit COVID-19 Prävention beschäftigen.

Kundenkontakt

Der Betreiber muss sicherstellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen (MNS-Maske, Plexiglas-Visier wird wohl auch reichen).

Verabreichungsplätze

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Also fleißig abräumen und keine Malstifte für Kinder.

Selbstbedienung

Selbstbedienung ist grds nicht zulässig. Möglich ist eine Ausgabe von Speisen und Getränken von einem festen Platz aus oder die Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.

Abholung

Werden vorbestellte Speisen und/oder Getränke abgeholt, müssen die bisher geltenden Vorsorgemaßnahmen weiterhin eingehalten werden (keine Konsumation vor Ort, Ein-Meter-Abstand gegenüber nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung). Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden.

Für welche Betriebe gibt es Ausnahmen?

Für Gastgewerbebetriebe in diversen Einrichtungen gelten obige Vorschriften nicht (z.B. Gastro-Bereiche in Krankenanstalten und Kureinrichtungen, in Pflegeanstalten und Seniorenheimen, Betriebskantinen). Sie können also auch ab dem 15. Mai unverändert im Rahmen der allgemein geltenden Regeln betrieben werden

 

 

 

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