Update Arbeitsrecht Mai 2020
Wir freuen uns, Ihnen in unserem Arbeitsrechts-Newsletter wieder ausgewählte aktuelle Rechtsprechung des letzten Quartals präsentieren zu dürfen. Im Zusammenhang mit der anhaltenden COVID-19-Pandemie, welche aus arbeitsrechtlicher Sicht zahlreiche neue Rechtsfragen aufgeworfen hat, dürfen wir auf unsere Beiträge im Rahmen der „Corona-Taskforce“ verweisen.
Auswirkungen einer KV-Gleitzeit-Regelung, die eine tägliche Normalarbeit von maximal 10 Stunden vorsieht
Seit der AZG-Novelle 2018 besteht gemäß § 4b AZG die Möglichkeit, im Rahmen eines Gleitzeitmodells unter gewissen Voraussetzungen (Möglichkeit ganzer Gleittage und kein Verbot der Verbindung mit der wöchentlichen Ruhezeit) eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden (und nicht wie in der Vergangenheit lediglich 10 Stunden) zu vereinbaren. Durch die Qualifikation als Normalarbeitszeit handelt es sich bei der 11. und 12. Arbeitsstunde daher grundsätzlich um keine zuschlagspflichtigen Mehrleistungen.
Die Übergangsbestimmung zur AZG-Novelle 2018 sah vor, dass zum einen bestehende Gleitzeitvereinbarungen aufrecht blieben und dass für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen durch die Novelle nicht berührt würden.
Zahlreiche Kollektivverträge enthalten Regelungen, die vorsehen, dass die tägliche Normalarbeitszeit durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelvereinbarung (wenn kein Betriebsrat besteht) bis auf 10 Stunden verlängert werden darf. Diese Regelungen sind zum Teil historisch bedingt, da eine Normalarbeitszeit von 10 Stunden (statt 9 Stunden) bis 2008 nur mit ebensolcher Ermächtigung im Kollektivvertrag möglich war.
Seit Bekanntwerden der Möglichkeit durch die AZG-Novelle 2018 in Gleitzeitvereinbarungen 12 Stunden tägliche Normalarbeitszeit vereinbaren zu können, wurde in der Lehre diskutiert, welche Auswirkungen die genannten „Beschränkungen“ auf 10 Stunden tägliche Normalarbeitszeit in Kollektivverträgen auf dennoch getroffene Vereinbarungen mit 12 Stunden täglicher Normalarbeitszeit haben bzw. haben würden.
Der 8. Senat des OGH beschäftigte sich kürzlich im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 54 Abs 2 ASGG (OGH 16.12.2019, 8 ObA 77/18h) mit dieser Frage betreffend den Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes und einer in einem Unternehmen nach dem In-Kraft-Treten der AZG-Novelle 2018 (also ab 1.9.2018) abgeschlossenen Betriebsvereinbarung, die 12 Stunden tägliche Normalarbeitszeit vorsieht.
Im Ergebnis kam der OGH zu dem Schluss, dass die kollektivvertragliche Regelung, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung, nicht die direkt durch das AZG eingeräumte Möglichkeit einschränken könne, derartige Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen abzuschließen.
Dennoch gingen „günstigere“ Bestimmungen des Kollektivvertrags – unter Beachtung der Wertungen der Übergangsbestimmungen zur AZG-Novelle 2018 – derartigen Bestimmungen von Betriebsvereinbarungen (oder auch Einzelvereinbarungen) vor, wodurch eine Festlegung der 11. und 12. Stunde als zuschlagsfreie Normalarbeitszeit im konkreten Fall daher nicht zulässig sei. Im Endeffekt deutete der OGH die „Beschränkung“ durch den Kollektivvertrag, so, als würde der Kollektivertrag eine Norm enthalten, die eine spezielle Zuschlagspflicht für derartige Arbeitsstunden vorsieht (die wohl unstrittig möglicher Inhalt eines Kollektivvertrags sein könnten).
Diese Auslegung des Kollektivvertrags für Angestellte des Metallgewerbes hat aus unserer Sicht für die Praxis weitreichende Bedeutung, da derartige kollektivvertraglichen „Beschränkungen“ auf täglich 10 Stunden Normalarbeitszeit in zahlreichen weiteren Kollektivverträgen enthalten sind.
Für die Praxis bedeutet die Auslegung des OGH in den entsprechenden Branchen quasi das Aus für die Erweiterung der täglichen Gleitmöglichkeit auf bis zu 12 Stunden. Die Arbeitgeber werden wohl nicht bereit sein, Arbeitnehmern neben den bereits genannten speziellen Voraussetzungen für das Modell (insbesondere ganze Gleittage) Überstundenzuschläge für Arbeitszeiten zu zahlen, die dem freien Zeiteinteilungsrecht der Arbeitnehmer unterliegen und nicht wie sonstige Überstunden bei Bedarf vom Arbeitgeber angeordnet werden können.
Für Branchen deren Kollektivvertrag, wie der verfahrensgegenständliche, solche Gleitzeit-„Beschränkungen“ enthält, raten wir daher (vorerst) davon ab, darüber hinausgehende Gleitzeitvereinbarungen zu treffen, um nicht Gefahr zu laufen, entsprechende Zuschläge für 11. oder 12. Arbeitsstunden leisten zu müssen. Wir gehen jedoch davon aus, dass die jeweiligen Kollektivvertragsparteien im Zuge der nächsten Neuabschlüsse entsprechende klare Regelungen zu eventuellen Zuschlagspflichten aufnehmen.