Verordnungen des zuständigen Bundesministers auf Basis des COVID-19 Maßnahmengesetzes

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat am Sonntag, den 15. März 2020, auf Basis des COVID-19 Maßnahmengesetzes drei Verordnungen erlassen, welche vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen. Zwischenzeitig wurden schon wieder kleinere Änderungen vorgenommen.

1.
Die Verordnung BGBl II Nr. 96/2020 idF BGBl II Nr. 112/2020 untersagt ab 16. März 2020, 0:00 Uhr das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben. Gewisse Ausnahmen sind allerdings vorgesehen, insbesondere betreffend öffentliche Apotheken, Lebensmittelhandel, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Notfall-Dienstleistungen, Tankstellen, Banken und Postdiensteanbieter. Diese Ausnahmen gelten teilweise jedoch nur an Werktagen zu gewissen Zeiten.

Ab 17. März 2020, 0:00 Uhr, wird zudem das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt (wiederum mit einigen Ausnahmen).

2.
Nur für den 16. März 2020 sieht die Verordnung BGBl II Nr. 97/2020 eine Sonderregelung vor, wonach für sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe die Aufsperrstunde mit 5 Uhr und die Sperrstunde mit 15 Uhr festgelegt wird (wiederum mit einigen Ausnahmen).

3.
Die Verordnung BGBl II Nr. 98/ 2020 untersagt ab 16. März 2020, 0:00 Uhr, grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte. Ausgenommen vom Verbot sind z.B. Betretungen, (i) die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, und (ii) die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann.

Zwischenzeitig wurden schon wieder kleinere Änderungen vorgenommen (BGBl II Nr. 107/ 2020 und BGBl II Nr. 108/ 2020):

Insbesondere muss der vorgeschriebene Mindestabstand von einem Meter am Ort „der Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ bzw. am Ort „der beruflichen Tätigkeit“ dann nicht eingehalten werden, wenn „durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann“.  Zudem wird das Home-Office zwar nicht ausnahmslos vorgeschrieben; allerdings ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.

Der Katalog der Orte mit Betretungsverbot wird um folgende Einrichtungen erweitert:

  • Kuranstalten
  • Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten
  • Sportstätten.

4.
Die Verordnungen BGBl II Nr. 96/2020 und BGBl II Nr. 98/ 2020 sind als einander ergänzend zu verstehen und damit in Einklang mit dem Gebot, Rechtsvorschriften derart zu interpretieren, dass sie in größtmöglichem Umfang Bestand haben. Wenn die Verordnung BGBl II Nr. 96/2020 21 Bereiche vom Verbot des Betretens von Kundenbereichen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ausnimmt, kann der Begriff der Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens laut Verordnung BGBl II Nr. 98/ 2020 nicht zu eng verstanden werden. Schließlich schränkt die Verordnung BGBl II Nr. 96/2020 nicht den Umfang dessen ein, was in den ausgenommenen Bereichen an Waren und Dienstleistungen angeboten werden darf. Ihr § 2 Abs. 2 geht wohl davon aus, dass das Angebot von Waren und Dienstleistungen der ausgenommenen Bereiche weiterhin zumindest jenen Umfang haben darf, in dem es von Unternehmen im jeweils ausgenommenen Bereich bis zum 16. März 2020, 0:00 vorgehalten werden durfte. Das Betreten des öffentlichen Raumes ist demnach gestattet, um das Waren- und Dienstleistungsangebot der nach der Verordnung BGBl II Nr. 96/2020 ausgenommenen Bereiche in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, wobei natürlich die jeweils geltenden Abstandregeln etc. einzuhalten sind.

 

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