Verschärfte Hygieneregeln für den Lebensmittel-Einzelhandel

Krisenzeiten sind auch Hoch-Zeiten der Regulierung. So auch bei COVID-19. Menschenansammlungen wurden bereits weitgehend eingedämmt. Nun gilt es, auch in den (privilegierten) Supermärkten strengere Vorschriften einzuhalten. Der Bundeskanzler spricht von neuer Normalität, an die wir uns gewöhnen dürfen. Ein kurzer Blick in den jüngsten Erlass des zuständigen Bundesministers (GZ: 2020-0.210.637) schafft Orientierung:

1.
Persönliche Hygiene der Mitarbeiter (allgemein)

Lebensmittelunternehmen unterliegen – wenig überraschend – einem strengen Regelwerk. Eine besonderer Fokus liegt dabei auf der persönlichen Hygiene jener Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln umgehen. Sie müssen u.a. ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten und geeignete und saubere Arbeits- bzw. Schutzkleidung tragen. Zudem dürfen Mitarbeiter im Food-Bereich nicht an durch Lebensmittel übertragbaren Krankheiten leiden, keine infizierten Wunden, Hautinfektionen oder -verletzungen etc. haben (vgl näher Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004).

Diese sehr allgemein umschriebenen rechtlichen Hygienestandards und gesundheitlichen Anforderungen werden durch Leitlinien des zuständigen Ministeriums und der „Lebensmittel-Codexkommission“ konkretisiert und ausgefüllt.

Was in Normalzeiten bloße Empfehlungen sind, mutiert in der COVID-19 Krise zu „Quasi-Rechtsnormen“. Der Erlass sieht vor, dass diese Leitlinien verpflichtend eingehalten werden müssen.

2.
Spezifische Hygieneregeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Parallel dazu werden für Supermärkte und Drogerien / Drogeriemärkte – diese sind ja von den Verkehrsbeschränkungen ausgenommen – besondere Hygieneregeln erlassen.

Es gibt insgesamt 14 besondere COVID-19 Hygienevorschriften. Wir versuchen eine Kategorisierung, während der Erlass sich mit einer bloßen Aufzählung begnügt:

Allgemeine / Kunden-bezogene Ausstattung

  • ab Verfügbarkeit mechanischer Schutzvorrichtungen im Geschäft:
    • kostenfreie Bereitstellung mechanischer Schutzvorrichtungen an Kunden, sofern diese keine eigenen Masken mitbringen.
    • Zutrittskontrolle, sodass nur Kunden mit „Maske“ den Verkaufsbereich betreten dürfen.
  • Zutrittskontrolle, um die vom Betreiber des Geschäfts selbst gewählte maximale Anzahl von Kunden, die gleichzeitig im Geschäft aufhältig sein darf, sicherzustellen. Die maximale Anzahl wird so zu bemessen sein, dass der vorgeschriebene 1-Meter-Sicherheitsabstand zwischen den anwesenden Personen eingehalten werden kann. Bei Erreichen dieser Anzahl gilt das Prinzip „one-in-one-out“. Wir kennen das bisher nur aus TV-Bildern von Supermärkten im nahen Ausland.
  • Desinfektionsmittelspender im Eingangsbereich.
  • Desinfektion des Haltegriffs von Einkaufswägen nach jedem Kundengebrauch.
  • Regelmäßiges Reinigen und Desinfizieren von Flächen / Vorrichtungen (zB Gefrierregalgriffe), die regelmäßig von Kunden berührt werden.
  • Plexiglasschutz für sämtliche Kassen mit Mitarbeiterbedienung.
  • Bodenmarkierungen im Kassenbereich zur Kontrolle und Einhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes von einem Meter.
  • Verkaufsflächen sollen so gestaltet werden, dass der Sicherheitsabstand eingehalten werden kann.
  • die Verwendung von Einkaufswägen zur Sicherstellung des Abstandes soll vorgesehen werden.

Mitarbeiter-bezogene Vorschriften

  • mechanische Schutzvorrichtungen vulgo Masken sollen getragen werden (mechanische Barriere gegen eine Tröpfcheninfektion).
  • Verpflichtendes Tragen von Handschuhen im Kundenbereich, wobei dies jedoch nicht von der Einhaltung der erforderlichen Händehygiene entbindet (Waschen – Waschen – Waschen).
  • die Mitarbeiter sind aufgefordert, den Kunden die Möglichkeit des kontaktlosen Bezahlens zu empfehlen.
  • Hinweise an Kunden (Aushang/Piktogramme), dass bei Vorhandensein von Symptomen die Geschäftsräumlichkeiten nicht betreten werden dürfen.
     

Zählen Sie nur 13 Regeln. Dann haben Sie auch recht, aber wir haben zwei Regeln konsolidiert.

Der Lebensmittelhandel hat sich ja im Vorfeld beschwert, dass man hier überrumpelt worden sei. Der Bundesminister gewährt daher eine Umsetzungsfrist bis 6. April 2020 (wobei an sich „unverzüglich“ gemeint ist). Zudem erhalten Geschäfte mit einem Kundenbereich von unter 400 m² eine Privilegierung. Sie müssen nur die allgemeinen Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus (COVID-19) einhalten, wie z.B. regelmäßiges gründliches Reinigen der Hände der Mitarbeiter mit Seife oder einem Desinfektionsmittel, Halten eines Abstandes von mindestens einem Meter und Einhaltung von Atemhygiene der Mitarbeiter.

Wie geht es weiter? Der Erlass ist auch hier explizit. „Es wird gebeten, diesen Erlass an die mit der Vollziehung des LMSVG betrauten Behörden und den Gesundheitsbehörden im jeweiligen Vollzugsbereich weiterzuleiten und dessen Einhaltung zu überwachen.“

 

 

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